Bankgeheimnis
Definition: Was ist das Bankgeheimnis in Deutschland?
Das Bankgeheimnis in Deutschland gilt als vertragliche Pflicht der Bank, keine Daten und Informationen über Kunden sowie über deren Geschäftsbeziehungen an Dritte weiterzugeben. Es verpflichtet Kreditinstitute dazu, über diese, den Kunden betreffende Themen Stillschweigen zu bewahren. Das Bankgeheimnis gilt allerdings nicht uneingeschränkt, zumal es einige gesetzliche Auskunftspflichten gibt, die zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis
- Definition: Was ist das Bankgeheimnis in Deutschland?
- Wo und wie ist das Bankgeheimnis geregelt und definiert?
- Ausnahmen vom Bankgeheimnis: Übersicht zu Auskunftspflichten
- Von Verschwiegenheitspflicht entbinden
- SCHUFA-Klausel
- Wurde das Bankgeheimnis in Deutschland per Gesetz abgeschafft?
- Exkurs: Bankgeheimnis in der Schweiz
- Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung des Bankgeheimnisses?
- Zivilrecht
- Kündigung der Geschäftsbeziehung durch Kunden
- Arbeitsrecht
- Strafrecht
Wo und wie ist das Bankgeheimnis geregelt und definiert?
Das Bankgeheimnis ist in Deutschland nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken vorgesehen. Demnach begründet der Kunde mit der jeweiligen Bank ein Geschäftsverhältnis. Daraus ergibt sich das Bankgeheimnis als nebenvertragliche Pflicht, die in den AGB geregelt ist. Es verpflichtet Banken zur Verschwiegenheit, was Beträge auf Konten und in Spareinlagen sowie andere Vermögenswerte betrifft. Das Bankgeheimnis gilt außerdem für Kredite.
Das Bankgeheimnis definiert sich über zwei Aspekte:
- Verschwiegenheitspflicht der Bank: Banken dürfen keine Daten herausgeben, die sie bei der Geschäftsbeziehung zum Kunden erfahren haben. Sie sind demnach zum Stillschweigen verpflichtet (Verschwiegenheitspflicht).
- Recht der Bank, Auskünfte zu verweigern: Zudem hat die Bank das Recht, sich gegenüber Dritten zu weigern, Daten der Kunden herauszugeben. Im Zivilprozess kann sich für Bankmitarbeiter ein Zeugnisverweigerungsrecht ergeben (§ 383 I Nr. 6, § 384 Nr. 3 ZPO). Diese Regelungen sind auch in arbeits-, insolvenz- sowie sozial- und verwaltungsrechtlichen Verfahren anwendbar.
Demnach sind Bankangestellte nicht dazu verpflichtet, im Prozess Auskünfte zu erteilen, wenn sie damit gegen das Bankgeheimnis verstoßen würden. Aufgrund der AGB müssen sie sogar von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Laut Gesetz dürfen Zeugen ihre Aussage verweigern, wenn sie die nachgefragten Informationen im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten haben.
Die Herausgabe von Daten der Kunden würde einen Verstoß gegen die AGB bedeuten. Demnach dürfen Bankmitarbeiter nur dann Auskünfte erteilen, wenn der jeweilige Kunde einwilligt und die Bank von der Wahrung des Bankgeheimnisses entbindet.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis: Übersicht zu Auskunftspflichten
Im Strafprozess gilt das deutsche Bankgeheimnis nicht. Darüber hinaus gibt es einige andere gesetzlich geregelte Auskunftspflichten, die Kreditinstitute und Banken erfüllen müssen:
- Aussagepflicht gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht
Die Strafprozessordnung normiert eine Auskunftspflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht (§ 161 StPO: Aussagepflicht für Zeugen). - Auskunftspflicht gegenüber Finanzamt
Gegenüber dem Finanzamt ergibt sich aus den §§ 30a und 93 AO eine Auskunftspflicht. Das betrifft Steuerstrafverfahren sowie Bußgeldverfahren und Steuerordnungswidrigkeiten. - Meldepflichten und Auskunftsersuchen betreffend Bundeszentralamt für Steuern
Auch das Kreditwesengesetz (KWG) regelt Themen wie Meldepflichten und Auskunftsersuchen betreffend der Daten von Kunden. Das betrifft das Bundeszentralamt für Steuern (§§ 44 ff. KWG). Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden dürfen einige, ausdrücklich genannte Kontoinformationen bei Kreditinstituten automatisiert abrufen. - Anzeigepflichten bei Anfangsverdacht gegenüber Behörden
Eine weitere Ausnahme vom Bankgeheimnis gibt es für Behörden, die einen konkreten Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung, Terrorismus oder Waffelhandel haben. Die Verdachtsanzeigepflicht und die Identifizierungspflichten sind in § 2 Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. - Informationen für BAföG-Ämter
Die BAföG-Ämter dürfen bei der Bank oder dem Kreditinstitut Informationen über Kunden einholen, die eine Förderung nach dem Bundesberufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen. Hierbei geht es darum, die Angaben des Antragstellers bezüglich Vermögen zu überprüfen. - Auskünfte gegenüber Arbeitsamt und Behörden
Auch für die Überprüfung von Angaben durch das Arbeitsamt normierte der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Bankgeheimnis, die im Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit geregelt ist. Banken und Kreditinstitute müssen Auskünfte gegenüber Behörden geben, soweit es sich um den Bezug von Sozialleistungen oder öffentlichen Geldern handelt. - Meldepflicht im Todesfall
Laut Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz fällt das Bankgeheimnis im Todesfall. Demnach ist die Bank dazu verpflichtet, dem Finanzamt alle Vermögenswerte des verstorbenen Kunden zu melden (§ 33 ErbStG). Dazu gehören
- Konto
- Spareinlagen
- Wertpapierdepots
- Bausparverträge
- Lebensversicherungen
- Bankschließfächer
Ausnahme: Banken müssen lediglich melden, dass ein Schließfach existiert, nicht aber über dessen Inhalt informieren. Demnach betrifft die Mitteilungspflicht die Existenz von Schließfächern. Über die Inhalte des Schließfachs können nur die Erben Auskünfte erteilen, wenn sie die Erbschaftserklärung abgeben.
