Nichtveranlagungsbescheinigung
Wenn die künftigen Einkünfte eines Steuerpflichtigen so gering sind, dass nicht mit einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu rechnen ist, dann wird vom Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt. Das Ausstellen dieser Bescheinigung erfolgt nur vorbehaltlich des Widerrufs und maximal für eine dreijährige Geltungsdauer. Wenn Steuerpflichtige nur geringe Einkünfte beziehen, jedoch relativ hohe Erträge aus Kapitalvermögen erhalten (z. B. Rentner oder in bestimmten Ausnahmefällen auch Studenten), ist das Ausstellen einer Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll. So wird vermieden, dass die Erträge des Steuerpflichtigen bei Überschreitung des Freibetrags vom Kreditinstitut um die dann einzubehaltende Kapitalertragsteuer gemindert werden. Ansonsten wäre es notwendig (um die Rückerstattung der von der Bank abgeführten Kapitalertragsteuerbeträge zu erreichen) eine Steuererklärung abzugeben. Wird dem Kreditinstitut durch den Kunden rechtzeitig eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, so behält dieses keine Kapitalertragsteuer ein.