Internetkosten & Telefonkosten

Definition: Was sind Internet- und Telefonkosten?

Als Telefon- und Internetkosten bezeichnet man jene Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Anschaffung und Nutzung eines Telefons oder eines Internetanschlusses anfallen. Nicht nur die reinen Gesprächskosten gehören zu den Telefonkosten, sondern auch die Aufwendungen für Anschlussgebühren, Grundgebühren, Flatrate-Gebühren und auch die verwendeten Geräte.

Sofern sie aus beruflichen Gründen entstanden sind, haben Arbeitnehmer und Selbstständige die Möglichkeit, diese als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Möglich ist eine pauschale Abrechnung oder der Nachweis anhand der tatsächlichen Nutzung, aufgeteilt in berufliche und private Gespräche (R 9.1 Abs. 5 Satz 1 LStR 2015).

Inhaltsverzeichnis

  • Wie funktioniert die pauschale Abrechnung von Telefon- und Internetkosten?
  • Wie kann man die tatsächliche Nutzung absetzen?
  • Wie setzt man die Anschaffungskosten ab?
  • Wie sind steuerfreie Leistungen vom Arbeitgeber zu den Telekommunikationskosten behandeln?
  • Wie wirken sich die Kosten auf die Steuern von Unternehmern aus?
  • Wo trägt man die Kosten in der Steuererklärung ein?

Wie funktioniert die pauschale Abrechnung von Telefon- und Internetkosten?

Ohne weiterführende Nachweise ist es möglich, die Aufwendungen pauschal anzugeben. Hierbei kann der Steuerpflichtige 20 Prozent der angefallenen beruflich veranlassten Aufwendungen steuerlich geltend machen, jedoch maximal 20 Euro pro Monat (vgl. R 9.1 Abs. 5 Satz 4 LStR 2015). Dies gilt für all jene Berufe, bei denen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Internet- und Telefonkosten vorliegen. Wird die Pauschale von 20 Euro in einem Monat nicht ausgenutzt, kann der verbleibende Betrag nicht im nächsten Monat ausgeschöpft werden.

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Neben den laufenden Kosten können einmalige Kosten (z. B. die Anschaffungskosten) zusätzlich zu den laufenden Kosten angesetzt werden, ebenfalls mit einem Anteil von 20 Prozent.
  • Werden in der Rechnung die Internetkosten getrennt von den Telefonkosten ausgewiesen, so können sie zusätzlich zur Telekommunikationspauschale angesetzt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2010, Az. VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810).

Wie kann man die tatsächliche Nutzung absetzen?

Werden Telefon und Internet mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent beruflich genutzt, so können die Kosten alternativ anhand der tatsächlichen Nutzung nachgewiesen und entsprechend steuerlich geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige muss hierfür über einen Zeitraum von drei Monaten exakt dokumentieren, welche Telefongespräche bzw. Internetverbindungen beruflich und privat veranlasst waren. Die beruflich verursachten Kosten können anschließend für den gesamten Veranlagungszeitraum als Werbungskosten angegeben werden (R 9.1 Abs. 5 Satz 5 LStR 2015). Die privaten Gespräche und Verbindungen können Steuerpflichtige niemals absetzen. Zur Erbringung des Nachweises für das Finanzamt müssen folgende Daten angegeben werden:

  • der Tag, an dem das private oder berufliche Gespräch stattgefunden hat
  • die angefallenen Gebühren
  • die Dauer der Gespräche
  • der Gesprächsteilnehmer
  • Zielort der Gespräche

Ähnlich funktioniert der Nachweis über den Anteil der beruflichen und privaten Internetnutzung. Der Steuerpflichtige sollte in einer Art "Fahrtenbuch" erfassen, welche Websites er wann, wie lange und zu welchem Zweck (private oder berufliche Veranlassung) besucht hat. Sowohl bei den Internetkosten als auch bei den Telefonkosten ist der Kostenansatz der Höhe nach unbegrenzt, wenn der tatsächliche berufliche Nutzungsanteil nachgewiesen wird. Ergibt sich ein Anteil von mindestens 90 Prozent, dürfen die Kosten in voller Höhe abgesetzt werden.

Hinweis: Zusätzlich sollten dem Finanzamt stets die Rechnungen der Telefongesellschaft mit Einzelverbindungsnachweisen der betreffenden Monate vorgelegt werden können.

Wie setzt man die Anschaffungskosten ab?

Die Anschaffungskosten können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie weniger als 800 Euro (ohne Steuer) betragen (geringwertiges Wirtschaftsgut). Liegen die Kosten allerdings höher, so müssen sie in der Steuererklärung über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden und auch die Minderung der Steuern verteilt sich auf mehrere Jahre. Gemäß AfA-Tabelle setzt das Finanzamt fünf Jahre an. Kostet ein Gerät beispielsweise 1.000 Euro, so können Steuerpflichtige pro Jahr 200 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Wie sind steuerfreie Leistungen vom Arbeitgeber zu den Telekommunikationskosten behandeln?

Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern monatlich 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 20 Euro, steuerfrei ohne Nachweis erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 Abs. 2 Satz 4 LStR 2015). Auch hier ist ein höherer Anteil möglich, wenn die Kosten in einen privaten und beruflichen Anteil aufgeteilt werden. Werden die Internet- und Telefonkosten in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten mehr in der Steuererklärung abziehen.

Wie wirken sich die Kosten auf die Steuern von Unternehmern aus?

Selbstständige verbuchen die Kosten nach denselben Regeln wie Arbeitnehmer, allerdings nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben. In der Folge können sie dadurch nicht nur ihre Steuern mindern, sondern auch die Umsatzsteuer ziehen.

Wo trägt man die Kosten in der Steuererklärung ein?

Arbeitnehmer tragen die Kosten in der Anlage N der Steuererklärung ein, um sie als Werbungskosten abzuziehen.

Quellen

https://www.steuernetz.de/lexikon/telekommunikationskosten

https://www.smartsteuer.de/online/steuertipps/telefon-und-internetkosten/

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/Ergaenzende-AfA-Tabellen/AfA-Tabelle_AV.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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