Aktienoptionen
Definition: Was ist eine Aktienoption?
Eine Aktienoption ermöglicht es, zu einem bestimmten Übernahmepreis ein Aktienpaket zu kaufen. Viele Arbeitgeber geben an ihre Arbeitnehmer als Arbeitslohn Aktienoptionen des eigenen Hauses aus. Die Arbeitnehmer sollen so zusätzlich motiviert werden, zum Erfolg der Firma beizutragen, damit der tatsächliche Aktienwert über die Summe hinausgeht, die in der Option fixiert ist. Wenn der Arbeitnehmer die Aktienoption nutzt und die Wertpapiere anschließend zu einem höheren Wert weiterverkauft, dann vergrößert sich auf diese Weise die Rendite des Arbeitnehmers.
Die steuerliche Behandlung von Aktienoptionen stellt immer auf den Zeitpunkt ab, in dem der Gewinn realisiert wird. Dieser entscheidet darüber, ob von der Anfangsbesteuerung (Abgeltungssteuer) oder von der Endbesteuerung (Lohnsteuer) auszugehen ist.
Inhaltsverzeichnis
- Wie werden Optionen versteuert?
- Wie wird ein geldwerter Vorteil bei Aktien berechnet?
- Gibt es bei den Steuern für Aktienoptionen einen Freibetrag?
- Kann für die Besteuerung von Aktienoptionen die Fünftelregelung genutzt werden?
- Werden auch von der US-Muttergesellschaft gewährte Aktienoptionen versteuert?
- Was passiert, wenn der Arbeitnehmer zeitweise im Ausland arbeitet?
- Unterliegen Management-Equity-Programme der Lohnsteuer?
Wie werden Optionen versteuert?
Aktienoptionen sind grundsätzlich entweder „handelbar“ oder „nicht handelbar“, die Option kann weiterverkauft oder muss gehalten werden. Wie die Besteuerung der Aktien erfolgt, hängt einerseits von deren Charakter ab, andererseits aber auch vom Zeitpunkt der Ausübung der Option.
Handelbare Optionen
Bei handelbaren Optionen fließt dem Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt in dem Moment zu, in dem er die Option erhält, da er diese direkt weiterverkaufen könnte. Der geldwerte Vorteil ist in dem Moment zugeflossen, in dem der Arbeitnehmer darüber verfügen kann. In der Praxis ist dies gegeben, sobald die Aktien in das Depot des Arbeitnehmers eingebucht wurden. Sind die Optionen sofort ausübbar und frei übertragbar, so unterliegen sie der Endbesteuerung und somit der Lohnsteuer (Urteil des BFH vom 20. November 2008, BStBl. II 2009, 382).
Sonderfall Exercise and Sell:
In vielen Unternehmen können die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie die Aktien überhaupt kaufen möchten oder ob sie die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Aktienoption und dem Kurswert direkt auszahlen lassen wollen (Exercise and Sell). In letzterem Fall werden die Aktien nicht ins Depot des Arbeitnehmers eingebucht. Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt dann der Zugang der Ausübungserklärung beim Optionsgeber.
Nicht handelbare Optionen
Erzielt ein Arbeitnehmer nun durch eine nicht handelbare Aktienoption eine Rendite (also einen geldwerten Vorteil durch die Differenz von Options- und Verkaufswert), so wird diese gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs als Arbeitsentgelt angesehen und von der Lohnsteuer erfasst.
Virtuelle Aktien
Häufig erhalten Mitarbeiter virtuelle Aktienoptionen, bei denen die Aktien nicht mehr tatsächlich ausgegeben werden. Vielmehr werden Neuemissionen vermieden, um zu verhindern, dass das Stimmrecht und der Aktienkurs aufgeweicht werden. Dieser virtuelle Charakter hat aber auf die steuerliche Behandlung keine Auswirkungen – auch hier gilt die Endbesteuerung und somit die Lohnsteuerpflicht.
Wie wird ein geldwerter Vorteil bei Aktien berechnet?
Der geldwerte Vorteil berechnet sich aus der Differenz zwischen dem regulären Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt des Zuflusses sowie dem tatsächlichen Preis, den der Arbeitnehmer gezahlt hat. Bei nicht handelbaren Aktien besteht hingegen kein Kurswert, der zum Vergleich angesetzt werden kann. Hier müssen die Aktien mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, den sie am Zuflusstag hätten.
Gibt es bei den Steuern für Aktienoptionen einen Freibetrag?
Tatsächlich sieht der Gesetzgeber für Aktien einen Freibetrag in Höhe von 360 Euro vor (§ 3 Nr. 39 EStG). Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung des Gewinns ist allerdings, dass alle Mitarbeiter, die bereits mindestens ein Jahr lang bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind, von den Aktienoptionen profitieren können (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG).
Kann für die Besteuerung von Aktienoptionen die Fünftelregelung genutzt werden?
Handelt es sich bei den Optionen um Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit, so kann die Fünftelregelung in Anspruch genommen werden. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Laufzeit zwischen der Einräumung und der Ausübung der Aktienoption ist länger als zwölf Monate.
- Das Arbeitsverhältnis besteht noch mindestens ein Jahr weiter, nachdem das Optionsrecht eingeräumt wurde. Das Arbeitsverhältnis muss allerdings nicht mehr bestehen, wenn die Option ausgeübt wird.
Werden auch von der US-Muttergesellschaft gewährte Aktienoptionen versteuert?
Kann sich der Arbeitnehmer an Employee Stock Option Plans (ESOP) der US-amerikanischen Muttergesellschaft beteiligen, so unterliegen auch diese Erträge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der deutschen Steuer. Sie werden als Lohn von dritter Seite über die Lohnsteuer abgerechnet. Für die korrekte Lohnabrechnung ist aber der Arbeitgeber in Deutschland verantwortlich (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer zeitweise im Ausland arbeitet?
Hat ein Arbeitnehmer zeitweise im Ausland gearbeitet, so müssen die Erträge aus den Aktienoptionen für die Steuer im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt werden. Der auf die Auslandstätigkeit entfallende Teil muss gegebenenfalls nach dem jeweiligen Landesrecht versteuert werden. Hierbei sind bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Dies geht aus einem BMF-Schreiben vom 12. November 2014 (Rn. 209) hervor.
Unterliegen Management-Equity-Programme der Lohnsteuer?
Übernehmen Private-Equity-Investoren ein Unternehmen, so legen sie zur Motivation der Führungskräfte häufig Beteiligungsprogramme auf. Dabei können diese sich an der Gesellschaft beteiligen und so von der Wertsteigerung profitieren. In diesem Fall werden die Anteile nicht verbilligt ausgegeben, weshalb eine lohnsteuerliche Behandlung nicht in Frage kommt. Vielmehr beteiligen sich die Mitarbeiter privat an der Gesellschaft, wodurch Veräußerungsgewinne oder Dividenden ausschließlich der Abgeltungssteuer unterliegen (Urteil des BFH vom 21. Mai 2014, Az. I R 42/12, sowie vom 4. Oktober 2016, Az. IX R 43/15).
Quellen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/527224/
https://www.vlh.de/kaufen-investieren/geldanlage/so-versteuern-sie-aktienoptionen-vom-arbeitgeber.html