Anschaffungskosten

Definition: Was sind Anschaffungskosten?

Anschaffungskosten (AK) definieren sich als Aufwendungen, die getätigt werden, um Wirtschaftsgüter zu kaufen und in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Für die Berechnung der Anschaffungskosten sind die Nettopreise relevant, soweit es sich um vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen handelt.

Die Anschaffungskosten beziehen sich auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern und bilden das Pendant zu den Herstellungskosten. Die Herstellungskosten umfassen hingegen alle Kosten (Material, Lohn), die im Zusammenhang mit der Herstellung von Wirtschaftsgütern anfallen. Im Rechnungswesen bilden Anschaffungskosten die Bewertungsgrundlage für erworbene Wirtschaftsgüter.

Inhaltsverzeichnis

  • Wo und wie sind die Anschaffungskosten geregelt?
  • Welche Kosten zählen zu den Anschaffungsnebenkosten?
  • Was sind nachträgliche Anschaffungskosten?
  • Anschaffungskosten bei Gebäuden
  • Wie sind die Anschaffungskosten zu berechnen?
  • Anschaffungskosten von Steuer absetzen
  • Fortgeführte Anschaffungskosten

Wo und wie sind die Anschaffungskosten geregelt?

Anschaffungskosten sind in § 255 Absatz 1 HGB gesetzlich definiert. Demnach bezeichnen sie Aufwendungen, die getätigt werden, um einen Vermögensgegenstand zu kaufen und in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Sie müssen sich diesem Wirtschaftsgut einzeln zuordnen lassen. Unter die Anschaffungskosten fallen auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungskostenminderungen, die die Anschaffungskosten reduzieren und sich dem Wirtschaftsgut einzeln zuordnen lassen, zählen hingegen nicht dazu, sondern sind vom Anschaffungspreis abzuziehen.

Keine Anschaffungskosten sind:

  • Gemeinkosten
    Der Gesetzgeber zählt ausschließlich Einzelkosten zu den Anschaffungskosten. Das sind solche, die sich dem Vermögensgut einzeln zuordnen lassen. Demnach gehören Gemeinkosten (lassen sich nicht einzeln dem Kostenträger zuordnen) nicht zu den Anschaffungskosten. Das betrifft beispielsweise Kosten der Verwaltung.
  • Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen
    Die Umsatzsteuer gehört bei Unternehmen nicht zu den Anschaffungskosten, weil sie diese beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen können. Sie ist demnach von den Anschaffungskosten abzuziehen. Anders ist die Situation bei Käufern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (zum Beispiel Kleinunternehmer) und daher die vom Verkäufer in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht geltend machen können. Für Kleinunternehmer zählt die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.
  • Betriebskosten
    Betriebskosten sind keine Anschaffungskosten. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die die laufende Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsgutes sicherstellen. Beispiele: Reparaturkosten, Stromkosten
  • Finanzierungskosten
    Auch Finanzierungskosten dürfen nicht als Anschaffungskosten gewertet werden.

Welche Kosten zählen zu den Anschaffungsnebenkosten?

Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen die Kosten, die neben dem Kaufpreis für den Erwerb und die Instandsetzung eines Vermögensgegenstandes notwendig sind. Umsatzsteuer und Preisminderungen gehören nicht dazu. Als Anschaffungsnebenkosten gelten beispielsweise diese Aufwendungen:

  • Maklergebühr
  • Provisionen
  • Grunderwerbsteuer
  • Fracht
  • Speditionskosten
  • Zölle
  • Transportkosten
  • Verpackungskosten
  • Einbau- und Montagekosten bei Maschinen
  • Umrüstungskosten
  • Versicherungen
  • Schätz- und Gutachterkosten

Für Subventionen und nicht rückzahlbare öffentliche Zuschüsse gibt es ein Wahlrecht.

Was sind nachträgliche Anschaffungskosten?

Nachträgliche Anschaffungskosten bezeichnen Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand verwandeln, wenngleich sie erst längere Zeit nach dem Kauf auftreten. Sie können aber auch dann vorliegen, wenn das Wirtschaftsgut zwar betriebsbereit ist, aber einer anderen Nutzung zugeführt werden soll, die wiederum Aufwendungen nötig macht.

Als nachträgliche Anschaffungskosten bei Gebäuden gelten zum Beispiel Erschließungskosten für die Erstanlage einer Straße oder den erstmaligen Anschluss an das Kanalsystem sowie Abbruchkosten. Nachträgliche Anschaffungskosten zählen gemäß § 255 HGB zu den Anschaffungskosten.

