Fahrtkostenzuschüsse
Definition: Was ist ein Fahrtkostenzuschuss?
Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige finanzielle Leistung des Arbeitgebers, mit der er seine Beschäftigten bei den Kosten für den täglichen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterstützt. Der Zuschuss kann als Geldzahlung, als Sachleistung (z. B. Jobticket oder Deutschlandticket) oder als Kombination beider Varianten gewährt werden. Für Arbeitgeber ist er ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung – und unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die steuerliche Behandlung von Fahrtkostenzuschüssen hat sich in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Besonders durch die Einführung des steuerfreien Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG) im Jahr 2019, das Deutschlandticket ab 2023 und die Erhöhung der Entfernungspauschale auf einheitlich 0,38 € ab dem ersten Kilometer (seit 1. Januar 2026) gibt es wichtige Neuerungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten.
Inhaltsverzeichnis
- Die drei Varianten im Überblick
- Fahrtkostenzuschuss für den Pkw-Weg: Pauschalversteuerung mit 15 %
- Jobticket und ÖPNV-Zuschuss: Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG
- Das Deutschlandticket als Jobticket 2026
- Alternative: Pauschalversteuerung mit 25 %
- Auswirkung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers
- Berechnungsbeispiele 2026
- Vergleichstabelle: Alle Varianten auf einen Blick
- Häufige Fragen (FAQ)
Die drei Varianten im Überblick
Arbeitgeber haben grundsätzlich drei Möglichkeiten, ihre Beschäftigten beim Arbeitsweg steuerlich begünstigt zu unterstützen:
- Klassischer Fahrtkostenzuschuss (Pkw): Bargeldzuschuss für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug – pauschal mit 15 % Lohnsteuer durch den Arbeitgeber versteuerbar, für den Arbeitnehmer dann steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Jobticket / ÖPNV-Zuschuss: Zuschuss zu Tickets für öffentliche Verkehrsmittel oder direkte Überlassung eines Tickets – unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 EStG komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Pauschal versteuerter Zuschuss (25 %): Der Arbeitgeber versteuert den Zuschuss selbst mit 25 % Pauschalsteuer – mit dem besonderen Vorteil, dass die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers dadurch nicht gekürzt wird.
Fahrtkostenzuschuss für den Pkw-Weg: Pauschalversteuerung mit 15 %
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Fahrten mit dem eigenen Pkw zur Arbeit, kann er diesen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 15 % versteuern – zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg). Diese Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer ist der Zuschuss damit steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzungen für die 15 %-Pauschalversteuerung:
- Der Zuschuss wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt – eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
- Die Höhe des Zuschusses darf die gesetzliche Entfernungspauschale nicht übersteigen. Ab 2026 sind das 0,38 € pro Entfernungskilometer und Arbeitstag.
- Die jährliche Höchstgrenze beträgt 4.500 €. Übersteigt der Zuschuss diesen Betrag, muss der übersteigende Teil individuell nach der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers versteuert werden.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung werden bei Vollzeitbeschäftigten pauschal 15 Arbeitstage pro Monat angesetzt – ohne Einzelnachweis.
Jobticket und ÖPNV-Zuschuss: Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG
Seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter bestimmten Bedingungen vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Dies gilt sowohl für:
- die direkte Überlassung eines Tickets (Jobticket, Monats- oder Jahreskarte, Deutschlandticket), als auch für
- einen Barzuschuss zu einem vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Ticket für öffentliche Verkehrsmittel.
Die Steuerfreiheit gilt dabei auch für Privatfahrten des Arbeitnehmers – der Arbeitgeber muss also nicht prüfen, ob das Ticket ausschließlich für den Weg zur Arbeit genutzt wird. Es gibt keine betragsmäßige Höchstgrenze: Anders als beim klassischen Pkw-Zuschuss können hier Beträge deutlich über 50 € monatlich steuerfrei gewährt werden.
Wichtige Voraussetzung – das Zusätzlichkeitskriterium: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung (Arbeitnehmer verzichtet auf Barlohn und erhält dafür das Ticket) fällt nicht unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG.
Hinweis: Die steuerfreien Zuschüsse nach § 3 Nr. 15 EStG werden auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers in der Steuererklärung angerechnet (siehe Abschnitt Auswirkung auf die Entfernungspauschale).
