Ein-Prozent-Regelung

Definition: Was ist die Ein-Prozent-Regelung?

Als Ein-Prozent-Regelung bezeichnet man die sogenannte Listenpreismethode, die zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privat genutzten Firmenwagen verwendet wird. Der ermittelte geldwerte Vorteil unterliegt der Einkommensteuer, da er zum Einkommen einer steuerpflichtigen Person hinzugerechnet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt für reine Privatfahrten 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs.

Inhaltsverzeichnis

  • Wie wird die Privatnutzung beim Dienstwagen versteuert?
  • Für wen lohnt sich die Ein-Prozent-Regelung?
  • Wie werden die Steuern für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ermittelt?
  • Wie funktioniert die Ein-Prozent-Regelung bei Familienheimfahrten?
  • Wie setzt sich der Bruttolistenpreis zusammen?
  • Welche Sonderregelungen gelten für die Steuer bei Elektroautos und Hybridfahrzeugen?
  • Wie werden Zuzahlungen des Arbeitnehmers steuerlich anerkannt?

Wie wird die Privatnutzung beim Dienstwagen versteuert?

Für die Versteuerung kann der Steuerpflichtige zwischen zwei Varianten wählen:

  • Ein-Prozent-Regelung: Der Arbeitgeber ermittelt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG den geldwerten Vorteil in Höhe von 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs. Diesen muss der Arbeitnehmer monatlich in seiner Steuererklärung versteuern. Der zu zahlende Betrag ist jeden Monat gleich, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
  • Fahrtenbuch: Als Alternative zur Ein-Prozent-Regelung kann sich der Steuerpflichtige auch dafür entscheiden, ein Fahrtenbuch zu führen und für das Finanzamt den tatsächlichen Anteil der Privatnutzung zu ermitteln.

Die gewählte Variante muss der Steuerpflichtige für ein Jahr beibehalten. Er kann allerdings die Ein-Prozent-Methode nutzen und parallel ein Fahrtenbuch führen – falls dieses zu günstigeren Ergebnissen führt, kann er es in der Steuererklärung angeben.

Tipp: Kann der Steuerpflichtige den überlassenen Firmenwagen für mehrere Monate wegen eines ärztlichen Fahrverbots nicht für private Fahrten nutzen, so muss der geldwerte Vorteil nicht versteuert werden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 24. Januar 2017, Az. 10 K 1932/16 E). Dann darf aber auch kein anderes Familienmitglied mit dem Fahrzeug gefahren sein.

Für wen lohnt sich die Ein-Prozent-Regelung?

Es lässt sich nicht pauschal angeben, ab wann sich die Ein-Prozent-Regelung finanziell lohnt, da dies vom Listenpreis des Fahrzeugs, von der individuellen Steuerklasse und dem Anteil der privaten Wege abhängt. Treffen mehrere der folgenden Faktoren zusammen, so ist davon auszugehen, dass die Ein-Prozent-Regelung günstiger ist:

  • Das Auto wird in großem Umfang privat genutzt.
  • Der Bruttolistenpreis ist niedrig.
  • Die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist kurz.
  • Der Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers ist niedrig.

Bei einem hohen Anschaffungspreis oder einer nur geringen privaten Nutzung lohnt es sich regelmäßig, ein Fahrtenbuch zu führen. Da dies allerdings auch mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, entscheiden sich viele Steuerpflichtige trotz Nachteilen bei der Lohnsteuer für die Ein-Prozent-Regelung.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer darf ein Fahrzeug im Wert von 30.000 Euro privat nutzen. Er legt täglich 20 Kilometer zur Arbeit zurück. Sein Steuersatz liegt bei 30 Prozent. Mit der Ein-Prozent-Regelung zahlt der Arbeitnehmer monatlich 144 Euro Lohnsteuer.

Angenommen, die jährlichen Kosten lägen bei 6.000 Euro und der Anteil der privaten Nutzung bei 20 Prozent, so ergäben sich durch die Fahrtenbuch-Methode Steuern in Höhe von 51,01 Euro pro Monat. Mit einem Fahrtenbuch würde sich der Arbeitnehmer also monatlich Steuern in Höhe von 92,99 Euro sparen.

Wie werden die Steuern für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ermittelt?

Zusätzlich zur Ein-Prozent-Regelung ist der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu versteuern. Für die Berechnung gibt es zwei Varianten, zwischen denen der Steuerpflichtige wählen kann:

  • Pauschale: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Hier zählt jeder Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfach).
  • Einzelbewertung: Unternimmt der Steuerpflichtige pro Jahr höchstens 180 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, lohnt sich für ihn meistens die Berechnung anhand der Einzelbewertung. Dabei werden 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt – für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt. Diese Fahrten müssen dann entsprechend dokumentiert und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden (vgl. Schreiben des BMF vom 4. April 2018). So kann der Steuerpflichtige mit seinem Dienstwagen Steuern sparen.

