Splittingverfahren

Definition: Was ist ein Splittingverfahren?

Als Splitting bezeichnet man eine Methode, mit der die Einkommensteuer einer Unterhaltsgemeinschaft ermittelt wird. Eine Form des Splittingverfahrens gibt es bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Deutschland (Ehegattensplitting). Dabei ist das zu versteuernde Einkommen zu halbieren und auf Basis dieses halbierten Betrags die Steuer zu berechnen. Der daraus ermittelte Steuerbetrag ist zu verdoppeln und von den Ehegatten gemeinsam zu tragen. Ein weiteres Beispiel für ein Splittingverfahren ist das Familiensplitting in Frankreich. Das Ziel besteht jeweils darin, die Steuerlast durch die gemeinsame Veranlagung zu reduzieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Beispiel Splittingverfahren: Wie funktioniert das Ehegattensplitting?
  • Wer kann das Splittingverfahren nutzen?
  • Welche Voraussetzungen gelten für das Splittingverfahren?
  • Wann kann man mit dem Splitting Steuern sparen?
  • Splittingtabelle
  • Steuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen
  • Beispiele: Splittingverfahren und Steuer

Beispiel Splittingverfahren: Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren und geht dabei folgendermaßen vor:

  1. Schritt: Das Finanzamt addiert das Einkommen der beiden Ehepartner (Lebenspartner) und behandelt diese beiden Einzelpersonen gemeinsam als einen Steuerpflichtigen. Es stellt einen gemeinsamen Steuerbescheid für beide Partner aus.
  2. Schritt: Das Finanzamt halbiert den errechneten Betrag und ermittelt für diese Hälfte die Einkommensteuer.
  3. Schritt: Das Finanzamt verdoppelt den Steuerbetrag. Daraus ergibt sich jene Einkommensteuer, die das Ehepaar tragen muss.

Um das Ehegattensplitting zu nutzen, geben die beiden Partner eine gemeinsame Steuererklärung ab und kreuzen „Zusammenveranlagung“ an. Das Splittingverfahren ist in § 32a Absatz 5 EStG geregelt.

Wer kann das Splittingverfahren nutzen?

Das Splitting richtet sich an verschiedene Zielgruppen:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
    Ehegatten können das Splittingverfahren anwenden, wenn sie die Bedingungen für eine gemeinsame Veranlagung erfüllen. Das Ehegattensplitting ist laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch für eingetragene Lebenspartner anwendbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, Az. 2 BvR 909/06). Letztere sind Ehepaaren seit 2013 im Steuerrecht gleichgestellt. Gleichgeschlechtliche Paare, die eine zivilrechtliche Ehe geschlossen haben, können den Splittingtarif ebenfalls anwenden.
  • Verwitwete Personen
    Eine verwitwete Person kann das Splitting in jenem Veranlagungszeitraum anwenden, der auf das Todesjahr des Ehegatten folgt. Dies setzt voraus, dass die verwitwete Person und der verstorbene Ehepartner zum Todeszeitpunkt die Anforderungen des Ehegattensplittings erfüllt haben.
  • Getrennte Partner
    Getrennte Ehepartner können das Splittingverfahren im Trennungsjahr anwenden, sofern sie davor gemeinsam veranlagt waren.

Welche Voraussetzungen gelten für das Splittingverfahren?

Ehegatten wählen, ob sie eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung (Einzelveranlagung) haben möchten. Dieses Wahlrecht ist in § 26 Absatz 1 EStG geregelt. Bei der gemeinsamen Veranlagung (§ 26b EStG) kommt anstelle des Grundtarifs der günstigere Splittingtarif zur Anwendung.

Das Wahlrecht setzt voraus, dass die beiden Ehepartner diese Voraussetzungen zeitgleich erfüllen:

Unbeschränkte Steuerpflicht

Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein. Dazu müssen sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mehr als das halbe Jahr dort wohnen. Andernfalls ist der Splittingtarif nicht anwendbar.

