Negative Einkünfte

Definition: Was sind negative Einkünfte?

Von negativen Einkünften spricht man, wenn ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte entstanden ist. Es besteht im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Möglichkeit, negative Einkünfte (auch Verlust genannt) geltend zu machen. Hier muss ein Verlustabzug, ein vertikaler oder horizontaler Verlustausgleich, erfolgen. Es besteht nach § 10d EStG beim Verlustabzug die Möglichkeit, Verluste wie Sonderausgaben von den erzielten Gewinnen abzuziehen.

Inhaltsverzeichnis

  • Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich – was ist das?
  • Welche Verlustabzugsbeschränkungen gibt es bei der Einkommensteuer?
  • Wie funktioniert die Verrechnung von negativen Einkünften? (Verlustvortrag und Verlustrücktrag)
  • In welcher Höhe ist der Verlustausgleich möglich?
  • Wo muss man Verluste in der Steuererklärung eintragen?
  • Wie geht man mit negativen Einkünften aus Kapitalvermögen um?
  • Kann man Verluste aus Vermietung und Verpachtung verrechnen?
  • Kann man negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb verrechnen?
  • Ist es möglich, den Verlustvortrag für die Steuer zu beschränken?

Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich – was ist das?

Es lassen sich zwei Arten des Ausgleichs von negativen Einkünften unterscheiden:

  • Horizontaler Verlustausgleich: Dabei werden Verluste innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
  • Vertikaler Verlustausgleich: Steuerpflichtige haben bei dem vertikalen Verlustausgleich die Möglichkeit, ihre negativen Einkünfte zwischen verschiedenen Einkunftsarten auszugleichen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erwirtschaftet als Freiberufler negative Einkünfte in Höhe von 10.000 Euro, hat aber zugleich Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie von 20.0000 Euro. Er darf den Verlust aus Gewerbebetrieb verrechnen, wodurch insgesamt ein Gewinn von 10.000 Euro übrigbleibt. Daraus wird die zu zahlende Steuer ermittelt.

Wann ein horizontaler oder ein vertikaler Verlustausgleich zulässig ist, hängt von der Einkunftsart ab.

Welche Verlustabzugsbeschränkungen gibt es bei der Einkommensteuer?

Gehören negative Einkünfte einer der folgenden Kategorien an, so ist der vertikale Verlustausgleich ausgeschlossen und nur der horizontale Ausgleich möglich:

  • negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten (§ 2a EStG)
  • Verluste aus der gewerblichen Tierzucht oder -haltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 EStG)
  • Verluste aus Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG)
  • Verluste eines Kommanditisten, die die Höhe der Kommanditeinlage übersteigen (§ 15a EStG)
  • negative Einkünfte in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell 8§ 15b EStG)
  • Verluste aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
  • negative Einkünfte aus sonstigen Leistungen (z. B. Rente) (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG)

Bei diesen Fällen ist zum einen die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten untersagt. Zum anderen gibt es teilweise aber auch Vorschriften für den horizontalen Ausgleich (z. B. kein Verlustrücktrag, nur Verlustvortrag und somit die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen).

Wie funktioniert die Verrechnung von negativen Einkünften? (Verlustvortrag und Verlustrücktrag)

Negative Einkünfte werden in mehreren Schritten verrechnet, um die Steuer zu mindern:

  1. Schritt: Verrechnung innerhalb derselben Einkunftsart (horizontal)
    Zunächst werden die negativen Einkünfte mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet.
  2. Schritt: Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (vertikal)
    Soweit zulässig, werden anschließend weitere Verluste mit anderen Einkunftsarten verrechnet.
  3. Schritt: Verlustrücktrag
    Bleibt noch ein Rest zurück, kann ein Verlustrücktrag durchgeführt werden (soweit dies bei der Einkunftsart zulässig ist). Dadurch werden die Verluste mit den positiven Erträgen des Vorjahres verrechnet (bis maximal 1 Million Euro).
  4. Schritt: Verlustvortrag
    Reicht dies nicht aus, wird der Verlust für das Folgejahr "vorgetragen". Er wird dann von künftig erwirtschafteten Gewinnen abgezogen und mindert die Steuern im Folgejahr.

