Entfernungspauschale
Definition: Was ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale – umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt – ist ein steuerlicher Abzugsbetrag für Arbeitnehmer, der die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abgilt. Sie wird als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt und mindert damit das zu versteuernde Einkommen.
Ein wesentlicher Vorteil: Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – ob Auto, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel oder sogar zu Fuß. Entscheidend ist allein die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Inhaltsverzeichnis
- Höhe der Entfernungspauschale 2026: Aktueller Kilometersatz
- Entfernungspauschale berechnen – mit Beispielen
- Höchstbetrag und Kostendeckelung: Die 4.500 € Grenze
- Welches Verkehrsmittel gilt? Alle Varianten im Überblick
- Sonderfall: Fahrgemeinschaft
- Entfernungspauschale und Homeoffice
- Eintragung in der Steuererklärung
- Was ist nicht absetzbar?
- Häufige Fragen (FAQ)
Höhe der Entfernungspauschale 2026: Aktueller Kilometersatz
Durch das Steueränderungsgesetz 2025, das der Bundesrat am 19. Dezember 2025 beschlossen hat, gilt ab dem 1. Januar 2026 ein einheitlicher Satz:
- Ab dem 1. Kilometer: 0,38 € pro Entfernungskilometer und Arbeitstag
Die bisherige Staffelung (0,30 € für die ersten 20 km, 0,38 € ab dem 21. km) ist Geschichte. Alle Pendler profitieren jetzt ab dem ersten Kilometer vom höheren Satz – besonders Arbeitnehmer mit kürzeren Arbeitswegen unter 20 km erhalten dadurch eine deutliche Mehrentlastung von über 25 % gegenüber dem Vorjahr.
Zum Vergleich – so galt es bis 31.12.2025 (relevant für die Steuererklärung 2025):
- 1. bis 20. Kilometer: 0,30 € pro km
- Ab dem 21. Kilometer: 0,38 € pro km
Maßgeblich ist stets die einfache Entfernung – also nur der Hinweg, nicht Hin- und Rückweg zusammen. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich anzusetzen; eine längere, verkehrsgünstigere Strecke kann gewählt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird.
Entfernungspauschale berechnen – mit Beispielen
Die Formel ab 2026 ist denkbar einfach:
Entfernungskilometer × Arbeitstage × 0,38 € = Entfernungspauschale
Beispiel 1 – Kurzpendler (15 km Arbeitsweg, 220 Arbeitstage):
- 15 km × 220 Tage × 0,38 € = 1.254,00 €
- Zum Vergleich 2025: 15 km × 220 × 0,30 € = 990,00 € → Vorteil 2026: +264 €
Beispiel 2 – Mittlerer Arbeitsweg (35 km, 220 Arbeitstage):
- 35 km × 220 Tage × 0,38 € = 2.926,00 €
- Zum Vergleich 2025: (20 × 220 × 0,30 €) + (15 × 220 × 0,38 €) = 2.514,00 € → Vorteil 2026: +412 €
Beispiel 3 – Fernpendler (70 km, 220 Arbeitstage, eigener Pkw):
- 70 km × 220 Tage × 0,38 € = 5.852,00 € → kein Deckel bei eigenem Pkw
- Zum Vergleich 2025: (20 × 220 × 0,30 €) + (50 × 220 × 0,38 €) = 5.500,00 € → Vorteil 2026: +352 €
Höchstbetrag und Kostendeckelung: Die 4.500 € Grenze
Für die meisten Verkehrsmittel gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 4.500 €. Diese Begrenzung greift bei:
- Fußgängern und Radfahrern
- Nutzern von Moped, Motorroller oder Motorrad
- Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn, U-Bahn) – es sei denn, die tatsächlichen Kosten sind höher und werden nachgewiesen
- Mitfahrern in einer Fahrgemeinschaft (an Tagen ohne eigenes Fahrzeug)
Keine Deckelung gilt, wenn der Arbeitnehmer den eigenen Pkw oder ein ihm zur Nutzung überlassenes Fahrzeug einsetzt. In diesem Fall können die tatsächlich errechneten Werbungskosten ohne Höchstbetrag angesetzt werden.
