Familienheimfahrten

Definition: Was sind Familienheimfahrten?

Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Wohnort mit eigenem Hausstand und dem Beschäftigungsort. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung erkennt das Finanzamt die hierfür notwendigen Aufwendungen an. Es handelt sich um Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden.

Inhaltsverzeichnis

  • Wie viele Familienheimfahrten sind pro Monat oder Jahr erlaubt?
  • Wie werden die Aufwendungen für die Fahrten berechnet?
  • Was ist eine umgekehrte Heimfahrt?
  • Kann man auch bei einer Auswärtstätigkeit Familienheimfahrten absetzen?
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
  • Können Kosten für eine Fahrt ins Ausland abgesetzt werden?
  • Wo trägt man Familienheimfahrten in der Steuererklärung ein?

Wie viele Familienheimfahrten sind pro Monat oder Jahr erlaubt?

Das Finanzamt erkennt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur eine Heimfahrt pro Woche an (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Fährt der Arbeitnehmer häufiger von der Zweitwohnung zu seiner privaten Wohnung, so trägt er die Kosten hierfür selbst und kann die Aufwendungen nicht in der Steuererklärung angeben. Alternativ verzichtet er auf den Kostenansatz der doppelten Haushaltsführung für die Zweitwohnung und kann in der Folge auch mehr als eine Fahrt pro Woche in der Steuererklärung angeben.

Wie werden die Aufwendungen für die Fahrten berechnet?

Die Aufwendungen für Familienheimfahrten werden mit der sogenannten Entfernungspauschale ermittelt; jeder volle Kilometer zwischen dem Ort des persönlichen Hausstandes und dem Beschäftigungsort ist mit 0,30 Euro je Kilometer anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG). Im Gegensatz zur normalen Entfernungspauschale gibt es keinen jährlichen Höchstbetrag – die Kosten können unbegrenzt in der Steuererklärung angegeben werden.

Wie die anzusetzenden Fahrtkosten berechnet werden, hängt davon ab, mit welchem Fahrzeug die Strecke zwischen Zweitwohnung und Hauptwohnsitz zurückgelegt wird:

  • Privater Pkw: Es kann die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro angesetzt werden. Alternativ funktioniert auch der Nachweis der tatsächlichen Fahrtkosten.
  • Bus & Bahn: Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus oder Bahn fährt, kann entweder die tatsächlichen Kosten (= Bahn-/Busticket) oder alternativ die Entfernungspauschale ansetzen.
  • Flugzeug: Für Flüge kann nur der tatsächliche Ticketpreis von den Steuern abgesetzt werden. Es ist nicht erlaubt, auf die Entfernungspauschale auszuweichen.
  • Mitfahrgelegenheit: Ob Fahrer oder Mitfahrer – alle Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft dürfen die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Firmenwagen: Nutzt der Steuerpflichtige für die Familienheimfahrten einen Firmenwagen, so entfällt die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 8 EStG; Urteil des BFH vom 28. Februar 2013, Az. VI R 33/11).

Der BFH hat festgestellt, dass es für den Ansatz der Entfernungspauschale unerheblich ist, ob überhaupt Kosten für die Familienheimfahrten entstanden sind (Urteil des BFH vom 18. April 2013, Az. VI R 29/12).

Was ist eine umgekehrte Heimfahrt?

Sofern der Arbeitnehmer die Familienheimfahrt aus gesundheitlichen Gründen oder beruflich bedingt nicht antreten kann, besteht die Möglichkeit, dass die Familie ihn am Beschäftigungsort besucht. Diese Kosten können ebenfalls steuerlich anerkannt werden, werden dann allerdings nicht unter der doppelten Haushaltsführung, sondern als normale Werbungskosten eingetragen.

Zwingende Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige entsprechende Gründe nachweisen kann, beispielsweise eine Erkrankung oder die berufliche Unabdingbarkeit am Beschäftigungsort (z. B. Bereitschafts-/Wochenenddienst). Es ist sinnvoll, entsprechende Nachweise aufzubewahren (z. B. Anordnung des Arbeitgebers, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Kann man auch bei einer Auswärtstätigkeit Familienheimfahrten absetzen?

Auch bei einer Auswärtstätigkeit (ohne doppelte Haushaltsführung) können die Kosten für Familienheimfahrten von den Steuern abgesetzt werden. An die umgekehrte Familienheimfahrt werden allerdings höchste Anforderungen gestellt. Insbesondere bei kürzeren Einsätzen werden die Kosten oft nicht anerkannt (vgl. Urteil des BFH vom 22. Oktober 2015, Az. VI R 22/14).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Damit die Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Steuererklärung angesetzt werden können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige muss Arbeitnehmer sein.
  • Der Steuerpflichtige muss einen zweiten Wohnsitz bewohnen, der näher an der Tätigkeitsstätte liegt als die eigentliche Wohnung.
  • Der Arbeitnehmer darf für die Familienheimfahrt keinen Firmenwagen nutzen.

Übrigens: Um eine Familienheimfahrt steuerlich geltend zu machen, ist es nicht erforderlich, dass in der privaten Wohnung eine Familie auf den Berufstätigen wartet. Auch Alleinlebende können die entsprechenden Werbungskosten abziehen.

Können Kosten für eine Fahrt ins Ausland abgesetzt werden?

Unterhält der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz im Ausland, kann er die Kosten für Familienheimfahrten ebenfalls in seiner Steuererklärung angeben. Damit dies anerkannt wird, sollten allerdings zusätzlich diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer sollte pro Jahr wenigstens eine Familienheimfahrt unternehmen.
  • Der Lebensmittelpunkt muss sich in der Wohnung befinden, wovon auszugehen ist, wenn der Ehepartner und die Kinder dort leben.
  • In der Wohnung muss ein hauswirtschaftliches Leben vorherrschen. Sie muss dauerhaft bewohnt sein.

Wo trägt man Familienheimfahrten in der Steuererklärung ein?

Familienheimfahrten können an zwei Stellen in der Steuererklärung eingetragen werden:

  • Doppelte Haushaltsführung: Möchte der Steuerpflichtige außer den Familienheimfahrten noch weitere Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzen, trägt er sie in der Anlage N im Bereich "Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung" ein, im Speziellen in den Zeilen 74 bis 78.
  • Ohne doppelte Haushaltsführung: Nimmt der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung nicht in Anspruch, kann er auch mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche geltend machen. Die Eintragung erfolgt ebenfalls in Anlage N, jedoch im Bereich "Werbungskosten" in den Zeilen 31 bis 39.

Quellen

https://www.finanztip.de/doppelte-haushaltsfuehrung/

https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/pendeln/familienheimfahrten-steuerlich-absetzen.html

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Steuern/Familienheimfahrten-bei-Doppelter-Haushaltsfuehrung.html

https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2016/01/14/kein-werbungskostenabzug-fur-umgekehrte-familienheimfahrten-bei-einer-befristeten-auswartstatigkeit/

https://www.dashoefer.de/dasfibuwissen/familienheimfahrten-und-dienstwagenbesteuerung.html

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