In welcher Höhe ist der Verlustausgleich möglich?

Negative Einkünfte können bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro (bei Zusammenveranlagten 2.000.000 Euro) unbeschränkt im Rahmen des Verlustrücktrags abgezogen werden. Sofern sie diesen Betrag überschreiten, kann der darüber hinausgehende Betrag mit einem Anteil von bis zu 60 Prozent mit Gewinnen aus Folgejahren verrechnet werden (Verlustvortrag).

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Verlustausgleich im laufenden Jahr noch 1.800.000 Euro an Verlusten. Davon kann er 1.000.000 Euro im Vorjahr berücksichtigen lassen. Von den restlichen 800.000 Euro kann er 60 Prozent (= 480.000 Euro) als Verlustvortrag für das Folgejahr feststellen lassen.

Wo trägt man Verluste in der Steuererklärung ein?

Negative Einkünfte werden in der Steuererklärung in den entsprechenden Bögen eingetragen, in die auch Gewinne eingetragen würden (z. B. negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in "Anlage S"). Zudem ist im Mantelbogen das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" anzukreuzen. Dadurch erhält der Steuerpflichtige einen Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag, sofern die negativen Einkünfte nicht vollständig über den Verlustrücktrag verrechnet werden konnten. Diese Informationen werden dann durch das Finanzamt bei der Einkommensteuer im Folgejahr automatisch berücksichtigt.

Wie geht man mit negativen Einkünften aus Kapitalvermögen um?

Gemäß § 20 Abs. 6 EStG besteht für negative Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Verrechnungsverbot mit anderen Einkunftsarten. Mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen sie jedoch verrechnet werden, um die Steuer zu mindern. Einen Sonderfall stellen Aktienveräußerungsverluste dar: Diese dürfen nämlich nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden, nicht jedoch mit anderen Gewinnen aus Kapitalvermögen.

Kann man Verluste aus Vermietung und Verpachtung verrechnen?

Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind horizontal und vertikal abziehbar. Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Steuerbescheide, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten, stellt das Finanzamt in der Regel mit Vorläufigkeitsvermerk aus. So können die Steuern auch Jahre später noch geändert werden, falls bei einer Prüfung durch das Finanzamt festgestellt wird, dass im Veranlagungszeitraum keine Einkunftserzielungsabsicht vorlag.

Kann man negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb verrechnen?

Negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb können unbeschränkt mit allen Einkunftsarten verrechnet werden.

Ist es möglich, den Verlustvortrag für die Steuer zu beschränken?

Verlustrückträge zieht das Finanzamt bei der Einkommensteuer bevorzugt vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen ab (§ 10d EStG). Es macht deshalb Sinn, den Verlustrücktrag auf eine solche Höhe zu beschränken, dass sich diese Positionen weiterhin steuermindernd auswirken können (§ 10d Abs. 1 Satz 7, 8 EStG).

Dies tragen Steuerpflichtige im Mantelbogen der Steuererklärung ein. Dadurch erhöht sich entsprechend der Verlustvortrag für das Folgejahr. Es ist sinnvoll, für die Berechnung der Steuern und der idealen Höhe des Verlustrücktrags einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Quellen

https://www.finanztip.de/verlustausgleich-verlustabzug/

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/steuerfreie-negative-einkuenfte-nach-%C2%A7-2a-estg/

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2019/80/verlustabzug_spendenvortrag

https://www.stb-siegel.de/files/5014/2744/8001/Infobrief_Verluste_bei_Einknften_aus_Kapitalvermgen_und_Verrechnung_sog._Altverluste.pdf

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