Entfernungspauschale

Die Kosten, die einem Arbeitnehmer für die Fahrten von seiner Wohnung zur täglichen Arbeitsstätte und zurück entstehen, werden durch die Entfernungspauschale abgegolten. Die Entfernungspauschale wird umgangssprachlich auch oft als „Pendlerpauschale“ bezeichnet. Die Entfernungspauschale ist als Bestandteil der Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Die Entfernungspauschale kann – unabhängig welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige benutzt – angesetzt werden. Somit können auch alle Arbeitnehmer, die täglich mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Die Entfernungspauschale kann jedoch nur einmal pro Arbeitstag für Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte angesetzt werden. Entstehen zusätzliche Fahrtkosten z. B. dadurch, dass ein Arbeitnehmer während seiner Mittagspause nach Hause fährt und später wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, so können diese steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist auf höchstens € 4.500,00 pro Kalenderjahr (sog. Kostendeckelung) begrenzt und gilt für alle Arbeitnehmer, die den Weg zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte zu Fuß, per Fahrrad bzw. mit einem Moped, Motorroller oder Motorrad zurücklegen. Auch wenn im Rahmen einer Fahrgemeinschaft die Strecke mit einem Pkw zurückgelegt wird, dann gilt diese Begrenzung. Jedoch nur für die Tage, an denen der Steuerpflichtige für die Fahrgemeinschaft nicht seinen eigenen oder einem ihm zur Nutzung überlassenen Wagen einsetzt. Ebenso ist die Entfernungspauschale auf € 4.500,00 bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln begrenzt – außer der Arbeitnehmer kann höhere Aufwendungen glaubhaft machen bzw. nachweisen. Wird vom Arbeitnehmer jedoch der eigene oder ein ihm zur Nutzung überlassene Pkw für den Arbeitsweg genutzt, dann gilt die € 4.500,00-Begrenzung nicht. In diesem Fall ist dann lediglich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der Arbeitsweg mit dem eigenen bzw. mit dem zur Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt wurde. Zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte dürfen pro Entfernungskilometer (nicht für die gesamte tägliche Wegstrecke, also Hin- und Rückweg) € 0,30 als Entfernungspauschale angesetzt werden. Hier ein Beispiel: Die einfache Weg zwischen der Wohnung W und der regelmäßigen Arbeitsstätte A beträgt 35 km. Im zugrunde liegenden Jahr wurde an 200 Tagen gearbeitet. Somit ergibt sich folgende Rechnung 35 km x 200 Tage x e 0,30 = € 2.100,00. Somit können in der Steuererklärung € 2.100,00 als Entfernungspauschale bei den Werbungskosten geltend gemacht werden.

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