Unbeschränkte Steuerpflicht
Als unbeschränkt steuerpflichtig gelten alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz haben oder deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich dort befindet. Diese Pflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod des Steuerpflichtigen.
Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Doppelbesteuerungsabkommen können angewendet werden, um eine doppelte Besteuerung bei ausländischen Einkünften zu vermeiden.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz zwar nicht im Inland haben, aber in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen (z. B. Deutsche Vertretungen im Ausland wie Konsulat oder Botschaft) und dafür ihren Arbeitslohn beziehen, sind auch unbeschränkt steuerpflichtig.
Wenn der gewöhnliche Aufenthalt oder Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland liegt, dann kommt eine beschränkte Steuerpflicht zur Anwendung.