Fachliteratur
Definition: Was ist Fachliteratur?
Als Fachliteratur bezeichnet man Bücher, Zeitschriften und auch elektronische Medien, die der Vermittlung von auf den Beruf bezogenem Wissen dienen. Sie richten sich an ein Fachpublikum und nutzen ein Fachvokabular. Auch wissenschaftliche Informationen können dazu zählen. Erzielt man Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalanlagen oder der Verpachtung und Vermietung so können die Kosten für Fachliteratur als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden. Hierfür muss eine weitgehende oder ausschließliche Nutzung für die berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Die Anschaffungskosten für Fachliteratur können bei Freiberuflern und Selbständigen in den Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was zählt zu Fachliteratur?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
- Wie viel Fachliteratur kann man absetzen?
- Kann man Fachliteratur ohne Beleg als Werbungskosten absetzen?
- Wo trägt man Fachliteratur in der Steuererklärung ein?
Was zählt zu Fachliteratur?
Zur Fachliteratur zählen insbesondere Fachbücher und -zeitschriften, aber auch Lose-Blatt-Sammlungen und sogar elektronische Medien (zum Beispiel Software, DVDs). Auch Lehrbücher und Nachschlagewerke, ebenso Gesetzbücher und Bedienungsanleitungen gehören zu den absetzbaren Büchern. Zu einem Teilbereich der Fachliteratur zählen Wörterbücher – sowohl die gedruckten, als auch die digitalen Ausgaben. Grundsätzlich lassen sich die Kosten für alle Medien von den Steuern absetzen, solange die berufliche Nutzung nachgewiesen wird. Nahezu unmöglich ist aber der steuerliche Abzug für allgemeine Tages- und Wochenzeitungen, da diese neben dem Beruf immer auch für die private Sphäre des Steuerpflichtigen von Interesse sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. April 2005, Az. VI B 168/04, BFH/NV 2005 S. 1300). Kosten für Zeitungen wie die "Süddeutsche Zeitung", die "Frankfurter Rundschau" oder die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" können Arbeitnehmer nicht einmal anteilig ansetzen (vgl. BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010, BStBl. 2010 I S. 614).
Was zur Fachliteratur zählt, beschäftigt auch regelmäßig die deutschen Gerichte:
- Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass Computermagazine wie "PC-Magazin", "PC-Welt" oder "c't" nicht als Fachliteratur zählen, weil sie zum einen auch viele nicht berufsbezogene Artikel enthalten und sich zum anderen mit ihrer um Fachausdrücke reduzierten Sprache an ein Laienpublikum richten (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juli 2014, Az. 5 K 2767/13 E).
- Bei entsprechender beruflicher Nutzung können auch die Kosten für allgemeinbildende Druckwerke in der Steuererklärung geltend gemacht werden, beispielsweise bei Lehrern für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2010, Az. VI R 53/09). Sie sollten dann aber nachweisen können, welche Bücher sie für welchen Unterricht in welcher Klasse verwendet haben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 1990, Az. VI R 112/87, BFH/NV 1990 S. 564). Gegebenenfalls muss die Aufteilung in einen beruflichen und privaten Teil erfolgen.
- Ein Diplom-Ingenieur in der Autobranche durfte die Kosten für Börsenzeitschriften beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen (Urteil des Finanzgerichts München vom 3. März 2011, Az. 5 K 3379/08).
- Wirtschaftsmagazine wie "Capital", "Impulse", "Wirtschaftswoche" oder "Manager-Magazin" konnten ein Abteilungsleiter (Urteil des Finganzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 1997, Az. 6 K 414/97) und ein Anlageberater (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 1996, Az. 6 K 195/95, EFG 1996 S. 850) steuerlich nicht absetzen.
- Die Richter erkannten in verschiedenen Urteilen auch die folgenden Magazine nicht an:
- Magazin "Test" bei einem Beamten (Urteil des BFH vom 27. April 1990, Az. VI R 35/86, BFH/NV 1990 S. 701)
- Magazin "GEO" bei einem Geographie-Lehrer (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. April 1986, Az. VI 5361/84 E, EFG 1986 S. 491)
- Magazin "Flight" bei einem Piloten (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 1992, Az. XV 334/90, EFG 1993 S. 375)
- der "Spiegel" für einen Redakteur (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. September 2010, Az. 5 K 3976/08 E, EFG 2011 S. 228) - Das "Handelsblatt" kann steuerlich anerkannt werden, sofern es fast ausschließlich beruflich genutzt wird (zum Beispiel Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. November 1982, Az. VI R 193/79, DB 1983 S. 372). In mehreren Fällen wurde hingegen gegen den Abzug von den Steuern entschieden (Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 29. April 2008, Az. 6 K 1567/04, EFG 2008 S. 1356; Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 6. Juni 2002, Az. 3 K 2440/98, EFG 2002 S. 1289).
