Beschränkte Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht gilt für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt besitzen. Somit sind alle Einkünfte, die sie im Inland (also in der BRD) erzielen beschränkt steuerpflichtig. Beispielsweise zählen hierzu Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, einer in Deutschland betriebenen Landwirtschaft sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch eine ständige Vertretung oder inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens gilt gemäß deutschem Steuerrecht als Gewerbebetrieb. Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen zählen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wie z. B. Arbeitslohn oder Gehalt. Demnach ist der Steuerpflichtige nicht einkommensteuerpflichtig. Die Steuerpflicht gilt mit dem Abzug der Steuer vom Lohn, Gehalt oder vom betrieblichen Gewinn als erfüllt. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Werden mindestens 90% der gesamten Einnahmen in der BRD erzielt und die steuerlich relevanten Einkünfte im Ausland überschreiten einen Betrag von € 7.664 nicht, dann besteht die Möglichkeit zur Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht. Wie jeder inländische Steuerpflichtige auch wird diese Person dann auch zur Einkommensteuer veranlagt.

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