Von Verschwiegenheitspflicht entbinden
Der Kunde kann die Bank von der Verschwiegenheitspflicht von der Einhaltung des Bankgeheimnisses entbinden. Mit Genehmigung des Kunden darf das Kreditinstitut die personenbezogenen Daten herausgeben.
SCHUFA-Klausel
Die in den AGB der Kreditinstitute enthaltene SCHUFA-Klausel sieht die Herausgabe von Kontodaten gegenüber Auskunfteien vor, wenn der Kunde seine Zustimmung erteilt hat. Eine solche SCHUFA-Klausel wird vereinbart, wenn ein Kunde ein Konto eröffnet, einen Kreditvertrag abschließt oder eine Bürgschaftsübernahmeerklärung vorlegt. Mit Genehmigung des Betroffenen darf das Kreditinstitut die Daten an die SCHUFA übermitteln.
Wurde das Bankgeheimnis in Deutschland per Gesetz abgeschafft?
Im Jahr 2017 gab es Berichte darüber, dass der Gesetzgeber das Bankgeheimnis in Deutschland abgeschafft hat. Die Regelung des § 30a Abgabenordnung (AO) wurde im Rahmen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes zum 25. Juni 2017 aufgehoben. Diese Bestimmung galt als gesetzliche Basis für das Bankgeheimnis.
§ 30a AO schützte die Kunden von Banken und Kreditinstituten davor, dass die Finanzbehörden ungefragt auf die Bankdaten zugreifen konnten. Seit der Aufhebung dieser Bestimmung benötigen das Finanzamt und andere Behörden keine Einwilligung der Steuerpflichtigen mehr, um direkten Zugang zu den Kontodaten zu bekommen. Als Folge davon kommt es bei Ermittlungen und Straftaten verstärkt zu behördlichen Kontrollen. Das betrifft auch private Bankkunden.
Die Finanzbehörden sind nicht dazu verpflichtet, zuerst den Steuerpflichtigen um Auskünfte zu ersuchen. Sie können vielmehr direkt bei der Bank anfragen, ohne den Kunden vorab zu informieren. Die meisten Anfragen dürften von Gerichtsvollziehern sowie von Finanz- und Sozialbehörden stammen. Mit dem Wegfall von § 30a AO gibt es erweiterte Überprüfungsmöglichkeiten des Staates. Kritiker bemängeln, dass dies dem grundrechtlich gesicherten Recht auf informationelle Selbstbestimmung widerspricht und dadurch das Bankgeheimnis deutlich ausgehöhlt wurde.
Die Bestimmung des § 30a AO wurde aufgehoben, um gegen Steuersünder vorzugehen und Steueroasen zu bekämpfen. Demnach stehen für die Behörden hauptsächlich Spitzenverdiener und Steuerhinterzieher auf dem Prüfstand.
Exkurs: Bankgeheimnis in der Schweiz
Anders als in Deutschland ist das Bankgeheimnis in der Schweiz im Gesetz festgeschrieben. Hierbei handelt es sich um ein Grundrecht auf finanzielle Freiheit. Allerdings besteht seit eines Abkommens im Jahr 2015 die Anonymität beim Bankgeheimnis in der Schweiz für EU-Bürger de facto nicht mehr. Seit 2018 dürfen die EU-Staaten jährlich Informationen darüber fordern, welche Konten und Vermögenswerte Bürger haben, die ihr Kapital in der Schweiz deponiert haben. Davon sind Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuernummer, Guthaben bei der Bank und Erträge aus Zinsen und Dividenden betroffen.
Im Falle eines Steuerbetrugs, nicht jedoch bei einer Steuerhinterziehung, hebt auch die Schweiz das Bankgeheimnis auf.
Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung des Bankgeheimnisses?
Eine Verletzung des Bankgeheimnisses kann auf verschiedenen Ebenen Folgen haben:
1. Zivilrecht
Im Falle der Verletzung des Bankgeheimnisses können zivilrechtliche Konsequenzen drohen:
- Haftung auf Schadenersatz nach § 280 Absatz 1 BGB (bei Verschulden)
- Haftung wegen unerlaubter Handlung nach § 823 ff. BGB: Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Eingriff in den Gewerbebetrieb
- Schadenersatzanspruch wegen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften
2. Kündigung der Geschäftsbeziehung durch Kunden
In schwerwiegenden Fällen kann der Kunde das Recht haben, das Geschäftsverhältnis mit der Bank zu kündigen.
3. Arbeitsrecht
Den Bankmitarbeitern können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Schlimmstenfalls kommt es zur fristlosen Kündigung.
4. Strafrecht
Im Strafrecht kann die Verletzung des Bankgeheimnisses eine unbefugte Herausgabe personenbezogener Daten darstellen (Bundesdatenschutzgesetz).
Quellen
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bankgeheimnis
https://www.juraforum.de/lexikon/bankgeheimnis
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bankgeheimnis-27096