Gemischte Schenkung

Definition: Was ist eine gemischte Schenkung?

Von einer gemischten Schenkung spricht man, wenn der Erwerber etwas „unter Wert“ erwirbt, die Gegenleistung an den Schenker also nicht dem Verkehrswert der Leistung entspricht. Eine gemischte Schenkung ist sowohl in Hinblick auf die Schenkungsteuer als auch auf die Erbschaftsteuer ein Sonderfall.

Inhaltsverzeichnis

  • Gemischte Schenkung: Beispielfälle aus der Praxis
  • Ermittlung der Bereicherung durch eine gemischte Schenkung
  • Wann ist von einer gemischten Schenkung auszugehen?
  • Ermittlung von Steuerwert und Gegenleistung
  • Die gemischte Schenkung im Erbrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Erbschaft
  • Fällt bei einer Immobilie Grunderwerbsteuer an?

Gemischte Schenkung: Beispielfälle aus der Praxis

Eine gemischte Schenkung liegt immer dann vor, wenn die Höhe der Belastung für den Beschenkten nicht dem Gegenwert der Sache entspricht. Liegt der Verkaufspreis des Gegenstands unter dem Verkehrswert, geht man von einem teilweisen unentgeltlichen Erwerb aus. In der Praxis kann dies sehr unterschiedlich aussehen, wie diese Beispiele verdeutlichen:

  • Die Eltern überlassen ihrer Tochter ihre bisher vermietete Eigentumswohnung im Wert von 240.000 Euro zu einem Kaufpreis von nur 150.000 Euro.
  • Der Großvater schenkt seinem Enkel sein Haus im Wert von 850.000 Euro. Im Gegenzug muss dieser allerdings das Darlehen von 250.000 Euro übernehmen, das auf dem Grundstück lastet.
  • Gegen die Auflage des Schenkers, ihn bis zu seinem Tod zu pflegen, wird der leiblichen Tochter das Haus überschrieben. Dabei fließt kein Geld, der Wert der Schenkung wird angesichts des fortgeschrittenen Alters des Schenkers durch die Pflegeleistung jedoch nur zum Teil aufgewogen.

Ermittlung der Bereicherung durch eine gemischte Schenkung

Auch für eine gemischte Schenkung können Steuern fällig werden. Diese sind einfach zu berechnen, wenn vom Beschenkten tatsächlich ein Geldbetrag bezahlt wird. Auf den Teil der unentgeltlichen Bereicherung muss zu Lebzeiten des Schenkers Schenkungsteuer gezahlt werden.

Ein Beispiel:

Albert K. macht seiner Nichte eine Zuwendung in Form seiner Eigentumswohnung im Wert von 200.000 Euro. Sie muss dafür lediglich 75.000 Euro bezahlen. Die Bereicherung beläuft sich auf einen Wert von 125.000 Euro. Dieses Vermögen muss sie anhand ihrer individuellen Steuerklasse und ihres Freibetrags versteuern.

Schwieriger wird die Berechnung, wenn die Leistung an den Schenker nicht als klarer Geldbetrag erfolgt. In diesem Fall müsste der Wert der durch den Beschenkten übernommenen Verpflichtung errechnet werden. Im Fall einer Pflegeverpflichtung wird die Lebenserwartung gemäß der jeweils gültigen Sterbetafeln herangezogen. So lässt sich berechnen, welcher Teil der Leistung unentgeltlich erfolgt ist.

Wann ist von einer gemischten Schenkung auszugehen?

Eine gemischte Schenkung liegt immer dann vor, wenn die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Gegenstands. Eine geringfügige Abweichung ist hierbei unerheblich. Wenn die tatsächlich geleistete Gegenleistung um 20 bis 25 Prozent unter der angemessenen Gegenleistung bleibt, ist von einem Missverhältnis auszugehen. In dieser Größenordnung nehmen die Richter regelmäßig an, dass das Missverhältnis so offensichtlich ist, dass es sowohl dem Schenker als auch dem Beschenkten bewusst werden muss.

