Werbungskosten-Pauschbetrag

Die Werbungskosten-Pauschale kann zum Abzug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden. Die Werbungskosten können als Alternative auch einzeln angegeben werden. Dies bietet sich besonders bei höheren Werbungskosten an. Grundsätzlich kann pro Kalenderjahr der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, auch wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage im Jahr gearbeitet hat. Die doppelte Werbungskosten-Pauschale gilt immer für zusammen veranlagte Paare, jedoch können beschränkt steuerpflichte Personen diese nicht nutzen. Versorgungsnehmer dürfen nur noch den reduzierten Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung angeben. Seit dem 01.01.2005 gilt diese Regelung. Dem Versorgungsempfänger kann zum Ausgleich ein Versorgungskostenfreibetrag in Höhe von € 900,00 gewährt werden.

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Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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