Hinweis: Bei 0,38 € und 220 Arbeitstagen wird die 4.500 €-Grenze bereits ab einer einfachen Entfernung von ca. 54 km überschritten – bei Verkehrsmitteln mit Deckelung endet der steuerliche Vorteil also früher als beim eigenen Pkw.
Wichtige Ausnahme bei ÖPNV: Übersteigen die tatsächlichen Kosten für Bus- und Bahntickets die 4.500 €-Grenze, können die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden – mit entsprechenden Nachweisen (Jahresticket, Monatskarten, Einzelfahrtbelege).
Welches Verkehrsmittel gilt? Alle Varianten im Überblick
Die Entfernungspauschale gilt verkehrsmittelunabhängig. Es spielt keine Rolle, wie der Weg zur Arbeit zurückgelegt wird – selbst wer zu Fuß geht oder mit dem Fahrrad fährt, kann die Pauschale ansetzen. Im Einzelnen:
- Eigener Pkw: 0,38 € / km ohne 4.500 €-Deckel; Nutzung muss glaubhaft gemacht werden
- Dienstwagen / überlassener Pkw: 0,38 € / km ohne Deckel; ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung wird jedoch gegengerechnet
- Öffentliche Verkehrsmittel: 0,38 € / km bis 4.500 €; darüber hinaus tatsächliche Kosten bei Nachweis
- Fahrrad / E-Bike: 0,38 € / km bis 4.500 €
- Motorrad / Motorroller / Moped: 0,38 € / km bis 4.500 €
- Zu Fuß: 0,38 € / km bis 4.500 €
- Fahrgemeinschaft (als Mitfahrer): 0,38 € / km bis 4.500 € an Tagen ohne eigenes Fahrzeug
- Fahrgemeinschaft (als Fahrer): 0,38 € / km ohne Deckel an Tagen mit eigenem Fahrzeug
Sonderfall: Fahrgemeinschaft
Bei Fahrgemeinschaften ist eine tagesgenaue Unterscheidung notwendig:
- Tage als Fahrer (eigener Pkw): Die Entfernungspauschale ohne 4.500 €-Deckel kann angesetzt werden.
- Tage als Mitfahrer (fremdes Fahrzeug): Die Entfernungspauschale ist auf 4.500 € pro Jahr gedeckelt.
Es empfiehlt sich, eine einfache Aufzeichnung der Fahrtage als Fahrer bzw. Mitfahrer zu führen, um gegenüber dem Finanzamt eine klare Aufteilung nachweisen zu können.
Entfernungspauschale und Homeoffice
Die Entfernungspauschale kann nur für Tage angesetzt werden, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. Für Homeoffice-Tage entfällt die Pendlerpauschale vollständig.
Stattdessen greift die Homeoffice-Pauschale:
- Ab dem Veranlagungsjahr 2023: 6 € pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 € pro Jahr (= 210 Tage)
- Gilt auch ohne separates Arbeitszimmer
- Kann nicht gleichzeitig mit der Entfernungspauschale für denselben Tag angesetzt werden
Bei gemischter Arbeitswoche (teils Büro, teils Homeoffice) lohnt sich eine genaue Aufzeichnung der jeweiligen Arbeitstage, um beide Pauschalen optimal zu nutzen.
Eintragung in der Steuererklärung
Die Entfernungspauschale wird in der Steuererklärung in der Anlage N eingetragen – dort im Abschnitt „Werbungskosten" unter „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte".
Folgende Angaben sind dort erforderlich:
- Adresse der ersten Tätigkeitsstätte
- Einfache Entfernung in Kilometern
- Anzahl der Arbeitstage, an denen die Strecke tatsächlich zurückgelegt wurde
- Genutztes Verkehrsmittel (relevant für die Deckelungsregelung)
- Bei ÖPNV mit Kosten über 4.500 €: Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen
Die genaue Zahl der Arbeitstage ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis abzüglich Urlaubstage, Krankheitstage, Homeoffice-Tage und Dienstreisetage. Als Richtwert gelten bei einer 5-Tage-Woche ca. 220–230 Arbeitstage im Jahr abzüglich Urlaub, Feiertage und sonstige Abwesenheiten.
