Denkmal

Eigentümer können für als Denkmal anerkannte Gebäude steuerliche Förderungen erhalten. Aus dem im jeweiligen Bundesland geltenden Landesdenkmalschutzgesetz geht hervor, ob ein Gebäude als Denkmal gilt und aus dem zum 07.12.1989 in Kraft getretenen Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetztes 1990 ergeben sich die steuerlichen Förderungen. Neue steuerliche Förderungen wurden hier insbesondere für Denkmäler und Gebäude, die sich in Sanierungs- bzw. in städtebaulichen Entwicklungsgebieten befinden, geschaffen. Durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage erhalten Grundbesitzer diese.

Höhere Absetzungsmöglichkeiten gelten z. B. für vermietete Baudenkmäler. Die Möglichkeit im Herstellungsjahr sowie in den folgenden neun Jahren 10 Prozent der Herstellungskosten abzusetzen gab es bis zum 31.12.2003. Haben dagegen die Baumaßnahmen erst nach dem 01.01.2004 begonnen, können für die ersten acht Jahre ab Herstellung 9 % und für weitere vier Jahre noch 7 % abgeschrieben werden. Hier ist jedoch immer die Voraussetzung, dass das Gebäude vom Eigentümer nicht selbst genutzt wird.

Gebäude, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden können – wenn die Baumaßnahmen vor dem 31.12.2003 begonnen haben – im Herstellungsjahr und in den folgenden neun Jahren 10 % der Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dagegen können für später begonnene Baumaßnahmen nur noch 9 % über eine Zeitraum von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.

Für schutzwürdige Kulturgüter gelten besondere Regelungen. Zu schutzwürdigen Kulturgütern zählen Gebäude, die weder vom Eigentümer selbst bewohnt und nicht zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden. Auch hier muss für Baumaßnahmen vor 2004 10 Jahre lang jeweils 10 % und 9 % für später durchgeführte Maßnahmen über den Zeitraum von 10 Jahren bei der Steuer angerechnet werden.

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Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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