Abgeltungsteuer

Definition: Was ist die Abgeltungsteuer?

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die bisherige Kapitalertragsteuer von der Abgeltungsteuer abgelöst. Sämtliche Kapitalerträge (z. B. Dividenden aus Aktien, Zinsen), die nicht in einem Unternehmen anfallen, unterliegen seit der Einführung der Abgeltungsteuer am 01.01.2009 einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent (§ 32 Abs. 1 EStG). Dies gilt abweichend von der Kapitalertragsteuer, durch die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz des Sparers besteuert wurden. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Schuldner und Zahlstellen, wie zum Beispiel Banken und Kreditinstitute, sind in Deutschland dazu verpflichtet, den Abzug der Abgeltungsteuer vorzunehmen und diese abzuführen. Gegenüber dem Gläubiger gilt die Einkommensteuer damit grundsätzlich als abgegolten, und der Steuerpflichtige muss seine Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr in der Steuererklärung ausweisen.

Inhaltsverzeichnis

  • Auf welche Einkünfte wird die Abgeltungsteuer erhoben?
  • Wie wirkt sich der Sparerpauschbetrag auf die Besteuerung aus?
  • Kann man sich von der Abgeltungsteuer befreien lassen?
  • Kann man zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstatten lassen?
  • Lässt sich die Abgeltungsteuer durch die Wahl der Geldanlage umgehen?
  • Wie erfolgt die Berechnung der zu zahlenden Abgeltungsteuer?
  • Gilt die Abgeltungsteuer auch für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus anderen Einkunftsarten?

Auf welche Einkünfte wird die Abgeltungsteuer erhoben?

Die Abgeltungsteuer wird gemäß § 43 Abs. 1 EStG auf die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben und betrifft vor allem:

  • Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten
  • Dividenden (z. B. aus Aktien)
  • Zertifikatserträge
  • Erträge aus Termingeschäften
  • Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
  • Erträge aus Investmentfonds
  • Zinserträge aus festverzinslichen Wertpapieren
  • Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung
  • Einkünfte aus dem Handel mit Derivaten
  • Gewinne aus Veräußerungsgeschäften privater Art (z. B. Wertpapiere, Investmentanteile und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften)

Ausgenommen hiervon sind jedoch Immobilien. Die Spekulationssteuer auf Kapitalerträge ist durch die Einführung der Abgeltungsteuer weggefallen. Seitdem sind Kursgewinne, unabhängig von der Haltedauer, steuerpflichtig. Einkünfte, die aus den folgenden Ausnahmen generiert werden, unterliegen der Einkommensteuer, nicht aber der Abgeltungsteuer. Sie müssen deshalb im Rahmen der Steuererklärung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zwingend angegeben werden (§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG):

  • Erträge aus ausländischen Konten
  • Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen
  • Veräußerungsgewinne durch den Verkauf einer Lebensversicherung
  • Zinsen aus einem Privatdarlehen

Wie wirkt sich der Sparerpauschbetrag auf die Besteuerung aus?

Um Aufwendungen wie Depot- oder Bearbeitungsgebühren von der Steuer absetzen zu können, gesteht das Finanzamt jedem Steuerpflichtigen einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro bei Verheirateten) zu (§ 44 Abs. 1 EStG). Kapitalerträge bleiben in Höhe des Freibetrags steuerfrei. Darüber hinaus können Werbungskosten bei privatem Kapitalvermögen nicht mehr in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Damit die Abgeltungsteuer gar nicht erst einbehalten wird, kann der Sparer bei seinem Kreditinstitut oder Versicherer einen Freistellungsauftrag maximal bis zur Höhe des ihm zustehenden Sparerpauschbetrags einrichten. Der Freibetrag kann auf mehrere Geldanlagen bzw. Kreditinstitute aufgeteilt werden, solange sie zusammen die maximale Höhe nicht überschreiten.

Kann man sich von der Abgeltungsteuer befreien lassen?

Wenn das Einkommen des Sparers nicht steuerpflichtig ist, beispielsweise wegen des Unterschreitens des in Deutschland geltenden Grundfreibetrags (2020: 9.408 Euro), kann er sich von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Hierfür stellt er beim Finanzamt einen Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung), die für höchstens drei Jahre gültig ist. Legt er diese seinem Kreditinstitut vor, kann dieses die Kapitalerträge in diesem Rahmen ohne Einbehalt der Steuer auszahlen.

Tipp: Die Befreiung durch eine NV-Bescheinigung ist auch für Kinder möglich. So können Steuerpflichtige Steuern sparen, indem sie ohnehin für die Kinder bestimmte Geldanlagen auf deren Namen und Steuer-ID übertragen.

Kann man zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstatten lassen?

Liegt der persönliche Steuersatz des Sparers unter 25 Prozent (im Regelfall bei einem Einkommen von unter 20.000 Euro pro Jahr), kann er sich die Differenz auf Antrag erstatten lassen (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Hierfür trägt er seine Kapitalerträge in seiner Steuererklärung in der Anlage KAP ein. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch und erstattet gegebenenfalls die zu viel gezahlten Steuern.

Lässt sich die Abgeltungsteuer durch die Wahl der Geldanlage umgehen?

Von der Abgeltungsteuer nicht betroffen sind:

  • klassische Lebensversicherungen
  • Riesterrente
  • Rüruprente

Fondsgebundene Lebensversicherungen werden erst zum Ende ihrer Laufzeit versteuert. Im Alter haben die meisten Menschen bereits einen geringeren Steuersatz. So können sie langfristig die zu zahlenden Steuern senken.

Wie erfolgt die Berechnung der zu zahlenden Abgeltungsteuer?

In die Berechnung der Abgeltungsteuer sind folgende Faktoren einzubeziehen:

  • Abgeltungsteuer: 25 Prozent der Kapitalerträge
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer
  • Kirchensteuer: 8 bzw. 9 Prozent der Abgeltungsteuer (je nach Bundesland)

Das auszahlende Institut behält neben der Abgeltungsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab (§ 32d Abs. 1 EStG).

Beispiel: Herr Müller, wohnhaft in Bayern, bezieht aus einem Sparvertrag Kapitalerträge in Höhe von 1.000 Euro:

  • Abgeltungsteuer: 1.000,00 Euro x 0,25 = 250,00 Euro
  • Solidaritätszuschlag: 250,00 Euro x 0,055 = 13,75 Euro
  • Kirchensteuer: 250,00 Euro x 0,09 = 22,50 Euro

Insgesamt zahlt er ohne Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags 286,25 Euro Steuern auf seine Geldanlage.

Gilt die Abgeltungsteuer auch für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus anderen Einkunftsarten?

Sind die Kapitaleinkünfte nicht einem privaten Anlagegeschäft zuzuordnen, sondern einer anderen Einkunftsart, so müssen sie in diesem Bereich erfasst werden. Die Anwendung des einheitlichen Steuersatzes von 25 Prozent kommt dann nicht in Frage (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Allerdings ist es dann möglich, Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben, maximal in Höhe von 60 Prozent gemäß dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG).

Quellen

https://de.bergfuerst.com/ratgeber/abgeltungssteuer

https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wie-funktioniert-die-abgeltungssteuer.html

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/abgeltungsteuer/

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