Abfindung
Jener Geldbetrag, der von einem Arbeitgeber aufgrund einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird, wird als Abfindung bezeichnet. Wurde das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitgebers oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses aufgelöst, so muss eine erhaltene Abfindung voll versteuert werden. Bei einer Abfindung auf Betreiben des Arbeitgebers oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses wird die diese steuerlich begünstigt. Die Höhe der Begünstigung richtet sich nach dem Alter des Arbeitnehmers und nach der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit. Hat man beispielsweise das 55. Lebensjahr vollendet und war mind. 20 Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt, erhält man eine steuerliche Vergütung in Höhe von € 11.000,00. Ein Betrag von € 12.271 gilt, wenn der Anlagezeitraum vom 2004 liegt. Die Höhe der steuerlichen Vergünstigung verringert sich auch bei einer kürzeren Betriebszugehörigkeit bzw. einem geringeren Alter. Ab 2004 beträgt diese Vergünstigung bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren und bei Vollendung des 50. Lebensjahres nur noch € 9.000,00, bzw. bei einem vorherigen Anlagezeitraum € 10.226,00. Ein genereller Freibetrag von € 7.200,00 gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2004 bei geringerem Lebensalter oder kürzerer Betriebszugehörigkeit. Vor 2004 betrug der Freibetrag € 8.181,00. Zusätzlich zum Freibetrag erhalten Arbeitnehmer die das 55. Lebensjahr vollendet haben noch einen Bewertungsaufschlag. Jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass die Auszahlung der Abfindung innerhalb eines Veranlagungszeitraumes erfolgt. Wurde jedoch beispielsweise der Dienstwagen nachdem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet wurde noch genutzt, so kann die steuerliche Vergünstigung verloren gehen. Lediglich Zahlungen, die dazu dienen, die soziale Härte im Falle einer Arbeitslosigkeit abzumildern, bleiben unberücksichtigt. Unter anderem gehören hierzu Zuschüsse des Arbeitgebers für Fortbildungen.