Wenn ein Ehepartner seinen Wohnsitz im Ausland hat, unterliegt er der beschränkten Steuerpflicht. Auf Antrag kann ihn das Finanzamt als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig einstufen und damit eine Zusammenveranlagung ermöglichen.

Nicht dauernd getrennt lebend

Grundsätzlich müssen Paare, die eine Zusammenveranlagung wünschen, eine Lebensgemeinschaft führen. Das Gesetz verlangt, dass die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Allerdings schadet es nicht, wenn ein Partner berufsbedingt einen anderen Wohnsitz hat. Paare, die im Leben getrennte Wege gehen, müssen getrennte Steuererklärungen abgeben, wenn seit der Trennung ein Jahr oder mehr vergangen ist. Das gilt auch für Paare, die noch nicht geschieden sind.

Paare, die wieder ein gemeinsames Leben planen und eine Versöhnung anstreben, dürfen in diesem Jahr eine Zusammenveranlagung durchführen. Im Idealfall wohnen sie mindestens einen Monat lang wieder zusammen. Ein gemeinsam verbrachter Urlaub reicht als Versöhnungsversuch nicht aus.

Eine gemeinsame Veranlagung ist auch dann realisierbar, wenn ein Partner mit Demenz im Pflegeheim wohnt und der andere Partner mit einer neuen Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 2015, Az. 13 K225/14).

Wann kann man mit dem Splitting Steuern sparen?

Mit dem Splitting sparen Eheleute Steuern, wenn ihre Einkünfte unterschiedlich hoch sind. Den höchstmöglichen Steuervorteil erzielen sie, wenn der eine Ehepartner ein sehr hohes Einkommen hat und der andere Partner keine eigenen Einkünfte vorweist. Je größer der Einkommensunterschied ist und je höher der Steuersatz ausfällt, umso mehr Steuern können die Ehepartner sparen. Bei Partnern mit gleich hohem Einkommen lässt sich kein Splittingvorteil realisieren.

Splittingtabelle

Die Splittingtabelle gibt Auskunft über die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern und Lebenspartnern. Meist bewirkt die Nutzung der Splittingtabelle, dass pro Person durch das Splittingverfahren weniger Steuern zu zahlen sind als bei der Einzelveranlagung (Steuerprogression). Wenn die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner eine separate Veranlagung wählen, ist die Grundtabelle anwendbar, die auch für Alleinstehende gilt.

Steuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen

Die Splittingtabelle ist ein gutes Hilfsmittel, um die individuelle Steuerlast anhand des Einkommens einzuschätzen. Ähnlich hilfreich ist auch der seriöse Steuerrechner, den das Bundesministerium für Finanzen anbietet.

Beispiele: Splittingverfahren und Steuer

Beispiel 1: Einkommen: 50.000 Euro (2023)

Variante: Ehepartner mit Zusammenveranlagung

Einkommensteuer: 6.560 Euro

Variante: Einzelveranlagung Alleinstehende

Einkommensteuer: 11.343 Euro

Steuerersparnis (Splittingverfahren): 4.783 Euro

Beispiel 2: Zu versteuerndes Einkommen: 70.000 Euro (2023)

Variante: Ehepartner mit Zusammenveranlagung

Einkommensteuer: 12.432 Euro

Zu versteuerndes Einkommen: 70.000 Euro (2023)

Variante: Einzelveranlagung Alleinstehende

Einkommensteuer: 19.651,19 Euro (inklusive Solidaritätszuschlag)

Steuerersparnis bei Zusammenveranlagung (Splittingfahren): 7.219,19 Euro

Quellen

https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/was-ist-das-ehegatten-splitting.html

https://www.finanztip.de/steuererklaerung/ehegattensplitting/

https://www.steuertipps.de/lexikon/s/splittingverfahren

https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml

https://einkommensteuertabellen.finanz-tools.de/downloads/splittingtabelle-2023-ueberblick-klein.pdf

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