Betriebsgrundstück

Definition: Was ist ein Betriebsgrundstück?

Bei einem Betriebsgrundstück handelt es sich gemäß dem Bewertungsgesetz um einen zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundbesitz und kann zwei Arten von Wirtschaftsgütern darstellen: Grund und Boden sowie Gebäude. Was ein Betriebsgrundstück ist, ist in § 99 Abs. 1 BewG (Bewertungsgesetz) definiert und geregelt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebsgrundstücks ist, dass es sich ohne Zugehörigkeit zum Unternehmen um ein Grundvermögen des Eigentümers oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handeln würde (§ 99 Abs. 1 Nr. 1, 2 BewG).

Inhaltsverzeichnis

  • In welchem Umfang wird ein Betriebsgrundstück dem Betrieb zugeordnet?
  • Wie werden Betriebsgrundstücke bei Personengesellschaften behandelt?
  • Wie wird ein Betriebsgrundstück bewertet?

In welchem Umfang wird ein Betriebsgrundstück dem Betrieb zugeordnet?

Mit welchem Wertanteil ein Grundstück dem Betrieb zuzuordnen ist, hängt einerseits von den Eigentumsverhältnissen ab, andererseits aber auch davon, in welchem Umfang es gewerblich genutzt wird:

  • Ist ein Grundstück zu mehr als 50 Prozent seines Wertes dem Gewerbebetrieb zugehörig, dann gilt das Grundstück in vollem Umfang als Teil des Gewerbebetriebes und somit auch als Betriebsgrundstück.
  • Das Grundstück ist allerdings dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sich der gewerblich genutzte Anteil auf genau 50 Prozent oder weniger beläuft.
  • Dem notwendigen Betriebsvermögen wird das Grundstück zugeordnet, wenn es zu 100 Prozent unmittelbar betrieblich genutzt wird. Sind noch weitere Personen Miteigentümer, so ist das Grundstück nicht in vollem Umfang, sondern nur mit dem Anteil, der dem Inhaber des Betriebs gehört, notwendiges Betriebsvermögen.

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Gewillkürtes Betriebsvermögen ist dann anzunehmen, wenn das Grundstück oder Gebäude fremdbetrieblich oder auch zu fremden Wohnzwecken vermietet wurde. Gewillkürtes Betriebsvermögen gilt als Betriebsgrundstück (§§ 95, 96 BewG).

Wie werden Betriebsgrundstücke bei Personengesellschaften behandelt?

Die Zuordnung von Grundstücken in Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaft) hängt davon ab, wer das Eigentum daran hat:

  • Gehört das Grundstück der Gesellschaft selbst, so liegt grundsätzlich ein Betriebsgrundstück vor, unabhängig davon, wie dieses genutzt wird (§ 97 Abs. 1 Satz 1, Nr. 5 BewG).
  • Gehört das Grundstück hingegen einem oder mehreren Gesellschaftern, so liegt nur dann ein Betriebsgrundstück vor, wenn es zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft zählt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das betrieblich genutzte Grundstück nur einem von mehreren Gesellschaftern gehört. Bei einer gemischten Nutzung ist der privat genutzte Grundstücksteil (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) dem Grundvermögen zuzuordnen, betrieblich genutzte Grundstücksteile hingegen dem Sonderbetriebsvermögen zuzuschreiben.

Beispiel: Die Gesellschafter Müller, Muster und Maier betreiben gemeinsam eine offene Handelsgesellschaft auf einem Grundstück, das zu einem Drittel Müller und zu zwei Dritteln Maier gehört. Bewertungsrechtlich wird das Grundstück deshalb als Betriebsvermögen gewertet. Läge das Eigentum hingegen nur bei Müller, so würde das Betriebsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen.

Wie wird ein Betriebsgrundstück bewertet?

Bewertet werden Betriebsgrundstücke entweder wie Grundvermögen oder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 99 Abs. 3 BewG). Zunächst wird das gesamte Grundstück als Einheit bewertet. Das Betriebsfinanzamt teilt den Grundbesitzwert anschließend entsprechend der tatsächlichen Nutzung unter Einbeziehung von ertragsteuerlichen Grundsätzen auf.

Zur Bewertung eines Betriebsgrundstücks für die Ermittlung der Erbschaftsteuer im Falle einer Erbschaft sind ebenfalls die Grundbesitzwerte heranzuziehen (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Es ist eine gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte durch das Lagefinanzamt erforderlich (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG).

Quellen

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/betriebsgrundstueck/

https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/inhalts_bersicht.html

https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548/

Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!