Reisekosten

Die Kosten für  Fahrten, Verpflegung oder Übernachtung sowie Reisenebenkosten können steuerlich als Reisekosten berücksichtigt werden, wenn diese durch eine auswärtige Tätigkeit, die so gut wie ausschließlich aufgrund einer beruflichen Veranlassung erfolgt, entstehen. Derartige Kosten können als Werbungskosten (bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, sofern die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden) oder als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für eine steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten ist Voraussetzung, dass diese durch das Arbeits- / Dienstverhältnis veranlasst sind. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können als Fahrtkosten die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, dagegen kann bei Nutzung des privaten Fahrzeugs nur der pauschale oder individuelle Kilometersatz angewandt werden. Notwendig ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten durch Belege bei den Übernachtungskosten; alternativ können auch Übernachtungspauschbeträge in Ansatz gebracht werden. Verpflegungskosten können nur im Rahmen von Verpflegungspauschalen angesetzt werden.

Alle durch eine Reise entstandenen Kosten, die weder den Fahrt- noch den Übernachtungs- oder Verpflegungskosten zuzuordnen sind, fallen unter die Reisenebenkosten (z. B. Gepäckkosten, beruflich bedingten Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, Aufwendungen für beruflich bedingte Ferngespräche, Straßenbenutzungsgebühren wie Maut oder Fähr- und Parkplatzkosten, durch Verkehrsunfälle verursachte Kosten). Wenn der Arbeitgeber bzw. Unternehmer Leistungsempfänger ist und eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt, dann ist der Vorsteuerabzug von Reisekosten möglich. Jedoch ist für Kilometergeld und Verpflegungspauschalen der Vorsteuerabzug nach wie vor ausgeschlossen.

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Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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