Instandhaltungsrücklage
Für die Instandhaltungsrücklage ist jede Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet laufende Beträge zu entrichten. Durch einen Mehrheitsbeschluss entscheidet die Eigentümergemeinschaft über die Höhe der jeweiligen Zahlungen. Die Instandhaltungsrücklage muss bei einem Verkauf des Eigentums in der Regel auf den Erwerber übertragen werden. Die Rücklagen für die Instandhaltung können gemäß Eigentümergesetz erst mit der tatsächlichen Nutzung steuerlich, als Werbungskosten, angesetzt werden. Eventuelle Zinsen die die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Instandhaltungsrücklage erhält müssen als Kapitalvermögen angesetzt werden.