Was ist nicht absetzbar?
Folgende Fahrten und Kosten können im Rahmen der Entfernungspauschale nicht geltend gemacht werden:
- Mittagsheimfahrten: Fahrten in der Mittagspause nach Hause und zurück sind steuerlich nicht absetzbar.
- Dienstreisen: Fahrten zu wechselnden Einsatzorten werden nicht über die Entfernungspauschale, sondern über die Reisekostenpauschale abgerechnet (0,30 € / km, beide Richtungen – dieser Satz bleibt 2026 unverändert).
- Mehrfache Fahrten am selben Tag: Die Pauschale kann pro Arbeitstag nur einmal für denselben Weg angesetzt werden.
- Homeoffice-Tage: An Tagen ohne Fahrt zur Arbeitsstätte entfällt die Pendlerpauschale vollständig.
- Fahrten zur zweiten Tätigkeitsstätte: Diese werden als Reisekosten behandelt, nicht als Entfernungspauschale.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ändert sich 2026 bei der Entfernungspauschale?
Ab dem 1. Januar 2026 gilt durch das Steueränderungsgesetz 2025 einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer – bereits ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung (0,30 € bis km 20, 0,38 € ab km 21) entfällt. Besonders Pendler mit einem Arbeitsweg unter 20 km profitieren stark: Wer bisher 0,30 € ansetzen konnte, erhält jetzt 0,38 € – eine Steigerung von über 25 %.
Wie viele Arbeitstage kann ich ansetzen?
Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitstage, an denen Sie die Strecke zur Arbeit zurückgelegt haben. Urlaubs-, Krankheits- und Homeoffice-Tage zählen nicht. Als Richtwert gelten bei einer 5-Tage-Woche ca. 220–230 Arbeitstage im Jahr abzüglich Urlaub und gesetzliche Feiertage.
Gilt die Pauschale auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?
Ja. Die Entfernungspauschale steht allen Arbeitnehmern zu – unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auch Teilzeitkräfte und Minijobber können die Pauschale für ihre tatsächlichen Arbeitstage ansetzen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mir Fahrtkosten erstattet?
Arbeitgebererstattungen für Fahrten zur Arbeit mindern den absetzbaren Betrag. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. das Deutschlandticket) werden mit der Entfernungspauschale verrechnet. Nur der nicht erstattete Restbetrag kann als Werbungskosten angesetzt werden.
Kann ich die tatsächlichen Kfz-Kosten statt der Pauschale absetzen?
Nein. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt ausschließlich die gesetzliche Entfernungspauschale. Tatsächliche Kfz-Kosten können hier nicht anstelle der Pauschale angesetzt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen), wo die Kilometerpauschale von 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer – also für Hin- und Rückweg – gilt. Dieser Satz bleibt 2026 unverändert.
Was gilt bei mehreren Wohnungen?
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen (z. B. Haupt- und Nebenwohnsitz), ist grundsätzlich die Wohnung maßgeblich, von der aus die Fahrten tatsächlich angetreten werden. Bei einer doppelten Haushaltsführung gelten zudem besondere steuerliche Regelungen.
Wie weise ich den Arbeitsweg gegenüber dem Finanzamt nach?
In der Regel genügt die glaubhafte Angabe der Entfernung. Das Finanzamt kann die kürzeste Straßenverbindung per Routenplaner überprüfen. Wer eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke ansetzt, sollte dies kurz begründen können (z. B. Autobahn statt Landstraße). Für die Anzahl der Arbeitstage sind bei Rückfragen Gehaltsabrechnungen, Urlaubsnachweise oder ein einfaches Fahrtenbuch hilfreich.