Kinderbetreuungskosten

Definition: Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind in der Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen zu zwei Dritteln als Sonderausgaben absetzbar. Es handelt sich dabei um die Aufwendungen, die für die Betreuung eines Kindes anfallen. Grundsätzlich können sie nur für Kinder unter 14 Jahren geltend gemacht werden. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersbeschränkung. Außerdem begrenzt der Gesetzgeber die Höhe der absetzbaren Betreuungskosten auf einen Höchstbetrag.

Inhaltsverzeichnis

  • Unter welchen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzbar?
  • In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar?
  • Kinderbetreuungskosten und Steuer
  • Welche Kinderbetreuungskosten können Eltern geltend machen?
  • Gemischte Leistungen
  • Betreuung durch Großeltern und nahe Angehörige
  • Wie ist ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten zu werten?

Unter welchen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzbar?

Gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein, damit Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind:

  • Das Kind muss dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören. Bei getrennt lebenden und geschiedenen Elternteilen kommt es darauf an, in welchem Haushalt das Kind dauerhaft wohnt und gemeldet ist.
  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die sich nicht selbst versorgen können, gilt diese Altersbeschränkung nicht. Allerdings muss die Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr aufgetreten sein.
  • Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung vorweisen können.
  • Die Kosten müssen auf das Konto jener Person oder Einrichtung überwiesen werden, die die Leistung erbracht hat. Barzahlungen sind nicht absetzbar.

In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar?

Steuerpflichtige können die Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Maximal sind 4.000 Euro absetzbar (2/3 von 6.000 Euro). Die Eltern können pro Kind Kinderbetreuungskosten von höchstens 6.000 Euro pro Jahr geltend machen. Dafür füllen die Betroffenen die „Anlage Kind“ der Steuererklärung aus, um die Betreuungskosten in voller Höhe einzutragen. Es ist darauf zu achten, dass sonstige Aufwendungen, die nicht der eigentlichen Betreuung zuordenbar sind, vorher abgezogen werden.

Kinderbetreuungskosten und Steuer

Es sind zwei Szenarien zu unterscheiden:

Die Eltern leben zusammen

Wenn die Eltern zusammen mit dem Kind im gleichen Haushalt leben, aber ihre Einkommensteuer getrennt veranlagen, kann jeder Elternteil seine Kosten bis zum halben Höchstbetrag (= 2.000 Euro) geltend machen. Sie können den Maximalbetrag nur dann anders aufteilen, wenn sie dies gemeinsam beantragen.

Beispiel:

Die unverheirateten Eltern A und B, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind ein Haus bewohnen, teilen sich die Kinderbetreuungskosten von 500 Euro monatlich wie folgt auf:

Vater A zahlt 400 Euro (= 4.800 Euro pro Jahr)

Mutter B zahlt 100 Euro (= 1.200 Euro pro Jahr)

Das bedeutet, dass A aufgrund des halben Höchstbetrags von 2.000 Euro maximal 2.000 Euro von der Steuer absetzen kann, nicht aber die vollen zwei Drittel in Höhe von 3.200 Euro (2/3 von 4.800 Euro). B kann zwei Drittel von 1.200 Euro, das sind 800 Euro, von der Steuer absetzen. In diesem Fall wäre es sinnvoll, wenn die Eltern eine andere Verteilung der Kosten beantragen, um zusätzlich Steuern zu sparen. Es würde sich anbieten, 4/5 der Kosten beim Vater anzusetzen.

Achtung: Bei unverheirateten Eltern akzeptiert das Finanzamt lediglich die Aufwendungen desjenigen Elternteils, der den Vertrag über die Kinderbetreuung unterzeichnet hat. Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen möchten, müssen beide den Betreuungsvertrag unterschreiben.

Die Eltern wohnen nicht zusammen

Wenn die Eltern nicht zusammenleben, werden die Aufwendungen bei jenem Elternteil berücksichtigt, bei dem das Kind wohnt, sofern dieser Elternteil die Kinderbetreuungskosten übernimmt. Falls der andere Elternteil, der in einem anderen Haushalt als das Kind lebt, die Kosten trägt, sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Wenn das Kind bei beiden Elternteilen in deren getrennten Haushalten wohnt, kann jeder Elternteil die Kosten bis zur Hälfte des Höchstbetrages abziehen.

Welche Kinderbetreuungskosten können Eltern geltend machen?

