Beschränkte Steuerpflicht

Definition: Was ist eine beschränkte Steuerpflicht?

Die beschränkte Steuerpflicht betrifft Personen mit bestimmten Einkünften in Deutschland, die hier aber keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie unterliegen nur mit diesen inländischen Einkünften der Einkommensteuer in Deutschland. Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Firmensitz im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG).

Die beschränkte Steuerpflicht für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland zielt darauf ab, die Doppelbesteuerung durch zwei Länder zu verhindern. Demnach sollen die Einkünfte, die die berufliche Arbeit im Ausland betreffen, aus der Veranlagung in Deutschland ausgenommen und stattdessen durch das ausländische Finanzamt besteuert werden. Es handelt sich nicht um ein Modell, um Steuern zu sparen, sondern um ein Mittel, um die Steuergerechtigkeit herzustellen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht betrifft im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht alle Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie umfasst alle inländischen und ausländischen Einkünfte.

Inhaltsverzeichnis

  • Wer ist beschränkt steuerpflichtig?
  • Voraussetzungen für beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
  • Für welche inländischen Einkünfte gilt die beschränkte Steuerpflicht?
  • Einschränkungen bei beschränkter Steuerpflicht
  • Wie ist die Einkommenssteuererklärung für beschränkte Steuerpflicht einzureichen?
  • Wann ist ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht möglich?
  • Was bedeutet erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Wer ist beschränkt steuerpflichtig?

Beschränkt steuerpflichtig sind laut Einkommensteuerrecht Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Sie unterliegen mit bestimmten Einkünften, die sie im Inland erwirtschaften, der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Voraussetzungen für beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

§ 1 Abs. 4 EStG regelt für die Einkommensteuer die beschränkte Steuerpflicht. Demnach gelten Personen, die

  • in Deutschland keinen Wohnsitz haben und sich hier nicht länger als 183 Tage aufhalten,
  • aber bestimmte Einkünfte im Inland erwirtschaften,

als beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Für die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland müssen alle genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Mit anderen Worten: Wenn sich eine Person zwar nur 150 Tage im Jahr im Inland aufhält, aber hier mit dem Wohnsitz gemeldet ist, ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Dasselbe trifft auf Personen zu, die Einkünfte im Ausland oder andere inländische Einkünfte erzielen, die nicht in § 49 EStG aufgeführt sind. Auch bei diesen Personen scheidet eine Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtige aus. Stattdessen kommt die unbeschränkte Steuerpflicht zur Anwendung.

Für welche inländischen Einkünfte gilt die beschränkte Steuerpflicht?

Inländische Einkünfte, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, sind insbesondere:

  • Einkünfte aus einer in Deutschland bewirtschafteten Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus einem betriebenen Gewerbe, für das es eine Betriebsstätte oder eine ständige Vertretung im Inland gibt
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die im Inland erwirtschaftet werden
  • Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit im Inland
  • Kapitaleinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte von inländischen Rentenversicherungsträgern und Versicherungsunternehmen
  • Einkünfte aus dem Verkauf inländischer Grundstücke
  • Spezielle Einkünfte aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften oder Gemeinschaften

Im Regelfall ist für beschränkt Steuerpflichtige keine Veranlagung zur Einkommensteuer vorgesehen. Stattdessen wird die Steuer beispielsweise vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften abgezogen, um die Steuerlast abzugelten.

Einschränkungen bei beschränkter Steuerpflicht

Bei der beschränkten Steuerpflicht gibt es Einschränkungen. So können beschränkt Steuerpflichtige einige Vergünstigungen aus dem persönlichen oder familiären Bereich nicht berücksichtigen. Das bedeutet:

  • Außergewöhnliche Belastungen sind nicht von der Steuer absetzbar .
  • Das Ehegattensplitting ist nicht anwendbar.
  • Die Kinderfreibeträge inklusive Betreuungs- und Ausbildungskosten sind nicht absetzbar.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nicht gewährt.

Sonderregelungen gibt es für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und Wählervereinigungen. Diese sind jeweils zu 50 Prozent von der Steuer abzugsfähig. Werbungskosten können lediglich dann von der Steuer abgezogen werden, wenn ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zu den inländischen Einkünften besteht.

Bei Renteneinkünften ist der Werbungskostenpauschbetrag absetzbar, wenn der Betroffene keine höheren Werbungskosten nachweist, die mit den Einkünften einen wirtschaftlichen Zusammenhang haben.

