Fahrtenbuch

Sofern nicht der geldwerte Vorteil pauschal nach der Ein-Prozent-Methode berechnet wird, muss ein Fahrtenbuch geführt werden um den privaten Nutzungsanteil bei einem betrieblichen Fahrzeug zu ermitteln. Zu jeder einzelnen beruflich veranlassten oder betrieblichen Fahrt muss im Fahrtenbuch das Datum, die Kilometerstände zu Beginn und Ende der Fahrt, das Reiseziel und – bei Umwegen – die Reiseroute, der Reisezweck sowie die aufgesuchten Geschäftspartner genannt werden. Dagegen genügt es, bei Privatfahrten die Kilometerangaben zu vermerken. Ein kurzer Vermerk reicht auch bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück aus. Auch ein Fahrtenschreiber darf anstatt eines Fahrtenbuchs verwendet werden, wenn mit dessen Hilfe die gleichen Erkenntnisse gewonnen werden können.

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Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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