Eltern können diese Kinderbetreuungskosten absetzen und damit Steuern sparen:

  • Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Krippe, Kindertagesstätte, Hort und Heim
  • Aufwendungen für die Unterbringung bei Tagesmutter, Wochenmutter und Ganztagespflegeeltern
  • Betreuung im Internat
  • Beschäftigung von Kinderpflegepersonal, Erziehern und Kinderschwestern
  • Beschäftigung von Haushaltshilfen, die die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, sowie Babysitter und Au-pair
  • Ferienbetreuung

Die Finanzbehörde erkennt nur Aufwendungen an, bei denen die reine Betreuung des Kindes im Mittelpunkt steht. Das bedeutet, dass die folgenden Kosten in der Steuererklärung nicht absetzbar sind, weil sie über die bloße Aufsicht hinausgehen:

  • Erlernen besonderer Fähigkeiten wie Musik-, Gesangs- und Tanzunterricht
  • Computerkurse
  • Schwimmunterricht
  • Sportliche und sonstige Freizeitaktivitäten
  • Mitgliedsbeiträge für Sportvereine
  • Beiträge für die Teilnahme an Klassenfahrten und Ferienlager
  • Kosten für Übernachtung und Verpflegung
  • Nachhilfe

Gemischte Leistungen

Bei gemischten Leistungen ist es für die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben wichtig, dass die Aufwendungen für die Kinderbetreuung separat ausgewiesen sind. Kindertagesstätten geben deshalb die Kosten für die eigentliche Betreuung gesondert an, um sie von den nicht abzugsfähigen Ausgaben für beispielsweise die Verpflegung abzugrenzen. Sie stellen einen Bescheid aus.

Wenn Babysitter und Au-pair nicht nur bei der Kinderbetreuung, sondern auch im Haushalt mithelfen, sind die Aufwendungen aufzuteilen. Dies kann mittels eines Zeitanteils im Arbeitsvertrag erfolgen. Alternativ können die Eltern die eine Hälfte der Aufwendungen pauschal der Kinderbetreuung zuordnen und den Rest den haushaltsnahen Tätigkeiten.

Beispiel: Die alleinerziehende Mutter C beschäftigt eine Haushaltshilfe zu einem Monatslohn von 400 Euro (4.800 Euro pro Jahr). 30 Prozent der Tätigkeit lassen sich der Kinderbetreuung zuordnen. C kann jenen Teil der Aufwendungen, die der Betreuung zufallen, geltend machen: 30 Prozent von 4.800 Euro = 1.440 Euro. Davon kann sie zwei Drittel, nämlich 960 Euro, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Betreuung durch Großeltern und nahe Angehörige

Bei der Betreuung durch Großeltern oder andere nahe Angehörigen sind ebenfalls zwei Fälle zu unterscheiden:

Entgeltliche Kinderbetreuung

Eltern können auch Großeltern und andere nahe Angehörige entgeltlich mit der Betreuung der Kinder beauftragen. Sie dürfen die dabei anfallenden Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln geltend machen, wenn die Betreuungspersonen nicht im selbem Haushalt wie die Kinder wohnen. Dafür braucht es allerdings klare Vereinbarungen, die dem Finanzamt nachzuweisen sind. Im Idealfall gibt es eine vertragliche Regelung mit der Betreuungsperson über Ort, Zeit und Ablauf der Aufsichtstätigkeit. Die vereinbarte Vergütung ist auf das Konto einzuzahlen und vom betreuenden Angehörigen als Einkommen zu versteuern.

Es bietet sich eine Kinderbetreuung auf Minijobbasis an, für die die Eltern pauschal Steuern und Sozialabgaben abführen.

Unentgeltliche Betreuung

Wenn die Großeltern das Kind unentgeltlich beaufsichtigen, können ihnen die Eltern die Fahrtkosten erstatten, die Ausgaben als Sonderausgaben ansetzen und damit Steuern sparen. Als Aufwandsentschädigung sind 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer angebracht. Auch in diesem Fall muss die Betreuungsperson die Fahrtkosten in Rechnung stellen und zudem die Betreuungszeiten und die Fahrten anführen. Als Nachweise dienen insbesondere Tankquittungen (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11). Die erstatteten Fahrtkosten unterliegen nicht der Steuer.

Wie ist ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten zu werten?

Arbeitgeber können einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten leisten. Bei Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, ist es möglich, dass das Unternehmen die Aufwendungen für die Betreuung des Kindes uneingeschränkt trägt. Wenn der Zuschuss zu den Betreuungskosten zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt wird, ist diese Zuwendung steuerfrei. In der Steuererklärung sind die Kinderbetreuungskosten um diesen Zuschuss zu kürzen.

Wenn Eltern kurzfristig jemanden benötigen, der ihr krankes Kind betreut, während sie arbeiten gehen, kann das Unternehmen zusätzliche Betreuungsleistungen tragen. Diese sind für Kinder bis zum 14. Lebensjahr bis zu einer Höhe von 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Kinder mit Behinderung gilt diese Altersgrenze nicht.

Quellen

https://taxfix.de/ratgeber/steuern-sparen/kinderbetreuungskosten-absetzen/

https://www.finanztip.de/kinderbetreuungskosten/

https://www.test.de/Kinderbetreuung-und-Steuern-So-machen-Sie-steuerlich-alles-richtig-5516537-0/

https://www.vlh.de/familie-leben/kinder/kinderbetreuungskosten-was-kann-ich-absetzen.html

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2022/189/kinderbetreuungskosten

https://www.steuern.de/kinderbetreuungskosten

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2022/283/wie_viel_kinderbetreuungskosten_kann_ich_absetzen

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