Wie ist die Einkommenssteuererklärung für beschränkte Steuerpflicht einzureichen?

Für die Einkommenssteuererklärung beschränkte Steuerpflicht ist das Formular ESt 1 C auszufüllen. Anhand der abgefragten Daten kann das Finanzamt die Steuererklärung dem beschränkt Steuerpflichtigen zuordnen. Mit diesem Hauptvordruck ESt 1 C kann ein Steuerpflichtiger auch diese Angelegenheiten vornehmen:

  • Festsetzung der Sparzulage für Arbeitnehmer beantragen
  • Erklärung zur Festsetzung des Verlustvortrags abgeben

Beschränkt Steuerpflichtige können, soweit sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, mit dem Formular ESt 1 A die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.

Wann ist ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht möglich?

Beschränkt Steuerpflichtige können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, um in den Genuss personen- und familienbezogener Vergünstigungen zu kommen. Das Finanzamt genehmigt diesen Antrag nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfte ganz oder vorwiegend in Deutschland bezieht und diese auch hier zu versteuern sind. Die Voraussetzungen sind in § 1 Abs. 3 EStG geregelt.

Demnach kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige

  • über 90 Prozent seiner Gesamteinkünfte in Deutschland der Einkommensteuer unterwerfen muss oder
  • wenn die im Ausland zu versteuernden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Der Grundfreibetrag beträgt 10.908 Euro (2023). Im Jahr 2022 lag er bei 10.347 Euro. Dieser Grundfreibetrag ist bei bestimmten Ländern um 25, 50 oder 75 Prozent zu kürzen, wenn es aufgrund der Verhältnisse im Wohnsitzstaat erforderlich und angemessen ist.

Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kommt insbesondere für Grenzpendler in Betracht. Die Steuern fallen dann regelmäßig niedriger aus, weil Steuervergünstigungen anwendbar sind, die bei der beschränkten Steuerpflicht nicht gelten:

  • Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Behindertenpauschbetrag und Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Steuerermäßigungen für Kinder
  • Unterhaltungszahlungen an Familienangehörige

Bei der Antragstellung müssen die Betroffenen die Höhe jener Einkünfte, für die nicht die deutsche Steuer gilt, durch einen Nachweis der ausländischen Steuerbehörde belegen. Dies kann mit der Bescheinigung EU/EWR beziehungsweise Bescheinigung außerhalb EU/EWR oder mit dem ausländischen Steuerbescheid erfolgen. Der Nachweis ist auch dann zu erbringen, wenn keine ausländischen Einkünfte vorliegen. Die ausländischen Einkünfte werden bei der Ermittlung des Steuersatzes für die deutschen Einkünfte berücksichtigt. Das regelt der sogenannte Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG).

Was bedeutet erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Als Sonderform gibt es die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 Außensteuergesetz (AStG). Diese erfasst Personen, die ihren Wohnsitz in einen Staat mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland) verlegen und weiterhin bedeutende wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben. Sie zielt darauf ab, Steuerflucht zu vermeiden und durch den Wegzug erzielte Steuervorteile abzuschöpfen.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt zum Tragen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Person hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland komplett aufgegeben und ist damit nicht mehr von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.
  2. In fünf der vergangenen zehn Jahre bestand eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Dabei geht es um eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, die sich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gründet. Eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag reicht ebenso wenig aus wie eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht.
  3. Die Person besitzt und besaß auch schon während der fünf Jahre mit unbeschränkter Steuerpflicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht weitet sich der Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte aus. Es kommt ein höherer Steuersatz zur Anwendung, der sich aus allen in- und ausländischen Einkünften ergibt. Tatsächlich kommt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in der Praxis eher selten vor.

Quellen

https://www.steuertipps.de/lexikon/b/beschraenkte-steuerpflicht

https://sevdesk.de/lexikon/beschraenkte-steuerpflicht/

https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/wer-warum-wieviel/wieviel-muss-ich-zahlen/was-unterscheidet-die-beschraenkte-und-unbeschraenkte-steuerpflicht/

https://www.bundestag.de/resource/blob/845584/2fdaa7adc3ae6be57ccec32c228d00b5/WD-4-049-21-pdf-data.pdf

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/steuerpflicht-nach-einem-wohnsitzwechsel-ins-ausland-23-erweiterte-beschraenkte-steuerpflicht_idesk_PI20354_HI7334138.html

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/erweiterte-beschraenkte-steuerpflicht-32997

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