Dienstkleidung

Definition: Was ist Dienstkleidung im steuerlichen Sinne?

Dienstkleidung – auch Berufskleidung oder Arbeitskleidung genannt – ist Kleidung, die ausschließlich oder überwiegend für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und sich wegen ihrer Beschaffenheit objektiv nicht für eine private Nutzung eignet. Das Steuerrecht unterscheidet dabei genau: Nicht jedes Kleidungsstück, das im Beruf getragen wird, gilt automatisch als steuerlich absetzbare Berufskleidung.

Inhaltsverzeichnis

Was gilt als typische Berufskleidung?

Als typische Berufskleidung im Sinne des Steuerrechts gilt Kleidung, die durch ihre Beschaffenheit, Kennzeichnung oder ihren Zuschnitt eindeutig einer beruflichen Funktion zugeordnet werden kann – und die man vernünftigerweise nicht privat tragen würde. Entscheidend ist dabei nicht der subjektive Wille des Trägers, sondern die objektive Eignung zur privaten Nutzung.

Klassische Beispiele für anerkannte Berufskleidung:

  • Uniformen jeglicher Art (Polizei, Bundeswehr, Bahn, Flugpersonal)
  • Arztkittel und OP-Kleidung
  • Schwesterntracht und Pflegekleidung
  • Richter- und Anwaltsroben
  • Amtsgewänder (z. B. Pfarrer, Richter)
  • Schutzkleidung (Helm, Sicherheitsschuhe, Schutzanzug)
  • Der schwarze Anzug des Bestatters (wenn ausschließlich beruflich genutzt)
  • Koch- und Servicekleidung mit Firmenlogo
  • Handwerker-Arbeitshosen und -jacken mit Firmenaufdruck

Arbeitgeber stellt Dienstkleidung: Steuerpflicht oder nicht?

Wenn ein Arbeitgeber – insbesondere im öffentlichen Dienst – Dienstkleidung zur Verfügung stellt, die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig ist, handelt es sich zwar formal um eine Einnahme des Arbeitnehmers. Diese unterliegt jedoch nicht der Einkommensteuer, sofern es sich um typische Berufskleidung handelt, die nicht privat genutzt werden kann oder soll.

Gleiches gilt für Barzuschüsse des Arbeitgebers zur Berufskleidung: Handelt es sich um echte typische Berufskleidung, bleibt der Zuschuss steuerfrei. Kann die Kleidung jedoch auch privat getragen werden, gilt der Arbeitgeberzuschuss als steuerpflichtiger Arbeitslohn – und wird entsprechend in die Lohnabrechnung einbezogen.

Berufskleidung selbst bezahlt: Werbungskosten absetzen

Zahlt der Arbeitnehmer seine Berufs- oder Dienstkleidung selbst, so kann er diese Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen – und damit die Steuerlast senken. Der Abzug ist jedoch auf typisch berufliche Kleidung beschränkt.

Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug:

  • Die Kleidung ist objektiv nicht für den privaten Gebrauch geeignet oder bestimmt.
  • Es besteht ein unmittelbarer beruflicher Zusammenhang.
  • Die Kosten werden nicht durch den Arbeitgeber erstattet.
  • Belege und Quittungen sind vorhanden (Kaufbelege aufbewahren!).

Die Ausgaben werden in der Steuererklärung in der Anlage N unter „Werbungskosten – Arbeitsmittel" eingetragen.

Reinigungskosten für Berufskleidung absetzen

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Reinigungskosten für Berufskleidung steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden – und zwar immer dann, wenn die Kleidung selbst als Berufskleidung anerkannt wird.

Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Professionelle Reinigung: Quittungen und Rechnungen der Reinigungsfirma werden vom Finanzamt in der Regel problemlos anerkannt. Belege daher unbedingt aufbewahren.
  • Selbst gewaschen: Wenn Sie die Berufskleidung selbst waschen, werden Erfahrungswerte verschiedener Verbraucherverbände angesetzt. Diese veröffentlichen Tabellen, aus denen hervorgeht, wie viel ein Waschmaschinengang im Durchschnitt kostet (Wasser, Strom, Waschmittel, anteilige Geräteabnutzung).
  • Mischwasche: Wird Berufskleidung gemeinsam mit Privatkleidung gewaschen, ist der Anteil der Berufskleidung zu schätzen und nur dieser Anteil absetzbar.

