Doppelte Haushaltsführung
Wenn ein Steuerpflichtiger neben der Wohnung, in der seine Familie lebt, bzw. sein Hausstand geführt wird, aus beruflicher Veranlassung noch eine zweite Wohnung an seinem Arbeitsort unterhält, dann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Dies kommt meist dann zustande, wenn Arbeitnehmer versetzt werden oder neue Arbeitsstellen außerhalb ihres Wohnorts antreten. Um eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne handelt es sich jedoch nicht, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsortes eine zweite Wohnung bezieht und die Wohnung am Arbeitsort weiterhin beibehält. In der Steuererklärung können die Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstehen, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der entstandene Mehraufwand dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Hier kommen beispielsweise für eine steuerliche Berücksichtigung als notwendiger Mehraufwand im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung eine wöchentliche Heimfahrt, Kosten für Familienferngespräche, Fahrtkosten zu Beginn und Ende einer doppelten Haushaltsführung, Umzugskosten, für die Zweitwohnung anfallende Aufwendungen wie Miete oder Einrichtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand für drei Monate in Betracht. Ging eine Dienstreise der Tätigkeit am neuen Arbeitsort voraus, so ist diese Zeit auf die genannte Dreimonatsfrist anzurechnen.