Ermittlung von Steuerwert und Gegenleistung

Für die Ermittlung des Werts der Bereicherung und somit auch der zu zahlenden Steuern sind zwei Werte ausschlaggebend:

  • der Steuerwert, der dem angesetzten Wert der überlassenen Sache entspricht
  • die Gegenleistung, die gegebenenfalls noch kapitalisiert werden muss, sofern kein Geld geflossen ist (z. B. bei einer Pflegeverpflichtung)

Der Steuerwert einer Sache oder Immobilie wird anhand der Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der berechnete Steuerwert unter dem gemeinen Wert liegt (Beschluss des BFH vom 5. Juli 2018, Az. II B 122/17).

In dem vom BFH untersuchten Fall hatte ein Onkel seinem Neffen ein Grundstück im Wert von 251.212 Euro überlassen. Dieser Übertragung standen mehrere Gegenleistungen gegenüber:

  • Nießbrauchsrecht des Onkels (Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung erhielt der Onkel)
  • Wohnrecht des Onkels
  • Pflegeverpflichtung des Neffen gegenüber dem Onkel
  • Zahlung einer monatlichen Rente von 300 Euro an den Onkel

Diese Gegenleistungen müssen entsprechend der voraussichtlichen Lebenserwartung, ermittelt durch Sterbetafeln kapitalisiert werden (z. B. bei der Pflegeverpflichtung). Je länger die Lebenserwartung ausfällt, umso höher sind auch die Abzüge vom Steuerwert. Im vorliegenden Fall starb der Onkel nur fünf Monate nach der Übertragung. Die tatsächliche Gegenleistung des Neffen war deshalb relativ gering ausgefallen. In der Folge musste er einen Betrag von 172.700 Euro (nach Abzug des Freibetrags) versteuern.

Stirbt der Schenkende innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach der Schenkung, so wird die Bereicherung und somit auch die Steuern nicht nach der voraussichtlichen Lebenserwartung anhand der Sterbetafeln ermittelt, sondern entsprechend der tatsächlichen Dauer der Verpflichtung des Beschenkten. In § 14 Abs. 2 BewG sind abhängig vom Alter Zeitspannen festgelegt, innerhalb derer auf die tatsächliche Leistung abzustellen ist. Während dies bei 65- bis 70-Jährigen auf einen Zeitraum von sechs Jahren abzielt, gilt dies bei einem Alter von über 90 Jahren nur noch für ein Jahr.

Die gemischte Schenkung im Erbrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Erbschaft

Pflichtteilsberechtigte Erben können gemäß Erbrecht analog zur normalen Schenkung für gemischte Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Konkret bezieht sich dieser auf den Teil der Zuwendung, die unentgeltlich erfolgt ist (Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 ErbStG). Der Pflichtteilsberechtigte muss diesen Anspruch nicht detailliert nachweisen. Es ist lediglich erforderlich, dass zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein deutliches Missverhältnis besteht, wie der BGH 1995 entschied (Urteil vom 1. Februar 1995, Az. IV ZR 36/94).

Fällt bei einer Immobilie Grunderwerbsteuer an?

Beim Erwerb eines Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an (§ 1 GrEStG). Bei einer gemischten Schenkung gibt es jedoch eine Ausnahme: Die Grunderwerbsteuer ist nur für den Teil der Grundstücksübertragung zu zahlen, der unentgeltlich übertragen wurde.

Quellen

https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/gemischte-schenkung.html

https://www.stb-web.de/news/article.php/id/18641

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/gemischte-schenkung-336239

https://www.deubner-steuern.de/news/erbschaftsteuer-schenkungsteuer/details/artikel/schenkungsteuer-wie-gross-ist-die-bereicherung-bei-gemischten-schenkungen.html

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