Wichtig: Die Reinigungskosten sind nur absetzbar, wenn auch die Kleidung selbst steuerlich als Berufskleidung anerkannt ist. Wird die Kleidung nicht anerkannt, entfällt automatisch auch der Abzug der Reinigungskosten.

Was ist NICHT absetzbar? Typische Irrtümer

Viele Arbeitnehmer versuchen, Kleidungskosten steuerlich abzusetzen, die das Finanzamt nicht anerkennt. Die häufigsten Irrtümer:

  • Bürgerliche Kleidung: Anzüge, Kostüme, Hemden oder Blusen, die prinzipiell auch privat getragen werden könnten, sind grundsätzlich nicht absetzbar – selbst wenn sie ausschließlich für die Arbeit gekauft wurden.
  • Repräsentationskleidung: Besonders teure Kleidung einer Sekretärin oder Assistentin, die das Unternehmen repräsentieren muss, wird nicht anerkannt. Die private Nutzbarkeit macht den steuerlichen Abzug zunichte.
  • Unterwäsche und Socken: Auch wenn diese unter der Berufskleidung getragen werden, lehnt das Finanzamt einen Abzug grundsätzlich ab.
  • Weiße Bluse der Empfangsdame: Obwohl oft als „Uniform" empfunden, handelt es sich um bürgerliche Kleidung, die auch privat getragen werden kann.
  • Sportkleidung: Trainingskleidung ist nur absetzbar, wenn sie ausschließlich beruflich genutzt wird – z. B. bei Berufssportlern oder Sportlehrern mit entsprechendem Nachweis.

Die Abgrenzung zwischen typischer Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung ist in der Praxis oft strittig. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Steuerberater.

Dienstkleidung für Selbstständige und Unternehmer

Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze – nur dass die Kosten hier nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch hier gilt: Nur typische Berufskleidung ohne private Nutzungsmöglichkeit ist steuerlich abziehbar.

Berufsgruppen, bei denen ein Abzug als Betriebsausgabe häufig anerkannt wird:

  • Handwerker mit Arbeitsschutzkleidung und Firmenlogo
  • Ärzte und medizinisches Personal (Kittel, Scrubs)
  • Köche und Gastronomen (Kochkleidung, Schürzen)
  • Friseure (Berufskleidung mit Firmenkennzeichnung)
  • Sicherheitspersonal (Uniformen)

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich meinen Anzug von der Steuer absetzen?
In der Regel nein. Ein Anzug gilt als bürgerliche Kleidung, da er grundsätzlich auch privat getragen werden kann. Das Finanzamt lehnt den Abzug ab, unabhängig davon, ob der Anzug ausschließlich für die Arbeit genutzt wird. Ausnahmen bestehen nur bei klarer Zuordnung – z. B. beim schwarzen Anzug eines Bestatters, der nachweislich nicht privat getragen wird.

Wie hoch ist die pauschale für Berufskleidung?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Pauschale für Berufskleidung. Die tatsächlich angefallenen Kosten müssen belegt werden. Einige Finanzämter akzeptieren Schätzungen bei Reinigungskosten auf Basis von Verbandsempfehlungen – für die Kleidung selbst sind jedoch Kaufbelege notwendig.

Was gilt bei Kleidung mit Firmenlogo?
Kleidung mit dauerhaft aufgebrachtem Firmenlogo (nicht abnehmbar) wird vom Finanzamt in der Regel als typische Berufskleidung anerkannt, da sie durch die Kennzeichnung objektiv nicht mehr privat nutzbar ist.

Können Reinigungskosten auch ohne Kaufbeleg abgesetzt werden?
Ja, teilweise. Für die Reinigung selbst gewaschen er Kleidung werden Erfahrungswerte der Verbraucherverbände angesetzt, auch ohne Einzelbelege. Für Fremdreiniung sind Quittungen erforderlich und empfehlenswert.

Gilt die Dienstkleidungs-Regelung auch für Beamte?
Ja. Beamten, denen Dienstkleidung vom Dienstherrn gestellt wird, entsteht kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern es sich um typische Berufskleidung handelt. Kosten für selbst angeschaffte typische Berufskleidung können Beamte als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wie trage ich Berufskleidung in der Steuererklärung ein?
Die Kosten werden in der Anlage N unter dem Abschnitt „Werbungskosten" → „Arbeitsmittel" eingetragen. Selbstständige tragen die Ausgaben in der Anlage EÜR oder der Gewinn-und-Verlust-Rechnung als Betriebsausgaben ein.

Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

 

 

Kontaktieren Sie uns!