Realsplitting
Definition: Was ist Realsplitting?
Im Rahmen des Realsplittings (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) sind Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner von der Steuer abzugsfähig. Im betreffenden Kalenderjahr gelten die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben, sofern sie einen Betrag von 13.805 Euro nicht übersteigen. Der Unterhaltsempfänger muss das erhaltene Geld allerdings als „sonstige Einkünfte“ versteuern. Das Realsplitting kann insgesamt zu einer deutlich verringerten Steuerlast führen, falls der eine Partner ein hohes und der andere ein vergleichsweise sehr niedriges oder kein Einkommen bezieht.
Inhaltsverzeichnis
- Wie funktioniert das Modell des Realsplittings?
- Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
- Wie wird der Antrag für den steuerlichen Abzug gestellt?
- Was versteht man unter Nachteilsausgleich?
- In welcher Höhe ist das Realsplitting sinnvoll?
- Wann lohnt sich Realsplitting?
- Ab wann und wie lange kann Realsplitting genutzt werden?
- Wie funktioniert Realsplitting bei mehreren Unterhaltsberechtigten?
- Können die Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?
Wie funktioniert das Modell des Realsplittings?
Realsplitting basiert auf diesen Grundsätzen:
- Der Unterhaltspflichtige macht seine Unterhaltszahlungen bis zum Höchstbetrag oder in einem begrenzten Umfang steuerlich als Sonderausgaben geltend und mindert so die zu zahlende Einkommensteuer.
- Seine Zustimmung vorausgesetzt versteuert der Empfänger den Unterhalt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG. Sofern das gesamte Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, steigt die Steuerbelastung.
Das Interessante an diesem Modell ist, dass der Steuervorteil beim Unterhaltspflichtigen meist höher ist als der Steuernachteil beim anderen Ehegatten.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Damit Realsplitting eingesetzt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Steuerpflicht: Beide Ehegatten müssen entweder unbeschränkt steuerpflichtig sein oder in einem EU- oder EWR-Staat leben, der Unterhaltsleistungen besteuert (Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005, Az. XI R 5/02, BFH/NV 2006, S. 1069).
- Trennung: Das Paar muss dauernd getrennt leben oder geschieden sein.
- Unterhalt: Ein Ehegatte zahlt an den anderen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt.
- Zustimmung: Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist notwendig.
- Veranlagung: Die Ehegatten dürfen nicht zusammenveranlagt sein, was gerade im Trennungsjahr bei vielen ehemaligen Paaren noch der Fall ist.
Wie wird der Antrag für den steuerlichen Abzug gestellt?
Die Anwendung des Realsplittings muss beim Finanzamt beantragt werden. Am einfachsten funktioniert dies über die in vierfacher Ausfertigung einzureichende Anlage U zur Steuererklärung, die beide Ehegatten unterzeichnen. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich, da der Antrag formlos gestellt werden kann. Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist obligatorisch, sofern ihm der Nachteilsausgleich schriftlich zugesichert wurde. Wird die Zustimmung dennoch verweigert, so kann sie vom Familiengericht ersetzt werden (Urteil des BFH vom 25. Juli 1990, Az. X R 137/88, BStBl. 1990 II S. 1022).
Ist der Antrag über die Anlage U erst einmal gestellt, kann er nicht mehr zurückgenommen (§ 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Ziffer 3 EStG) oder in der Höhe herabgesetzt werden (Urteil des BFH vom 22. September 1999, Az. XI R 121/96, BStBl. 2000 II S. 218). Eine Erweiterung des Antrags ist allerdings möglich, selbst wenn bereits ein Steuerbescheid ergangen ist (Urteil des BFH vom 28. Juni 2006, Az. XI R 32/05, BStBl. 2007 II S. 5).
Was versteht man unter einem Nachteilsausgleich?
Kern des Realsplittings ist, dass der Unterhaltsempfänger den Unterhalt versteuern muss. Dadurch werden in der Regel steuerliche oder wirtschaftliche Nachteile realisiert. Der Unterhaltspflichtige muss dem Ehegatten hierfür einen Ausgleich zahlen. Dies ist zum einen die höhere Steuerbelastung. Zum anderen können auch andere wirtschaftliche Themen berührt werden (z. B. Verlust des Anspruchs auf Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie oder Förderleistungen, ein zu hohes Einkommen für die Familienversicherung in der Krankenversicherung). Die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile müssen ebenfalls im Rahmen des Nachteilsausgleichs kompensiert werden.
