Zinsabschlag
Um eine besondere Form der Kapitalertragsteuer handelt es sich beim Zinsabschlag. Dieser beträgt 30 % des Kapitalertrages, wobei sich dieser auf 35 % bei Tafelgeschäften erhöht. Auf Zinserträge wird der Zinsabschlag erhoben und falls kein Freistellungsauftrag vorliegt bzw. der darin angegebene Betrag überschritten wird, wird dieser durch das jeweilige Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt. Verrechnet werden kann der Zinsabschlag erst mit der zu zahlenden Einkommensteuer bei der jährlichen Einkommensteuererklärung. Auf Girokonten befindliche Guthaben, die mit weniger als 1 % versteuert wurden, sind vom Zinsabschlag befreit. Zinsen, die nur einmal jährlich gutgeschrieben werden und weniger als € 10,00 betragen sind ebenfalls vom Zinsabschlag ausgenommen. Unter gewissen Voraussetzungen wird auch für Zinsen auf Bausparguthaben kein Zinsabschlag erhoben.