Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Mit dem Alleinerziehendenentlastungsbetrag wollte der Gesetzgeber im Jahr 2004 für einen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen sorgen, denen sich Alleinerziehende gegenübersehen (§ 24b EStG). Mit dem Entlastungsbetrag sollte dem Gerechtigkeitsgrundsatz im Steuerrecht genüge getan werden, der eine Besteuerung nach Leistungsfähigkeit der Person verlangt.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag: Höhe in Deutschland

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag wurde im Jahr 2004 zunächst als Haushaltsfreibetrag eingeführt und 2015 nochmals erhöht. Seitdem wird er gestaffelt und bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Kinder.

Anzahl Kinder

Entlastungsbetrag ab 2015

1

1.908 Euro

2

2.148 Euro

3

2.388 Euro

4

2.628 Euro

5

2.868 Euro

Für weitere Kinder können Alleinerziehende wiederum einen Entlastungsbetrag in Höhe von 240 Euro unabhängig vom Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer geltend machen und so ihre Steuern senken. Der Entlastungsbetrag wird lediglich dann gekürzt, wenn im jeweiligen Jahr nicht für jeden vollständigen Kalendermonat alle Voraussetzungen erfüllt waren. Dann sinkt der Freibetrag des Steuerpflichtigen um ein Zwölftel je Monat.

Kommt ein Kind beispielsweise im November zur Welt, wird der angebrochene Monat voll angerechnet und dem alleinerziehenden Elternteil stehen für dieses Kalenderjahr zwei Monate Alleinerziehendenentlastungsbetrag zu. In ihrer Einkommensteuererklärung können dafür also 318 Euro veranschlagt werden (1.908 : 12 Monate x 2 Monate = 318 Euro).

Wem steht der Alleinerziehendenentlastungsbetrag zu?

Die Voraussetzungen für den Alleinerziehendenentlastungsbetrag stimmen grundsätzlich mit den Regeln für den Kinderfreibetrag überein. Auch eine alleinerziehende Großmutter oder ein alleinerziehender Großvater kann anstelle der Eltern den Anspruch in der Steuererklärung geltend machen, wenn Oma oder Opa sich um einen Enkel kümmert, der Kindergeld bezieht. Für ein volljähriges Kind kann der Freibetrag ebenfalls beantragt werden, wenn dieses Anspruch auf Kindergeld hat, weil es sich beispielsweise noch in der Ausbildung befindet. Antragsteller ist immer derjenige Alleinerziehende, in dessen Haushalt das Kind lebt, bei dem es angemeldet ist und an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag steht nur einer alleinstehenden Person zu. Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen bestehen. Von Gesetzes wegen nicht als alleinstehend gelten Personen, die das Splitting-Verfahren nutzen, die verwitwet sind oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Im Haushalt lebende volljährige Kinder, die beispielsweise ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, beeinträchtigen den Anspruch auf Alleinerziehendenentlastungsbetrag hingegen nicht.

Entlastungsbetrag für alleinerziehende Väter auf Zeit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, Anspruch auf Alleinerziehendenentlastungsbetrag haben. Wenn ein Kind beispielsweise mit Nebenwohnsitz beim Vater gemeldet ist und die Wochenenden und Ferien dort verbringt, kann diesem der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG anteilig zustehen. Das ist unter Umständen dann der Fall, wenn das Kind zwar bei der Mutter lebt, diese jedoch selbst keinen Anspruch auf den Alleinerziehendenentlastungsbetrag hat. In der gleichen Situation kann der Vater auch dann einen Anspruch auf Alleinerziehendenentlastungsbetrag geltend machen, wenn die Mutter wieder heiratet und nicht mehr als Alleinerziehende im Sinne des Gesetzes gilt.

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