Gemeinschaftskonto
Definition: Was ist ein Gemeinschaftskonto?
Bei einem Gemeinschaftskonto handelt es sich um ein gemeinsames Girokonto, das auf mindestens zwei Personen eingetragen ist. Von (Ehe-)Paaren wird ein Gemeinschaftskonto häufig verwendet, um die gemeinsamen Finanzen zu verwalten, oder als Haushaltskonto, um von einem zentralen Konto alle Ausgaben für die private Lebensführung zu bestreiten. Auch Wohngemeinschaften verwenden Gemeinschaftskonten gerne, um die anfallenden Kosten zu verwalten.
Inhaltsverzeichnis
- Wie funktioniert ein Gemeinschaftskonto?
- Wie wird ein Gemeinschaftskonto besteuert?
- Warum kann bei einem Gemeinschaftskonto die Schenkungssteuer zum Problem werden?
- Wie lässt sich die Schenkungssteuer beim Gemeinschaftskonto umgehen?
Wie funktioniert ein Gemeinschaftskonto?
Bei einem Gemeinschaftskonto verfügen alle Kontoinhaber gemeinschaftlich über das eingezahlte Guthaben oder Vermögen. Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftskonten:
- Oder-Konto: Beim Oder-Konto können beide Kontoinhaber getrennt voneinander über das Geld verfügen. Dies ist die flexiblere Variante, erfordert aber gegenseitiges Vertrauen und mehr Vorsicht.
- Und-Konto: Beim Und-Konto müssen die Transaktionen von allen Kontoinhabern genehmigt werden. Es ist somit etwas unflexibler als das Oder-Konto, bietet aber mehr Sicherheit.
In beiden Fällen gehört allen Kontoinhabern ein gleich großer Anteil am gemeinsamen Geld (z. B. bei Paaren jedem die Hälfte), solange es keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen gibt.
Wie wird ein Gemeinschaftskonto besteuert?
Die Erträge, die in einem Gemeinschaftskonto realisiert werden, unterliegen der Abgeltungsteuer. Ebenso werden der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Um diese Steuern zu umgehen, können verheiratete Paare einen Freistellungsauftrag einreichen, sofern sie zusammen veranlagt sind.
Unverheiratete Paare haben diese Möglichkeit nicht, um ihre Steuer zu senken. Sie müssen die Einkünfte im vereinbarten Verhältnis aufteilen und anteilig versteuern. Zu viel gezahlte Steuer erhalten sie über die Steuererklärung vom Fiskus zurück. Die meisten Paare teilen die Einkommensteuer auf die Erträge hälftig auf, aber auch abweichende Vereinbarungen sind möglich. Hierfür wird ihnen vom Kreditinstitut eine auf die Namen beider Partner ausgestellte Steuerbescheinigung für das Finanzamt ausgestellt.
Warum kann bei einem Gemeinschaftskonto die Schenkungssteuer zum Problem werden?
Zahlt einer der Partner auf das gemeinsame Konto einen größeren Geldbetrag ein, so geht das Finanzamt davon aus, dass die Hälfte des Vermögenszuwachses dem anderen Kontoinhaber zusteht. Überschreitet diese Schenkung die persönlichen Freibeträge, so fällt Schenkungssteuer an. Bei Ehegatten ist dies nur bei sehr großen Beträgen problematisch, da der Freibetrag bei 500.000 Euro liegt.
Für unverheiratete Partner wird das Gemeinschaftskonto schnell zur Steuerfalle: Ihr Freibetrag liegt bei nur 20.000 Euro. Zugleich sind sie zusätzlich mit einem sehr hohen Steuersatz belastet.
Beispiel: Ein Kontoinhaber zahlt auf das mit seiner Freundin gemeinsam geführte Konto seine Erbschaft von 200.000 Euro ein. Das Finanzamt rechnet nun wie folgt:
- Die Hälfte der Einzahlung (100.000 Euro) steht der Freundin zu.
- Diese hat für eine Schenkung nur einen Freibetrag von 20.000 Euro, womit 80.000 Euro zu versteuern sind.
- Bei einer Schenkung in Höhe von 80.000 Euro gilt ein Steuersatz von 30 Prozent, es sind also 24.000 Euro Schenkungssteuer zu zahlen.
Diese gängige Praxis wurde bereits von zwei Urteilen des BFH bestätigt. Mit Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. II R 41/14) stellten die Richter fest, dass ein an der Einzahlung unbeteiligter Kontoinhaber Schenkungssteuer zahlen muss. Ähnlich entschied der BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011, Az. II R 33/10, bei dem es um Überweisungen auf das gemeinsame Oder-Konto eines Paares ging.
Wie lässt sich die Schenkungssteuer beim Gemeinschaftskonto umgehen?
Das Risiko, dass bei größeren Einzahlungen Schenkungssteuer entsteht, lässt sich mit verschiedenen Strategien minimieren:
- Verzicht auf Gemeinschaftskonto: Paare sollten kein Gemeinschaftskonto nutzen, um all ihre Transaktionen abzuwickeln. Sinnvoller ist es, für jeden Partner ein Einzelkonto mit gegenseitiger Kontovollmacht einzurichten und ein Gemeinschaftskonto höchstens für die Zahlung der Lebenshaltungskosten zu verwenden.
- Aufteilung Guthaben: Schon bei der Kontoeröffnung können die Kontoinhaber schriftlich vereinbaren, dass jedem von ihnen das Geld auf dem Konto genau in dem Verhältnis zusteht, wie sie auch Einzahlungen geleistet haben.
- Aufteilung Kapitalerträge: Ebenso können die Partner vereinbaren, dass die Kapitalerträge im Verhältnis der Einzahlungen aufgeteilt werden. Dies kann dann auch entsprechend in der Steuererklärung der Personen berücksichtigt werden.
Quellen
https://www.gemeinschaftskonten24.de/gemeinschaftskonto-steuererklaerung/
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/steuerfalle-gemeinschaftskonto/
https://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/steuerfalle-gemeinschaftskonto-einzahlung-kann-steuerpflichtig-sein.html