Bedarfsbewertung

Eine Bedarfsbewertung (BBW) ist nach geltendem Recht nur noch dann durchzuführen, wenn es erforderlich ist. Unter anderem kann dies für diese Werte notwendig werden:

  • Grundbesitzwert
  • nicht notierte Anteile an Unternehmen (Kapitalgesellschaften)
  • Betriebsvermögen bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern
  • Anteile am Betriebsvermögen von Personengesellschaften
  • Vermögensgegenstände
  • Schulden

Die Bedarfsbewertung für die Erbschaft erfolgt für den Zeitpunkt, in dem der Erblasser verschieden ist bzw. in dem die Schenkung erfolgt ist. Dies entspricht dem Datum, an dem die Erbschaftsteuer bzw. die Schenkungsteuer entstanden sind. Grunderwerbsteuer fällt beim Vererben eines Grundstücks nicht an, soweit es nicht an Dritte verkauft wird.

Bedarfsbewertung für ein Grundstück zur Ermittlung der Steuern

Die BBW für ein Grundstück richtet sich danach, ob es bebaut ist oder nicht:

Bedarfsbewertung für ein unbebautes Grundstück

Ein Grund gilt für die BBW in diesen Fällen als unbebaut:

  • ohne benutzbares Gebäude
  • mit einer im Bau befindlichen Anlage
  • kleines Gebäude, das nur für eine unbedeutende Nutzung dient
  • zerstörtes Gebäude
  • dem Verfall preisgegebene Anlage

Die Bedarfsbewertung für unbebautes Grundstück erfolgt anhand des Bodenrichtwerts der Gutachterausschüsse. Für die Feststellung der Steuern wird der Wert entsprechend der Fläche herangezogen.

Bedarfsbewertung für ein bebautes Grundstück

Je nachdem, wie das Grundstück und die vorhandene Anlage genutzt wird, wird für die BBW entweder das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren angewandt. Besonderheiten gelten für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das für die Feststellung in einen betrieblich genutzten Teil sowie die private und die Betriebswohnung unterteilt wird.

Bedarfsbewertung für Firmen

Zählt auch Betriebsvermögen zur Erbschaft, so erfolgt die BBW nach §§ 9, 11 BewG. Für die Feststellung, welchen Wert das Vermögen hat, gibt es zwei Methoden zur Auswahl: das vereinfachte Ertragswertverfahren (vEWV) und das Verfahren des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW S1).

Das vereinfachte Ertragswert-Verfahren orientiert sich an den Betriebsergebnissen der Vergangenheit. Hierfür wird der durchschnittliche Jahresertrag der vergangenen drei Jahre mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Dieser Wert wird als Ergebnis der Bedarfsbewertung herangezogen.

Erfolgt die BBW zur Ermittlung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer gemäß der Vorgaben des IDW S1, orientiert man sich an den Zahlungsüberschüssen, die die Firma künftig erwirtschaften könnte. Hierzu erfolgt eine Prognose anhand aller Erfolgsfaktoren, die das Unternehmen zum Bewertungsstichtag auf sich vereint. Der Wert der Erbschaft und die Höhe der Steuern wird schließlich anhand des Ertragswert- oder Discounted-Cashflow-Verfahrens ermittelt.

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