Das Deutschlandticket als Jobticket 2026
Seit Mai 2023 können Arbeitgeber das Deutschlandticket als Jobticket nutzen. Der Preis beträgt seit 2026 63 € pro Monat (2025: 58 €). Das Ticket berechtigt zur unbegrenzten Nutzung aller öffentlichen Nahverkehrsmittel in ganz Deutschland – einschließlich privater Fahrten.
Für die steuerliche Behandlung gilt:
- Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG: Übernimmt der Arbeitgeber das Deutschlandticket vollständig oder bezuschusst es – zusätzlich zum Gehalt –, ist die Leistung bis zur Höhe des Ticketpreises steuer- und sozialversicherungsfrei.
- 5 % Rabatt bei mindestens 25 % Arbeitgeberbeteiligung: Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % der Ticketkosten (= mindestens 15,75 € bei 63 €) und schließt einen Rahmenvertrag mit einem Verkehrsverbund oder der Deutschen Bahn ab, gewährt der Anbieter einen Rabatt von 5 % auf den Ticketpreis. Der Ticketpreis und damit auch der steuerfreie Höchstbetrag sinken dann auf 59,85 € monatlich.
- Gehaltsumwandlung: Wird das Deutschlandticket über Gehaltsumwandlung finanziert, greift § 3 Nr. 15 EStG nicht. Es kann jedoch ggf. die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze genutzt werden – allerdings liegt der Ticketpreis von 63 € über dieser Grenze, sodass der übersteigende Betrag versteuert werden müsste.
Besonderheit: Das Deutschlandticket gilt steuerrechtlich als reines Nahverkehrsticket. Der Arbeitgeber muss nicht prüfen, ob und wofür es privat genutzt wird – auch rein private Nutzung schadet der Steuerfreiheit nicht.
Alternative: Pauschalversteuerung mit 25 %
Als Alternative zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG kann der Arbeitgeber den ÖPNV-Zuschuss oder das Jobticket einheitlich für ein Kalenderjahr mit 25 % Pauschalsteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Diese Variante hat einen entscheidenden Vorteil gegenüber der steuerfreien Gewährung:
- Der pauschal versteuerte Zuschuss wird nicht auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Der Arbeitnehmer kann seine volle Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend machen.
- Außerdem ist diese Variante auch bei Gehaltsumwandlung zulässig (im Gegensatz zur steuerfreien Variante nach § 3 Nr. 15 EStG).
- Für den Arbeitnehmer bleibt der Zuschuss in beiden Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber trägt die 25 % Pauschalsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer selbst.
Auswirkung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Erhält ein Arbeitnehmer einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG, wird dieser Betrag auf die Entfernungspauschale in der Steuererklärung angerechnet – und mindert damit den abzugsfähigen Werbungskostenbetrag.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den im Kalenderjahr steuerfreien Betrag in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Das Finanzamt zieht diesen Betrag automatisch von der errechneten Entfernungspauschale ab.
Beispiel: Arbeitnehmerin Sabine M. erhält ein steuerfreies Jobticket im Wert von 600 € jährlich. Ihre errechnete Entfernungspauschale beträgt 1.800 €. In der Steuererklärung kann sie nur noch 1.200 € als Werbungskosten geltend machen.
Bei der 25 %-Pauschalversteuerungsvariante hingegen erfolgt keine Anrechnung – die volle Entfernungspauschale bleibt erhalten. Ob sich die Mehrkosten durch die Pauschalsteuer für den Arbeitgeber lohnen, hängt von der individuellen Situation ab.
