Verjährung

Jeder Anspruch kann im deutschen Recht nach BGB verjähren. Die Fristen unterscheiden sich sehr deutlich und variieren zwischen drei Monaten und 30 Jahren. Bei der Verjährung von Steueransprüchen gelten eigene Fristenregelungen, man unterscheidet hier zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung.

Verjährung im Steuerrecht

Im Steuerrecht versteht man unter Verjährung die Erlöschung eines Anspruchs aus einem Steuerschuldverhältnis. Im Fall von schwerer Steuerhinterziehung kann die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung bis zu zehn Jahre betragen.

Die Festsetzungsverjährung beginnt in der Regel mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die relevante Steuerforderung entstanden ist. Es gibt jedoch auch Anlaufhemmungen für Verjährungsfristen. Diese gelten bei Steuern, für die eine Anzeige, eine Anmeldung oder eine Erklärung abgegeben werden muss, wie beispielsweise Besitz- oder Verkehrssteuern. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem die Anzeige, Anmeldung oder Erklärung beim Finanzamt eingegangen ist. Spätestens beginnt die Verjährungsfrist jedoch nach Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der jeweiligen Steuer.

Die Zahlungsverjährung setzt nach fünf Jahren ein und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch zum ersten Mal fällig war. Eine Hemmung dieser Verjährung kann durch höhere Gewalt zustande kommen, darüber hinaus sieht das Gesetz mehrere Unterbrechungsgründe vor.

Allgemeine Verjährungsfristen

Die regelmäßige Verjährung beträgt für schuldrechtliche Ansprüche nach dem BGB drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Es gibt jedoch auch besondere Verjährungsfristen, die mit der Entstehung des Anspruchs beginnen. Die Länge dieser besonderen Fristen kann je nach Art des Zahlungsanspruches sehr stark variieren. Hier gelten folgende Fristenregelungen:

Verjährungsfrist

Zahlungsanspruch

3 Monate

Schadenersatzansprüche im Bereich des Wettbewerbsrechts

6 Monate

Ansprüche aus Mietverträgen

2 Jahre

Mängelansprüche, Rückgriffsansprüche und Ansprüche von Reisenden

5 Jahre

Mängelansprüche im Bereich von Bauwerken oder Baustoffen

10 Jahre

Bei Rechten an Grundstücken und bei bestimmten Schadenersatzansprüchen

30 Jahre

Bei Herausgabe, bei rechtskräftigen oder vollstreckbaren Ansprüchen, bei Erstattungen von Zwangsvollstreckungskosten und bei bestimmten Schadenersatzansprüchen

Beispiel: Handwerker Müller (Gläubiger) schickt seinem Kunden (Schuldner) am 20. Oktober 2015 eine Rechnung über erbrachte Leistungen (Ansprüche). Der Schuldner bezahlt diese Rechnung einfach nicht und der Gläubiger versäumt es, Mahnungen zu verschicken. Am 15. März 2019 stellt er sein Versäumnis fest. Jetzt kann der Gläubiger seine Ansprüche aber nicht mehr geltend machen, weil diese am 31. Dezember 2018 verjährt sind.

Gründe für die Hemmung einer Verjährung

Das Gesetz sieht einige Gründe für eine Hemmung der Verjährungsfrist vor (§§ 203 – 213 BGB). In diesen Fällen kann sich der Fristablauf für einen bestimmten Zeitraum nach hinten verschieben. Das geschieht beispielsweise

  • bei Verhandlungen
  • bei einer Rechteverfolgung
  • bei einem bestehenden Leistungsverweigerungsrecht
  • bei höherer Gewalt
  • aus familiären Gründen
  • bei Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung.

Nach dem Wegfall des Hindernisses tritt die Verjährung bis zum Fristablauf dennoch nicht ein, wenn eine Ablaufhemmung besteht. Das kann beispielsweise in Nachlassfällen oder bei Rückgriffsansprüchen der Fall sein. Die dadurch verlängerten Fristen bewegen sich zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

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