Das Finanzamt unterstellt gerne bei Fachzeitschriften allgemeiner Natur, dass eine parallele private Nutzung erfolgt. Hier sollte man sich auf das BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 berufen (Az. VI R 112/87). Der BFH hat hier entschieden, dass allein der Verdacht einer privaten Mitnutzung nicht ausreicht, um die Anerkennung als steuerlichen Abzugsposten zu verweigern.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Um Fachliteratur in der Einkommensteuererklärung absetzen zu können, muss die berufliche Nutzung nachgewiesen werden. Die Belege müssen aufbewahrt werden. Es ist erforderlich, dass diese den Titel, den Autor und den Erwerber enthalten (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2003, Az. VI B 155/00). Die alleinige Bezeichnung als Fachliteratur ist nicht ausreichend. Es könnte sich dabei ja beispielsweise auch um einen Gartenratgeber handeln.
Wie viel Fachliteratur kann man absetzen?
Der steuerliche Abzug der für den Beruf genutzten Publikationen ist in der Höhe nicht begrenzt, soweit die Aufwendungen dem Finanzamt per Beleg nachgewiesen werden.
Bei der Anschaffung sehr teurer Fachliteratur kommt es für den Abzug von der Einkommensteuer darauf an, ob es sich um Einzelbände oder ein großes Gesamtwerk handelt. Werden innerhalb eines Jahres mehrere einzelne Bände eines Fachlexikons angeschafft, so können die Kosten bis 410 Euro zuzüglich 7 Prozent Umsatzsteuer in voller Höhe bei den Werbungskosten angesetzt werden (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2000, Az. 11 K 4437/98 E, EFG 2001 S. 281). Wird hingegen ein Gesamtwerk als Einheit gekauft, so kommt auch die Abschreibung der Anschaffungskosten in Frage. Es ist dann eine voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren anzunehmen (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 31. Mai 1999, Az. 15 K 3241/92, FR 1999 S. 847).
Kann man Fachliteratur ohne Beleg als Werbungskosten absetzen?
Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten die Arbeitsmittelpauschale ansetzen. Bis zu einer Gesamthöhe von 110 Euro können so Fachliteratur und andere Arbeitsmittel ohne Belege eingetragen werden. Allerdings spricht man dabei nicht von einem Pauschbetrag wie beispielsweise die Werbungskostenpauschale bei Arbeitnehmern, auf den man einen gesetzlichen Anspruch hätte. Stattdessen handelt es sich bei der Pauschale um eine Nichtbeanstandungsgrenze, bis zu der das Finanzamt auf Belege über die beruflich veranlassten Aufwendungen verzichtet. Es besteht die Möglichkeit, den Abzug als Werbungskosten von der Steuer abzulehnen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014, Az. 6 K 767/14, EFG 2014 S. 1958).
Wo trägt man Fachliteratur in der Steuererklärung ein?
Wo die Kosten für Fachliteratur in der Steuererklärung eingetragen werden, hängt vom beruflichen Status ab:
- Arbeitnehmer: Alle Arbeitsmittel, darunter auch Fachbücher und -zeitschriften, sind als Werbungskosten absetzbar. Sie werden in die Zeile 41 der Anlage N in der Steuererklärung eingetragen.
- Selbstständige: In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung trägt man Fachbücher und -zeitschriften unter "Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" ein (Anlage EÜR, Zeile 57, "Arbeitsmittel z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur"). In der Buchhaltung wird sie auf dem Konto "Zeitschriften, Bücher (Fachliteratur)" erfasst (SKR03: 4940; SKR04: 6820).
Quellen
https://www.steuernetz.de/lexikon/fachliteratur
https://www.billomat.com/magazin/kosten-fuer-abos-von-fachliteratur-absetzen/
https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/fachliteratur-einfach-absetzen.html