Dienstreise
Wenn berufliche Gründe dafür verantwortlich sind, dass man zeitweise nicht in einer regulär im Arbeitsvertrag benannten Arbeitsstätte tätig wird, dann spricht man von einer Dienstreise. Z. B. ist eine Dienstreise für Lehrer eine Klassenfahrt. Häufige Anlässe für eine Dienstreise sind auch der Besuch von Fachmessen oder Weiterbildungen in anderen Städten. Seit den Änderungen im Steuerrecht im Jahr 2008 wird nicht mehr differenziert zwischen Dienstreise, der Fahrtätigkeit und der Einsatzwechseltätigkeit. Es wird alles unter dem Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ geführt.
In den den jeweiligen Tarifverträgen sowie den Regelungen im individuellen Arbeitsvertrag ist geregelt, welche Kosten für Dienstreisen vom Arbeitgeber übernommen werden. Das Bundesreisekostengesetz wird für Soldaten, Beamte und andere Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt. Hierzu gibt es in den einzelnen Bundesländern eigene Durchführungsbestimmungen.
Verschiedene Arten von Kosten können bei Dienstreisen anfallen. Werden diese vom Arbeitgeber nicht erstattet, so können die Kosten der An- und Abreise, die Übernachtungskosten und die Mehraufwendungen für die Verpflegung und Kommunikation steuerlich als berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden und so das zu versteuernde Einkommen verringern.
Man sollte jedoch bei Fahrtätigkeit genau rechnen, ob sich der Einzelnachweis der Kosten lohnt, oder ob man evtl. mit den Pauschalen in Abhängigkeit von den Stunden der Abwesenheit nicht besser wegkommt. Zudem würde man sich hier noch eine Menge Arbeit bei der Erfassung der Einzelbelege ersparen.