Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die zur Gründung mindestens zweier Personen bedarf. Die Rechtsform ist dadurch gekennzeichnet, dass für die Gesellschafter unterschiedliche Haftungsverhältnisse bestehen.

Der Aufbau einer Kommanditgesellschaft: Komplementär und Kommanditisten

Die Gesellschaft besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern:

  • Komplementär: Der Komplementär ist der Vollhafter in der Kommanditgesellschaft. Er haftet nicht nur mit seiner Einlage, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Er fungiert als Geschäftsführer und vertritt das Unternehmen nach außen.
  • Kommanditist: Der Kommanditist macht den Unterschied der Rechtsform zur OHG aus – er bringt nämlich die Beschränkung der Haftung ins Spiel. Während bei der OHG jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch und solidarisch haftet, trifft dies bei der Kommanditgesellschaft nur auf den Komplementär zu. Der Kommanditist bringt zwar ebenfalls eine Einlage ins Unternehmen ein. Er haftet aber nicht mit dem Privatvermögen, sondern nur mit seinem Anteil an der Firma. Kommanditisten sind nicht zur Führung befugt, wobei sie vertraglich als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft eingesetzt werden können.

Eine KG kann mehrere Komplementäre und Kommanditisten aufnehmen – mindestens müssen für die Gründung jedoch ein Komplementär und ein Kommanditist vorhanden sein.

Sonderfall: GmbH oder UG als Komplementär

In der Praxis sieht man häufig eine Mischform aus der Kommanditgesellschaft und einer haftungsbeschränkten Rechtsform. Dabei tritt an die Stelle des Komplementärs in der KG eine juristische Person in Form einer GmbH oder einer UG. In einer solchen GmbH & Co. KG bzw. UG & Co. KG gibt es keinen unbeschränkten Vollhafter.

Gründung der Gesellschaft: Gesellschaftsvertrag und Eintragung ins Handelsregister

Grundvoraussetzung für die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist, dass sich die beteiligten Personen auf einen Gesellschaftsvertrag einigen. In diesem Vertrag werden unter anderem diese Themen zur Firma geregelt:

  • Gesellschafter und deren Rolle als Kommanditist oder Komplementär
  • Geschäftsführer und Vertretungsbefugnisse
  • Beteiligung an Gewinn und Verlust nach HGB
  • Einlage der Gesellschafter (Bareinlage oder Sacheinlage)
  • Firma und Zweck der Gesellschaft

Die Höhe der Hafteinlage der Kommanditisten wird im Handelsregister publiziert. Die Eintragung der Firma ins Handelsregister ist verpflichtend.

Buchführung und Steuern in der Kommanditgesellschaft

Der Gewinn wird gemäß den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag auf die Gesellschafter aufgeteilt und anschließend anhand der individuellen Steuersätze versteuert (Einkommensteuer). Darüber hinaus fallen für die Gesellschaft Umsatz- und Gewerbesteuern an.

Als im Handelsregister eingetragene Handelsgesellschaft ist die Kommanditgesellschaft zur doppelten Buchführung gemäß HGB verpflichtet. Zudem besteht Publizitätspflicht für den Jahresabschluss. Der Geschäftsführer der GmbH führt dann zugleich auch die Geschäfte für die Kommanditgesellschaft.

Vor- und Nachteile der Kommanditgesellschaft

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft bietet eine Vielzahl von Vorteilen, aber auch Nachteile:

Vorteile

Nachteile

  • einfache Verbreiterung der Kapitalbasis möglich durch Aufnahme zusätzlicher Kommanditisten
  • Beschränkung der Haftung für die Kommanditisten
  • beliebte Rechtsform für Familienunternehmen
  • hohe Kreditwürdigkeit durch unbeschränkte Haftung des Komplementärs
  • schnelle Gründung der Gesellschaft
  • als Personengesellschaft Freibetrag in der Gewerbesteuer
  • unbeschränkte Haftung der Komplementäre
  • großes Vertrauen zwischen den Gesellschaftern notwendig
  • Streit der Komplementäre kann für das Unternehmen gefährlich werden
  • geringe Einflussnahme seitens der Kommanditisten möglich
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