Einspruch

Ein Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf der gegen Veraltungsakte eingelegt werden kann und verhindert, dass die entsprechenden Verwaltungsakte Bestandskraft erlagen. Ein Einspruch kann nur eingelegt werden, wenn es sich um eine Abgabenangelegenheit handelt. Weiter muss der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt werden. Das heißt, er muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Hier ist darauf zu achten, dass dabei die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zugang des (Steuer-)Bescheids nicht überschritten wird. Wenn die Frist an einem Samstag oder Sonntag bzw. an einem Feiertag endet, so verlängert sie sich um den nächstfolgenden Werktag. Auch ohne Angabe von Gründen ist ein form- und fristgerechter Einspruch zunächst wirksam, die Begründung muss dann in einer angemessenen Frist nachgereicht werden. Dem Steuerpflichtigen entstehen für das Einlegen eines Einspruchs keine Kosten. Jedoch muss damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zuungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Sollte die zuständige Behörde dem Einspruch nicht stattgeben, so kann gegen diese Entscheidung mittels einer Klage beim Finanzgericht vorgegangen werden. Wenn sich aufgrund neuer Tatsachen, wie z. B. durch Auffinden von noch nicht berücksichtigten Belegen, steuermindernde Umstände ergeben oder wenn das Finanzamt ohne Angabe von Gründen Aufwendungen, die in der Steuererklärung geltend gemacht wurden, nicht anerkennt oder berücksichtigt, dann sollte gegen Steuerbescheide Einspruch erhoben werden.

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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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