Berechnungsbeispiele 2026
Beispiel 1 – Klassischer Pkw-Zuschuss, pauschal 15 %:
Arbeitnehmer Hans K., Arbeitsweg 30 km einfach, 15 Arbeitstage / Monat (Pauschalsatz):
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Monatlicher Zuschuss | 30 km × 0,38 € × 15 Tage | 171,00 € |
| Pauschalsteuer (15 %, trägt Arbeitgeber) | 171,00 € × 15 % | 25,65 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf Pauschalsteuer) | 25,65 € × 5,5 % | 1,41 € |
| Gesamtkosten Arbeitgeber / Monat | 171,00 + 25,65 + 1,41 | 198,06 € |
| Nettovorteil Arbeitnehmer / Monat | steuer- und sv-frei | 171,00 € |
| Jahreshöchstgrenze (4.500 €) | 171,00 € × 12 = 2.052 € | ✅ im Rahmen |
Beispiel 2 – Deutschlandticket als steuerfreies Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG:
| Position | Betrag / Monat |
|---|---|
| Ticketpreis Deutschlandticket 2026 | 63,00 € |
| Mit 5 % Arbeitgeber-Rabatt (bei mind. 25 % AG-Beteiligung und Rahmenvertrag) | 59,85 € |
| Steuer für Arbeitgeber | 0,00 € (steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG) |
| Vorteil Arbeitnehmer (steuer- und sv-frei) | 59,85 € – 63,00 € |
| Anrechnung auf Entfernungspauschale | Ja – jährlicher Betrag in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung |
Vergleichstabelle: Alle Varianten auf einen Blick
| Kriterium | Pkw-Zuschuss 15 % | ÖPNV / Jobticket steuerfrei (§ 3 Nr. 15) | Pauschal 25 % |
|---|---|---|---|
| Steuer für Arbeitgeber | 15 % + SolZ (+ KiSt) | 0 % | 25 % + SolZ (+ KiSt) |
| Steuer für Arbeitnehmer | 0 % (steuerfrei) | 0 % (steuerfrei) | 0 % (steuerfrei) |
| Sozialversicherung | sv-frei | sv-frei | sv-frei |
| Höchstgrenze | 4.500 € / Jahr | Keine (bis Ticketpreis) | Keine |
| Gehaltsumwandlung möglich? | Nein | Nein | Ja |
| Kürzung Entfernungspauschale AN? | Ja | Ja (Zeile 17 LStB) | Nein |
| 50-€-Sachbezugsfreigrenze berührt? | Nein | Nein | Nein |
| Besonders geeignet für | Pkw-Pendler | ÖPNV-Nutzer, Deutschlandticket | Gehaltsumwandlung, Fernpendler ÖPNV |
Häufige Fragen (FAQ)
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss?
Grundsätzlich nein – der Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Allerdings kann sich ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Einige Branchen sehen im Tarifvertrag Mobilitätszuschüsse vor.
Können Fahrtkostenzuschuss und Entfernungspauschale gleichzeitig genutzt werden?
Ja – beide Instrumente schließen sich nicht aus. Allerdings wird ein steuerfreier Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet und mindert den absetzbaren Betrag entsprechend. Bei der 25 %-Pauschalversteuerungsvariante bleibt die volle Entfernungspauschale erhalten.
Wie ändert sich der Fahrtkostenzuschuss durch die neue Entfernungspauschale 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 gilt einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Das erhöht die Berechnungsbasis für den Pkw-Zuschuss bei kurzen und mittleren Arbeitswegen spürbar. Wer bislang 0,30 € für die ersten 20 km angesetzt hat, kann nun durchgehend 0,38 € zugrunde legen – das ergibt bei einem 15-km-Weg und 15 Arbeitstagen statt 67,50 € nun 85,50 € monatlich.
Ist das Deutschlandticket als Jobticket immer steuerfrei?
Nur, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei Gehaltsumwandlung greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht. Möglich wäre in diesem Fall nur eine Abwicklung über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze – aber da der Ticketpreis 2026 bei 63 € liegt, würde der übersteigende Betrag steuerpflichtig werden.
Kann der Fahrtkostenzuschuss auch für Minijobber und Teilzeitkräfte gewährt werden?
Ja. Alle Beschäftigten – unabhängig von Beschäftigungsumfang oder Vertragsart – können einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Auch Auszubildende und Minijobber profitieren davon. Der Zuschuss wird nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet, wenn er korrekt pauschal versteuert wird.
Was passiert, wenn der Fahrtkostenzuschuss die 4.500-€-Jahresgrenze übersteigt?
Der den Grenzbetrag übersteigende Teil kann nicht mehr mit 15 % pauschal versteuert werden und muss individuell nach der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers versteuert werden – dann entfällt auch die Sozialversicherungsfreiheit für den übersteigenden Betrag. Ausnahme: Beim steuerfreien ÖPNV-Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG gilt keine Höchstgrenze.
Muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit fährt?
Für die pauschale Berechnung mit 15 Arbeitstagen pro Monat ist kein Einzelnachweis erforderlich. Bei der Abrechnung nach tatsächlichen Arbeitstagen sind entsprechende Aufzeichnungen empfehlenswert. Für die Steuerfreiheit des Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG muss kein Nachweis geführt werden, für welche Fahrten das Ticket genutzt wird.