Zuwendungsnießbrauch

Der Zuwendungsnießbrauch ist vom Vorbehaltsnießbrauch zu unterscheiden. 

Ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, wenn der Eigentümer einem Dritten einen Nießbrauch bestellt. Grundsätzlich wird zwischen einer entgeltlichen, teilweise entgeltlichen und unentgeltlichen Nießbrauchbestellung unterschieden.

In der Praxis wird in der Regel das wirtschaftliche Nutzungsrecht an einer Immobilie unentgeltlich übertragen. Das heißt:

Der Eigentümer des Grundstücks überträgt einem Dritten die Mieterträge der Immobilie. Der Eigentümer behält sich das Recht auf den Wertzuwachs des Vermögensgegenstandes vor. Der Zuwendungsnießbrauch ist ein Instrument zur Verlagerung von Erträgen von der einen auf die andere Person. Nach § 567 und § 566 BGB tritt der Nießbrauch in die Rechtsstellung des Eigentümers als Vermieter ein. Der Nießbraucher kann das Grundstück vermieten oder zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Nutzt der Nießbraucher das Grundstück durch Vermietung, so erzielt er unter folgenden Voraussetzungen Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG:

  • Es steht ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zu.
  • Der Nießbraucher zieht tatsächlich die Nutzungen.
  • Der Nießbraucher hat das Grundstück in Besitz und verwaltet es.
  • Der Eintritt in bestehende Mietverträge ist den Mietern anzuzeigen.
  • Bei Abschluss neuer Mietverträge nach der Bestellung des Nießbrauchs müssen diese durch den Nießbraucher abgeschlossen werden.
  • Unbare Mietzahlungen müssen auf ein Konto des Nießbrauchers erfolgen.

Steuerliche Gestaltung wird insbesondere dann genutzt, wenn

  • der Nießbrauch einen geringeren Steuersatz als der Zuwendende hat
  • und Gewinne bei der Vermietung der Immobilie zu erwarten sind
Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!