Dissertation
Die Promotionskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Dissertation aus beruflichen Gründen (für das berufliche Weiterkommen) erfolgt. Bisher wurden gemäß Gesetzestext die Kosten zur Erlangung der Doktorwürde als Ausbildungskosten und nicht als Werbungskosten gewertet. Ausbildungskosten können jedoch nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Fallen auswärtige Kosten für Unterbringung an, so kann ein Betrag abgezogen werden. Jedoch zählt eine notwendige Dissertation aufgrund eines Dienstverhältnisses nicht zu den Ausbildungskosten. Promotionskosten können in diesem Fall wieder als Werbungskosten geltend gemacht werden.