Der Unterhaltsberechtigte hat keinen Anspruch darauf, an der Steuerersparnis des Ehegatten teilzuhaben. Die geringeren Steuern können allerdings bewirken, dass sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöht. In der Folge profitiert der Unterhaltsempfänger indirekt doch von der Steuerersparnis.
In welcher Höhe ist das Realsplitting sinnvoll?
Ob das Realsplitting in voller Höhe ausgereizt werden sollte, hängt von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsempfängers ab. Überschreitet er dadurch beispielsweise den steuerlichen Grundfreibetrag, lohnt es sich möglicherweise, den Betrag für das Splitting zu beschränken, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden (R 10.2 Abs. 1 EStR). Dies kann in der Anlage U der Steuererklärung eingetragen werden. Man kann die Höhe im Vorfeld so exakt berechnen, dass die maximalen Vorteile herausgeholt werden.
Berücksichtigt werden kann bei der Höhe auch die Überlassung einer Wohnung. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte beispielsweise noch ohne Mietzahlungen in der ehelichen Wohnung, so können der entsprechende Mietwert der Wohnung sowie die übernommenen Nebenkosten steuerlich geltend gemacht werden (Urteil des BFH vom 12. April 2000, Az. XI R 127/96, BStBl. 2002 II S. 130). Dasselbe gilt, wenn der Unterhaltspflichtige die Darlehenszinsen für eine gemeinsame Immobilienfinanzierung alleine bezahlt (Urteil des BFH vom 18. Oktober 2006, Az. XI R 42/04, BFH/NV 2007 S. 1283).
Wann lohnt sich Realsplitting?
Realsplitting lohnt sich insbesondere dann, wenn diese zwei Umstände zusammentreffen:
- Der Unterhaltspflichtige verfügt über hohe Einkünfte. Durch den hohen Steuersatz werden die Steuern infolge des Realsplittings stark gesenkt.
- Der Unterhaltsberechtigte verfügt über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen. Die Versteuerung der Unterhaltszahlungen macht sich wegen des geringen Steuersatzes bzw. eines Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags nur wenig oder überhaupt nicht bemerkbar.
Ab wann und wie lange kann Realsplitting genutzt werden?
Der Abzug kann genutzt werden, sobald ein Paar dauernd getrennt lebt und nicht mehr zusammenveranlagt ist – bei getrennter Veranlagung also bereits im Jahr der Trennung. Grundsätzlich ist es von der Dauer her nicht begrenzt – solange Unterhaltszahlungen fließen, kann es in Anspruch genommen werden.
Wie funktioniert Realsplitting bei mehreren Unterhaltsberechtigten?
Leistet der Unterhaltspflichtige Unterhalt an mehrere Empfänger, so kann er den Höchstbetrag des Realsplittings gemäß R 10.2 Abs. 3 EStR mehrfach ausnutzen.
Beispiel: Herr Müller ist zweimal geschieden und zahlt beiden Ex-Ehefrauen Unterhalt. Er kann die 13.805 Euro zweimal ausschöpfen.
Können die Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?
Nach § 33 a Abs. 1 EStG ist es möglich, Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 Euro (Stand: 2020) als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung anzusetzen. Dieser Betrag kann allerdings nur ausgeschöpft werden, wenn der Unterhaltsempfänger keine eigenen Einkünfte erzielt und nur ein geringes Vermögen besitzt. Dabei ist ein Freibetrag pro Jahr von 624 Euro zu berücksichtigen. Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Zustimmung des Ehegatten dafür nicht erforderlich ist. Nachteilig ist, dass der Höchstbetrag deutlich unter dem des Realsplittings liegt.
Es ist nicht möglich, Unterhaltsleistungen teilweise als Sonderausgaben und als außergewöhnliche Belastung anzusetzen (zum Beispiel wenn nur ein Teil der Zahlungen als Sonderausgaben abgesetzt wird), vgl. Urteil des BFH vom 7. November 2000, Az. III R 23/98, BStBl. 2001 II S. 338.
Quellen
https://www.steuernetz.de/lexikon/unterhalt-an-den-geschiedenen-oder-dauernd-getrennt-lebenden-ehegatten-realsplitting
https://www.asp-rechtsanwaelte.de/anwalt-fuer-familienrecht-scheidungsanwalt/unterhalt/anlage-u-begrenztes-realsplitting/
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/begrenztes-realsplitting/