Schulgeld

Definition: Was ist Schulgeld?

Jeder Steuerpflichtige, der die Voraussetzungen erfüllt, kann bei gewährtem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag 30 Prozent des für seine Kinder gezahlten Schulgeldes als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Dabei ist es unerheblich, nach welchem pädagogischen Konzept die Schule ausgerichtet ist oder unter welcher Trägerschaft sie sich befindet.

Inhaltsverzeichnis

  • In welcher Höhe können Schulgeldzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?
  • Welche Zahlungen zählen zum Schulgeld?
  • Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von der Steuer erfüllt sein?
  • Kann auch Schulgeld für den Besuch einer Schule im Ausland abgesetzt werden?
  • Wo kann man ein Schulgeld in der Steuererklärung eintragen?
  • Können Spenden an die Schule auch abgesetzt werden?
  • Schulgeld als außergewöhnliche Belastung – wann ist dies möglich?
  • Wie funktioniert der Steuerabzug bei getrennt veranlagten Eltern?

In welcher Höhe können Schulgeldzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?

Der Sonderausgabenabzug ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 Prozent des Schulgelds möglich, höchstens jedoch 5.000 Euro pro Kind und Jahr. Diese Möglichkeit ist allerdings nur einmal je Elternpaar gegeben, es können nicht Mutter und Vater jeweils den vollen Betrag ausschöpfen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 5 EStG).

Welche Zahlungen zählen zum Schulgeld?

Zum Schulgeld gehören Zahlungen, die dem eigentlichen Schulbetrieb dienen, also einerseits dem Unterricht (z. B. Vergütung für Lehrpersonal) und andererseits der Instandhaltung der Schulgebäude. Nicht absetzbar sind hingegen diese Aufwendungen für Privatschulen:

  • Beherbergung, Betreuung und Verpflegung (10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EstG)
  • Kosten für zusätzlichen Unterricht
  • Schulbekleidung/-uniform
  • Fahrtkosten zur Schule
  • Unterrichtsmaterialien und Schreibwaren
  • Kosten für Nachhilfe

Tipp: Kosten für die Betreuung lassen sich zwar nicht wie Schulgeldzahlungen von der Steuer absetzen, bei Kindern unter 14 Jahren kommt aber ein Recht auf Steuerabzug als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Frage. Auch die Kosten für ein Internat können bei Vorliegen der Voraussetzungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden (Urteil des FG Thüringen vom 25. Oktober 2016, Az. 2 K 95/15).

Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von der Steuer erfüllt sein?

Damit die Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige muss für seine Kinder Kindergeld beziehen oder einen Kinderfreibetrag geltend machen können.
  • Das Kind muss Zugang zu öffentlichen Schulen haben; Aufwendungen für die Teilnahme an einer Vorschule vor Beginn der Schulpflicht sind nicht absetzbar (BFH Urteil vom 16. November 2005, Az. XI R 79/03, BStBl II 2006, 377).
  • Der Besuch der Schule muss darauf abzielen, einen anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschluss zu erlangen, ausgenommen sind jedoch (Fach-)Hochschulen. Bei ausländischen Schulen muss die Gleichwertigkeit mit inländischen Schulabschlüssen gegeben sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Schule selbst auch den Abschluss abnimmt. Ist dies nicht der Fall, muss der Steuerpflichtige einen Nachweis darüber vorlegen, dass die Schule ordnungsgemäß auf den Abschluss vorbereitet (vgl. BMF Schreiben vom 9. März 2009, IV C 4 - S 2221/07/0007 BStBl 2009 I S. 487)

Hinweis: Es spielt keine Rolle, wer Vertragspartner der Schule ist und von welchem Konto das Schulgeld überwiesen wurde. Entscheidend ist nur, wer es wirtschaftlich getragen hat (Urteil des BFH vom 9. November 2011, Az. X R 24/09, BStBl II 2012, 321).

Kann auch Schulgeld für den Besuch einer Schule im Ausland abgesetzt werden?

Abziehbar sind auch die Kosten für Privatschulen im Ausland. Zulässig sind folgende Privatschulen:

  • Schulen mit Sitz in Deutschland
  • Schulen im EU-Ausland bzw. in EWR-Staaten
  • deutsche Schulen weltweit

Wichtig für die steuerliche Absetzbarkeit der Schulgebühren ist, dass deutsche Behörden die Gleichwertigkeit des Abschlusses bestätigen. Diese Prüfung können verschiedene Stellen durchführen, beispielsweise eine Zeugnisanerkennungsstelle, die Bildungs- und Kultusministerien der Bundesländer, Schulbehörden oder die Kultusministerkonferenz der Bundesländer.

