Einkommensteuererklärung Abgabefrist
Definition: Was ist eine Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung?
Nur innerhalb von festgelegten Fristen ist die Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt möglich. Eine Einkommensteuererklärung kann in den meisten Fällen nur bis zum 31. Juli des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Inhaltsverzeichnis
- Wann ist bei der Pflichtveranlagung der Abgabetermin für die Steuererklärung?
- Wann müssen Land- und Forstwirte ihre Steuererklärung abgeben?
- Wie lange kann man bei freiwilliger Veranlagung eine Steuererklärung einreichen?
- Wie kann eine Fristverlängerung für die Steuererklärung beantragt werden?
- Was passiert, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird?
Wann ist bei der Pflichtveranlagung der Abgabetermin für die Steuererklärung?
Es gibt eine Vielzahl von Zielgruppen, die dazu verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben:
- Arbeitnehmer, die für mehrere Arbeitgeber parallel gearbeitet haben
- Steuerpflichtige, die mehr als 410 Euro an unversteuerten Einkünften hatten (z. B. Honorare, Renten)
- Arbeitnehmer mit einem eingetragenen Freibetrag
- zusammenveranlagte Ehepartner (Lohnsteuerklassenkombinationen III/VI oder IV/IV mit Faktor)
- Arbeitnehmer, die eine Abfindung unter Anwendung der Fünftelregelung erhalten haben
- Personen, die Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt bezogen haben (z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld)
- Selbstständige, Rentner und Vermieter, sobald das Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt
Für all diese Personenkreise gilt, dass sie die Steuererklärung stets bis zum 31. Juli des auf das Steuerjahr folgenden Jahres abgeben müssen (§ 149 Abs. 2 AO). Lassen sie ihre Einkommensteuererklärung vom Steuerberater anfertigen, gilt der letzte Tag im Monat Februar des darauffolgenden Jahres als Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung (§ 149 Abs. 3 AO).
Hinweis: Diese Fristen wurden im Jahr 2019 (zum ersten Mal gültig für die Steuererklärung 2018) neu festgesetzt. Für die Steuerjahre 2017 und älter galten die Fristen 31. Mai für den Steuerpflichtigen bzw. 31. Dezember für die Bearbeitung durch den Steuerberater.
Wann müssen Land- und Forstwirte ihre Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich gelten für Land- und Forstwirte dieselben Fristen für die Steuererklärung wie für die anderen Steuerpflichtigen. Abweichende Abgabefristen gibt es für Land- und Forstwirte mit einem zum Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Hier gilt seit dem Wirtschaftsjahr 2018 und 2019, dass die Steuererklärung sieben Monate nach dem Ablauf des im Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs eingereicht werden muss (§ 149 Abs. 2 AO).
Beispiel: Das Wirtschaftsjahr eines Landwirts endet am 31. August 2019. Die Steuererklärung ist spätestens sieben Monate später, also am 31. März 2020 abzugeben.
Die Frist kann bei Bearbeitung durch einen Steuerberater formlos verlängert werden. In diesem Fall muss die Steuererklärung erst zum 31. Juli des Zweitfolgejahrs abgegeben werden (§ 149 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO).
Beispiel: Der Landwirt lässt sich im Jahr 2019 durch einen Steuerberater vertreten. Die Steuererklärung für das am 31. August 2019 endende Wirtschaftsjahr muss spätestens am 31. Juli 2021 eingereicht werden.
Wie lange kann man bei freiwilliger Veranlagung eine Steuererklärung einreichen?
Personen, welche nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre Zeit, um diese einzureichen und eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuern zu verlangen. Konkret gelten also für die Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt folgende Fristen:
Steuerjahr |
Abgabefrist für die Steuererklärung |
2015 |
31.12.2019 |
2016 |
31.12.2020 |
2017 |
31.12.2021 |
2018 |
31.12.2022 |
2019 |
02.01.2024 |
2020 |
31.12.2024 |
2021 |
31.12.2025 |
2022 |
31.12.2026 |
Die Frist für die Abgabe der Erklärung läuft ab dem Ende der betreffenden Jahre. Sie endet vier Jahre später am 31. Dezember, jeweils um 24.00 Uhr. Falls der 31. Dezember auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, so endet sie abweichend hiervon erst um 24.00 Uhr des darauffolgenden Werktags.