Tipp: Legt der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen neben geschäftlichen Fahrten ausschließlich den Weg zwischen Wohnort und Arbeit zurück, muss er keinen geldwerten Vorteil versteuern (Urteil des BFH vom 6. Oktober 2011, Az. VI R 56/10). Voraussetzung ist dann aber, dass die sonstige private Nutzung vom Arbeitgeber untersagt wird. Ansonsten nimmt das Finanzamt private Fahrten an.

Wie funktioniert die Ein-Prozent-Regelung bei Familienheimfahrten?

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort geregelt (Familienheimfahrten). Hier werden für jeden Entfernungskilometer 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil für den dienstlich überlassenen Pkw angesetzt.

Achtung: Dies gilt nicht für Fahrten, die der Arbeitnehmer auch als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben könnte. Konkret: Eine Familienheimfahrt pro Woche muss nicht mit 0,002 Prozent versteuert werden – sie kann dann aber auch nicht bei den Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wie setzt sich der Bruttolistenpreis zusammen?

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Methode „der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer“ anzusetzen ist. Für die tatsächliche Bewertung in der Praxis bedeutet dies:

  • Auch für Leasing- oder Reimportfahrzeuge gilt der Listenpreis im Inland (!).
  • Die Umsatzsteuer ist einzubeziehen, selbst wenn für den Dienstwagen keine angefallen ist.
  • Sonderausstattung, die in den Firmenwagen bereits werksseitig eingebaut wurde, ist im Listenpreis zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn sie später nachgerüstet wird. Auch ein zweiter Satz Reifen zählt nicht dazu.
  • Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung seitens des Herstellers. Erhaltene Rabatte werden dabei nicht berücksichtigt.
  • Auch gebraucht gekaufte Fahrzeuge werden mit dem vollen Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt.

Beispiel: Ein Arbeitgeber stellt seinem Angestellten einen Firmenwagen für die Privatnutzung zur Verfügung, der als Reimport 32.000 Euro gekostet hat. Der Bruttolistenpreis im Inland beträgt 55.800 Euro. Zusätzlich wurde werksseitig Sonderausstattung im Wert von 6.700 Euro eingebaut. Der inländische Listenpreis beträgt also 55.800 Euro + 6.700 Euro = 62.500 Euro. Der Arbeitnehmer muss auf 1 Prozent, also 625 Euro, monatlich Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.

Welche Sonderregelungen gelten für die Steuer bei Elektroautos und Hybrid-Fahrzeugen?

Für die Anschaffung von Dienstwagen mit Elektroantrieb und Hybrid-Fahrzeugen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2019 eine enorme Steuerersparnis eingeführt. Je nach Fahrzeug und Anschaffungszeitpunkt unterliegen hierbei nur 0,5 oder 0,25 Prozent des Listenwertes als geldwerter Vorteil den Steuern.

Auto mit E-Antrieb: Bei der Überlassung eines Elektroautos als Firmenwagen ab 2019 müssen nur 0,25 Prozent des Listenpreises angesetzt werden, wenn der Listenpreis höchstens 40.000 Euro beträgt und das Fahrzeug keinen Kohlendioxidausstoß aufweist.

Hybrid-Plugin-Fahrzeuge: Für ein Auto mit Hybrid-Antrieb müssen pro Monat 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Kohlendioxidausstoß maximal 50 g pro gefahrenen Kilometer
  • bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs Erreichen einer Mindestreichweite von 40 Kilometern (01.01.2022 – 31.12.2024: 60 Kilometer; 01.01.2025 – 31.12.2030: 80 Kilometer)

Wie werden Zuzahlungen des Arbeitnehmers steuerlich anerkannt?

Muss der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber Zuzahlungen leisten (z. B. eine monatliche Pauschale, Übernahme einzelner Kfz-Kosten, Kilometerpauschale), so mindern diese den geldwerten Vorteil, der der Lohnsteuer unterliegt. Auf eine entsprechende Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. November 2016, Az. VI R 2/15 und VI R 49/14) hat das BMF mit Schreiben vom 21. September 2017 reagiert. Es werden nun verschiedene Ausgaben auf den geldwerten Vorteil angerechnet, die dem Steuerzahler in Zusammenhang mit dem Fahrzeug entstehen.

Quellen

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2018-04-04-LSt-Behandlung-Ueberlassung-betriebl-Kfz-Arbeitnehmer.pdf?__blob=publicationFile&v=2

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2017-09-21-lohnsteuerliche-behandlung-vom-arbeitnehmer-selbst-getragener-aufwendungen-bei-der-ueberlassung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs.pdf;?__blob=publicationFile&v=1

https://www.lexoffice.de/lexikon/firmenwagen-fahrtenbuch-steuer-usw-wie-ansetzen/

https://www.deubner-steuern.de/themen/dienstwagenregelung/die-1-prozent-regelung.html

https://www.fuer-gruender.de/wissen/unternehmen-gruenden/geschaeftsausstattung/firmenwagen/1-prozent-regelung/

https://www.lexware.de/firmenwagen/

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