Der BFH hat festgestellt, dass das Finanzamt die Absetzbarkeit des Schuldgelds als Sonderausgaben nicht ablehnen darf, nur weil der Steuerpflichtige keinen Anerkennungsbescheid von der Schulbehörde vorgelegt hat (BFH-Urteil vom 20. Juni 2017, Az. X R 26/15).

Wo kann man ein Schulgeld in der Steuererklärung eintragen?

Soll Schulgeld in der Steuererklärung angesetzt werden, so ist dieses in der Anlage Kind einzutragen. Die entsprechenden Felder finden sich auf der dritten Seite in den Zeilen 61 bis 63. Für jedes Kind muss die Anlage gesondert ausgefüllt werden. Grundsätzlich müssen der Steuererklärung keine Nachweise beigefügt werden. Das Finanzamt darf diese jedoch bei Bedarf anfordern.

Können Spenden an die Schule auch abgesetzt werden?

Spenden an Privatschulen können nicht als Schulgeld mit den Sonderausgaben abgesetzt werden. Gegebenenfalls kommt aber ein Steuerabzug über die Ausstellung einer Spendenbescheinigung in Frage.

Schulgeld als außergewöhnliche Belastung – wann ist dies möglich?

Muss der Schüler aus medizinischen oder therapeutischen Gründen eine Privatschule besuchen, so können Steuerpflichtige das Schulgeld oftmals auch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG geltend machen. Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Besuch einer Privatschule aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Auf diese Weise können beispielsweise die Kosten für den Internatsbesuch eines verhaltensauffälligen Kindes (Beschluss des BFH vom 16. August 2006, Az. III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075) oder den Besuch einer Privatschule aufgrund einer Privatschule (Urteil des BFH vom 11. November 2010, Az. VI R 17/09, BStBl II 2011, 969) geltend gemacht werden.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastung kann sich lohnen – im Gegensatz zu den Sonderausgaben kann bei der Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung das Schulgeld ohne Begrenzung abgesetzt werden.

Wie funktioniert der Steuerabzug bei getrennt veranlagten Eltern?

Der Betrag von maximal 5.000 Euro pro Kind kann nur einmal pro Elternpaar in Anspruch genommen werden. Sind die Eltern getrennt veranlagt, nicht verheiratet oder getrenntlebend, können grundsätzlich beide Elternteile maximal 2.500 Euro ansetzen. Diese Aufteilung ist sinnvoll, wenn sie das Schulgeld jeweils zur Hälfte übernehmen. Alternativ kann mit Abgabe der Steuererklärung durch entsprechende Angabe in Zeile 63 der Anlage Kind ein abweichendes Verhältnis angegeben werden.

Beispiel: Das Kind von Herrn Muster und Frau Müller besucht eine Privatschule, die pro Jahr Kosten in Höhe von 7.500 Euro verursacht. Der Vater bezahlt davon 6.000 Euro (80 Prozent), die Mutter nur 1.500 Euro (20 Prozent). Bei hälftiger Verteilung des maximal ansetzbaren Betrags von 5.000 Euro könnte der Vater nur 2.500 Euro und die Mutter 1.500 Euro steuerlich geltend machen – insgesamt also nur 4.000 Euro.

Stattdessen beantragen die beiden in ihrer Steuererklärung die Aufteilung des Maximalbetrags im Verhältnis 80 Prozent / 20 Prozent (4.000 Euro / 1.000 Euro). Somit kann der Vater 4.000 Euro und die Mutter 1.000 Euro geltend machen, wodurch der Höchstbetrag optimal ausgenutzt würde.

Quellen

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/336485/

https://www.finanztip.de/schulgeld/

https://taxfix.de/steuertipps/schulgeld-absetzen-steuererklaerung/

https://www.vlh.de/familie-leben/kinder/schulgeld-von-der-steuer-absetzen.html

https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/Schulgeld-steuerlich-absetzen

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/details-zum-schulgeldabzug-als-sonderausgaben_164_282242.html

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/schulgeld/

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