Lohnsteuerklassen

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bezahlen in Deutschland Lohnsteuer auf ihre nichtselbständige Tätigkeit. Damit der Arbeitgeber die Steuern bereits unterjährig abführen kann, werden Arbeitnehmer der Einfachheit halber in eine von sechs Lohnsteuerklassen eingruppiert. Die Einstufung in die Steuerklassen hängt vor allem vom Familienstand ab.

Die sechs Lohnsteuerklassen für Arbeitnehmer

Die Einstufung in die Steuerklassen kann der Steuerzahler nur bedingt beeinflussen. Alleinstehende werden automatisch zugeordnet, während Verheiratete und in eingetragenen Partnerschaften Lebende verschiedene Kombinationsmodelle bei der Lohnsteuer nutzen können. Man unterscheidet diese Steuerklassen:

Steuerklasse I: Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von ihrem Partner getrennt leben, werden automatisch der Lohnsteuerklasse I zugeordnet. Eine Wahlmöglichkeit besteht in diesen Fällen nicht.

Steuerklasse II: Die Lohnsteuerklasse II ist Alleinerziehenden ohne Ehegatten vorbehalten, die Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag haben. Dieser besteht seit 2015 und beträgt 1.908 Euro pro Jahr für das erste Kind. Für weitere Kinder gilt ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro pro Jahr, der vom Finanzamt auf Antrag zugeteilt wird.

Steuerklasse III: Die Lohnsteuerklasse III wählen Verheiratete für den besserverdienenden Ehegatten aus. Der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen wird dann der Steuerklasse V zugeordnet. Die Kombination aus den Steuerklassen III und Steuerklasse V lohnt sich vor allem für Paare mit großem Unterschied in der Einkommenshöhe.

Steuerklasse IV (mit Faktor): Diese Lohnsteuerklasse wird automatisch vergeben, wenn die Ehepartner keine Angaben machen. Sie ist die richtige Wahl für Ehegatten mit einem ähnlichen Einkommen. Eine zusätzliche Möglichkeit bietet die Steuerklasse IV mit Faktor, die seit 2009 besteht. Der Splittingvorteil von Paaren mit Einstufung in Steuerklasse IV wird dabei durch den Faktor bereits während des laufenden Steuerjahres auf die Lohnsteuer angerechnet. So können Verheiratete mit ähnlich hohen Einkommen absehbare Nachzahlungen bei der Steuererklärung vermeiden.

Steuerklasse V: Die Lohnsteuerklasse V wählen Steuerpflichtige, bei denen sich der Partner mit dem höheren Einkommen für die Klasse III entschieden hat.

Steuerklasse VI: Diese Lohnsteuerklasse gilt für Arbeitnehmer, die ein zweites Einkommen anmelden. Eine Anstellung muss dann über die Steuerklasse VI versteuert werden. Die Lohnsteuer ist bei dieser Steuerklasse sehr hoch. Sofern es sich jedoch nur um Nebeneinkünfte handelt, erstattet das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung häufig einen Teil der Steuern zurück.

Wechsel der Steuerklasse

Ein Wechsel der Steuerklasse ist nur in bestimmten Fällen möglich. Ändert sich beispielsweise der Familienstand durch Heirat oder Scheidung, wird der Steuerklassenwechsel vom Finanzamt automatisch vorgenommen. Während die Anpassung der Steuerklasse in diesen Fällen obligatorisch ist, gibt es auch Konstellationen, die einen Wechsel der Lohnsteuerklassen auf eigenen Wunsch möglich machen. Das kann vorkommen, wenn ein Partner eine Gehaltserhöhung bekommt oder einer der Ehegatten in Elternzeit geht. Auch wenn ein Paar getrennt lebt, ist dies ein Grund für einen Antrag auf Steuerklassenwechsel, denn ein Jahr nach der Trennung dürfen die bisherigen Steuerklassen nicht mehr genutzt werden.

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