Schenkung
Bei einer Schenkung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem der Schenker dem Beschenkten zu Lebzeiten unentgeltlich ein Vermögen zuwendet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten. Zugrunde liegt dem Rechtsgeschäft stets ein sogenannter Schenkungsvertrag, auch wenn dieser häufig nicht wie in § 518 BGB gefordert notariell beurkundet, sondern lediglich mündlich geschlossen wird. Man spricht dann von einer Handschenkung, wenn die Schenkung freiwillig vollzogen wird.
Schenkungsteuer für Schenkungen: Freibeträge beachten
Eine Schenkung unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Hierzu sollten die Beschenkten wissen:
- Freibeträge: Wie bei einer Erbschaft steht jedem Beschenkten ein Freibetrag zu, der sich nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Schenker richtet. Den höchsten Freibetrag haben die nächsten Verwandten, 500.000 Euro für den Ehegatten, 400.000 Euro für leibliche und Stiefkinder des Schenkers.
- Wiederholter Freibetrag: Der persönliche Freibetrag kann mehrfach verwendet werden – alle zehn Jahre kann eine Schenkung bis zur jeweiligen Höhe steuerfrei erfolgen. Dies ist einer der wesentliche Unterschiede zur Steuer auf ein Erbe im Erbrecht.
- Steuersatz: Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker wird jedem Beschenkten eine Steuerklasse zugewiesen, anhand derer die Schenkungsteuer für die Schenkung ermittelt wird.
Kettenschenkung: Freibeträge für die Schenkung sinnvoll ausnutzen
Möchten die Großeltern ihren Enkelkindern eine größere Schenkung machen, können sie durch eine Kettenschenkung die Freibeträge sinnvoll ausnutzen. Dabei geht die Schenkung zunächst an die eigenen Kinder. Diese schenken das Vermögen wiederum weiter an die eigenen Kinder. So kommt zweimal ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zur Geltung. Würden die Großeltern direkt an die Enkelkinder verschenken, hätten sie nur Freibeträge von 200.000 Euro zur Verfügung.
Pflichtteil: Schenkung ist auch im Erbrecht relevant
Problematisch können Schenkungen dann werden, wenn der Erbfall eintritt und es zum Streit über das Erbe kommt. Der Erblasser könnte ja zu Lebzeiten Schenkungen dazu nutzen, um sein Vermögen und damit die Erbschaft zu verkleinern, sodass ein enterbter Pflichtteilsberechtigter nur noch einen geringen Pflichtteil erhalten würde. Das Erbrecht sieht deshalb einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, der Schenkungen binnen zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers in die Erbschaft einbezieht.
Soll der Pflichtteil an der Schenkung berechnet werden, gilt das Abschmelzungsmodell. Um jedes Jahr, das seit der Schenkung abgelaufen ist, wird der Wert des übertragenen Vermögens gemindert.
Schenkungen zu Lebzeiten: Testament und Nachlass sinnvoll planen
Wer sich bereits zu Lebzeiten Gedanken um sein Erbe macht, kann für seine Erben vieles vorteilhafter gestalten, insbesondere was die Freibeträge angeht. Ist bereits im Vorfeld klar, dass das Erbe die Freibeträge der Erben übersteigen wird, sind durchdachte Schenkungen eine gute Option, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. So können Schenker und Beschenkte möglichst viel Vermögen konform mit dem geltenden Recht steuerfrei am Fiskus vorbeischleusen.