Anschaffungskosten

Alle Aufwendungen, die dem Erwerb eines Wirtschaftsguts dienen und notwendig sind, dieses in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zählen zu den Anschaffungskosten. Dabei ist das Prinzip der direkten Zurechenbarkeit maßgeblich. Nur Kosten, die direkt mit dem Wirtschaftsgut in Verbindung stehen, können auch dessen Anschaffungskosten zugerechnet werden. Anteilige Gemeinkosten bzw. kalkulatorische Kosten, wie sie z. B. in der Verwaltung entstehen (Bestellungen, Anfragen), gehören standardmäßig nicht zu den Anschaffungskosten. Jedoch werden Anschaffungsnebenkosten hinzugezählt.

Anschaffungsnebenkosten sind z. B. Notarkosten bei Grundbucheintragungen, Kosten für Verpackung und Transport und sämtliche Aufwendungen, die für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes erforderlich sind (z. B. Umbauten, Umrüstungen).
Nachträglich als Anschaffungskosten anzusetzen sind zusätzliche Kosten, die nach der Anschaffung in einem direkten Zusammenhang mit dem erworbenen Wirtschaftsgut stehen. Dies ist z. B. der Ankauf oder die Herstellung zusätzlicher Einrichtungen. Möglich sind auch nachträgliche Minderungen der Anschaffungskosten. Dies ist z. B. bei Gewährung von Rabatten, Boni oder mangelbedingten Preisminderungen der Fall.

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