Wie kann eine Fristverlängerung für die Steuererklärung beantragt werden?
Es besteht gemäß § 109 Abs. 1 AO die Möglichkeit, eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung zu beantragen, wenn die Zeit nicht gereicht hat. Jedoch muss diese vom Steuerpflichtigen begründet werden. Typische Beispiele für adäquate Gründe sind:
- eine längere Krankheit
- das Fehlen von Belegen
- ein Umzug
- eine längere Dienstreise
- ein längerer Krankenhausaufenthalt
- ein Auslandsaufenthalt
Der Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist sollte zur eigenen Sicherheit immer schriftlich (E-Mail, Post) beim Finanzamt eingereicht werden. In der Regel verlängert das Finanzamt die Abgabefrist ohne Schwierigkeiten um bis zu vier Monate (maximal bis 30. November). Es kann aber auch passieren, dass der Sachbearbeiter nur eine kürzere Verlängerung als sinnvoll erachtet. Ein Rechtanspruch auf eine Verlängerung der Frist besteht gegenüber dem Finanzamt nicht.
Es ist sinnvoll, die Fristverlängerung bereits einige Zeit vor Verstreichen der Abgabefrist zu verlängern. Es ist aber sogar eine rückwirkende Verlängerung möglich (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO).
Wird die Einkommensteuer durch einen Steuerberater erledigt, ist ein schriftlicher Antrag nicht erforderlich, da die Frist dann automatisch durch das Finanzamt bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert wird. In Ausnahmefällen ist sogar darüber hinaus eine Verlängerung möglich (z. B. bei einer längeren Erkrankung des Steuerberaters).
Tipp: Es ist sinnvoll, eine "stillschweigende Fristverlängerung" zu beantragen. Dies bedeutet, dass sie automatisch genehmigt ist, wenn der Steuerpflichtige bis zu einer gesetzten Frist nichts vom Finanzamt hört.
Was passiert, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird?
Gibt man die Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Frist ab, kann dies mehrere Folgen nach sich ziehen:
Mahnung mit neuer Frist
Nach einer gewissen Zeitspanne erhält der Steuerpflichtige eine Mahnung mit Setzung einer neuen Frist. Wird diese nicht eingehalten, kann das Finanzamt ein Zwangsentgelt festsetzen und einen Versäumniszuschlag einfordern.
Verpflichtender Verspätungszuschlag ab dem Steuerjahr 2018
Der Sachbearbeiter konnte bisher weitgehend frei entscheiden, in welchen Fällen er einen Verspätungszuschlag anberaumen wollte. Dieser Spielraum ist mit dem Steuerjahr 2018 beschränkt worden: In § 152 Abs. 2 AO wurde neu geregelt, dass spätestens 14 Monate nach dem Ende des Steuerjahrs ein Verspätungszuschlag berechnet werden muss. Wer die Steuererklärung sieben Monate nach dem Steuerjahr zum 31. Juli abgeben muss, hat somit zwar vermeintlich noch einen Zeitpuffer. Das Finanzamt hat hierbei aber nach wie vor den Spielraum, selbst einen Verspätungszuschlag anzuberaumen (§ 152 Abs. 1 AO).
Der Mindestverspätungszuschlag für die Steuererklärung beträgt nach § 152 Abs. 5 AO 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (abzüglich bereits geleisteter Steuervorauszahlungen), mindestens jedoch 25 Euro pro Verspätungsmonat.
Beispiel: Ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar vergisst, seine Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli 2021 abgeben und holt dies im September 2022 nach. Die 14 Monate sind zum 28. Februar 2022 abgelaufen. Somit müssen sie für sieben Monate Verspätungszuschlag bezahlen, was einem Betrag von mindestens 7 x 25 = 175 Euro entspricht.
Quellen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/618930/
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/abgabefrist/
https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/abgabefrist-fuer-die-steuererklaerung-gelockert_190_494492.html
https://www.steuern.de/einkommensteuer-grundlagen/steuererklaerung-frist.html
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/abgabefristen-von-steuererklaerungen/