Anschaffungskosten bei Gebäuden

Anschaffungskosten von Gebäuden umfassen die Aufwendungen, die entrichtet werden, um das Gebäude zu kaufen und es in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen, soweit sie ihm einzeln zuordenbar sind. Dazu kommen die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungskosten eines Gebäudes müssen direkt mit der Anschaffung oder dem Bau der Immobilie in Zusammenhang stehen. Dazu zählen insbesondere diese Aufwendungen:

  • Kaufpreis, den die Käufer für das Gebäude zahlen inklusive Nebenkosten
  • Kosten für die Vorbereitung des Grundstücks (beispielsweise Vermessungskosten und Abholzen von Bäumen)
  • Planungskosten (Aufwendungen für Planung und Entwicklung des Projekts, inklusive Kosten für Gutachten und Architekten)
  • Baukosten (Kosten für Material und Arbeit)
  • Grunderwerbsteuer

Kosten für die Errichtung des Gebäudes und Aufwendungen für Umbau- und Renovierungsarbeiten am Gebäude zählen zu den Anschaffungskosten, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind: Zeitgleich mit dem Kaufvertragsabschluss wurde der Immobilienverkäufer oder ein ihm nahestehendes Unternehmen durch einen Werkvertrag mit diesen Bautätigkeiten beauftragt. Diese Arbeiten werden im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme realisiert.

Beim Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken wird Grunderwerbsteuer verrechnet. Die Grunderwerbsteuer fällt ebenso unter die Anschaffungskosten eines Gebäudes wie die Maklergebühr. Zudem sind die Vermessungskosten sowie die Notariats- und Gerichtsgebühren als Anschaffungsnebenkosten zu berücksichtigen.

Beim Verkauf einer Wohnung übernimmt der Käufer das Guthaben der Instandhaltungsrücklage zum vertraglich festgesetzten Anteil. Diese ist von den Anschaffungskosten (Kaufpreis) abzuziehen.

Wie sind die Anschaffungskosten zu berechnen?

Der Kaufpreis (Rechnungsbetrag) bildet die Grundlage der Berechnung. Um die Anschaffungskosten zu berechnen, kommt diese Formel zum Einsatz:

Anschaffungskosten = Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche Anschaffungskosten – Preisreduzierung – Umsatzsteuer

Preisminderungen wie Rabatte, Skonti, Boni und sonstige Preisnachlässe sind von den Anschaffungskosten abzuziehen (Anschaffungskostenminderungen).

Beispiel: Kauf Büromöbel

Eine Firma kauft Büromöbel zum Preis von 17.000 Euro netto. Für den Transport fallen Kosten in Höhe von 1.400 Euro an. Die Montagekosten betragen 1.600 Euro.

Anschaffungskosten berechnen:

Anschaffungskosten = 17.000 Euro + 1.400 Euro + 1.600 Euro = 20.000 Euro

Neben dem Kaufpreis (netto) sind die Transport- und Montagekosten als Nebenkosten bei der Berechnung der Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Anschaffungskosten von Steuer absetzen

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden die Grundlage für die Bewertung in der Steuerbilanz. Für jedes Anlagegut sind die Anschaffungskosten zu ermitteln und in der Bilanz einzutragen. Bei abnutzbaren Gütern sind die Anschaffungskosten die Basis, um die Abschreibung zu berechnen. Demnach sind die Anschaffungskosten solcher Gegenstände entsprechend dem Wertverlust auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Bis zu einer Höhe von 150 Euro lassen sich Anschaffungskosten direkt als Betriebsausgaben deklarieren und abschreiben. Auch selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind bis zu einem Anschaffungspreis von 800 Euro netto (beziehungsweise 952 Euro brutto) zur Gänze sofort im Anschaffungsjahr absetzbar (Sofortabschreibung). Hierbei handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einer Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr. Bis zu einem Anschaffungswert von 1.000 Euro netto können die Anschaffungskosten über fünf Jahre linear als Sammelposten abgeschrieben werden (Poolabschreibung).

Bei Wirtschaftsgütern, deren Kaufpreis 800 Euro netto überschreitet, ist der Anschaffungspreis in Form von Abschreibungen über mehrere Jahre steuerlich abzusetzen. Jedes Jahr wird ein Teil der Kosten abgeschrieben. Für die Abschreibung ist die voraussichtliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle relevant (AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen).

Fortgeführte Anschaffungskosten

Vermögensgegenstände mit begrenzter zeitlicher Nutzungsdauer sind anhand der AfA-Tabelle abzuschreiben. Wenn man die Anschaffungskosten um die planmäßigen Abschreibungen reduziert, ergeben sich daraus die sogenannten fortgeführten Anschaffungskosten, die den Basiswert vermindern.

Quellen

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anschaffungskosten-29431

https://www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/anschaffungskosten/

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/anschaffungskosten-3-umfang-der-anschaffungskosten_idesk_PI20354_HI2648604.html

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/anschaffungskosten-besonderheiten-bei-gebaeuden-9-nachtraegliche-anschaffungskosten-bei-gebaeuden_idesk_PI20354_HI12974408.html

https://www.steuernetz.de/lexikon/die-anschaffungskosten-des-kaeufers

https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Anschaffungs-und-Herstellungskosten-Gebaeude.html

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