Jobticket

Definition: Was ist ein Jobticket?

Bei Jobtickets handelt es sich um Monats- oder Jahresfahrkarten, die von den meisten Betreibern öffentlicher Verkehrsmittel angeboten werden. Arbeitgeber können diese meist über einen Mengenrabatt vergünstigt für ihre Arbeitnehmer bestellen.

Fahrkarten konnten ursprünglich ohne Steuer vom Unternehmer bezuschusst oder vollständig übernommen werden. Diese Regelung wurde allerdings mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. 2003, I, S. 3076) aufgehoben. Fortan konnten Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nur noch im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsgrenze steuerfrei gewährt werden, was bei einem weiteren Arbeitsweg nicht für ein Jobticket ausreichte. Oder der Arbeitgeber versteuerte die Zuschüsse nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a) EStG pauschal mit 15 Prozent. Zum 1. Januar 2019 wurde die Steuerfreiheit der Zuschüsse erneut eingeführt. Verankert sind die steuerfreien Arbeitgeberleistungen, die der vergünstigten Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dienen, in § 3 Nr. 15 EStG.

Inhaltsverzeichnis

  • Welche Leistungen können mit Jobtickets lohnsteuerfrei gewährt werden?
  • Welche Voraussetzungen müssen für das steuerfreie Jobticket erfüllt sein?
  • Wie erfolgt die Besteuerung beim Jobticket für den Personenfernverkehr?
  • Wie wirkt sich das Jobticket auf die Steuererklärung des Arbeitnehmers aus?

Welche Leistungen können mit Jobtickets lohnsteuerfrei gewährt werden?

Möchte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Jobticket steuerfrei überlassen oder einen Zuschuss zahlen, ist dies nicht uneingeschränkt für alle Ausprägungen des öffentlichen Nahverkehrs möglich:

  • Personennahverkehr: Im Linienverkehr sind alle Fahrten mit Bus, Straßenbahn, S-Bahn und U-Bahn möglich. Zusätzlich mögliche Privatfahrten bleiben unabhängig vom Umfang steuerfrei.
  • Taxi & Flüge: Sie werden nicht von der Steuerfreiheit erfasst. Ausnahme: Wenn die reguläre Bus- oder Zugverbindung ausfällt und Taxen zum Ersatzverkehr gehören, können sie unter Umständen ebenfalls unter die Regelung fallen.
  • Personenfernverkehr: Legt der Arbeitnehmer berufliche Fahrten mit ICE, IC, EC, Fernbussen und vergleichbaren Angeboten anderer Dienstleister zurück, so ist das Jobticket möglicherweise nur teilweise steuerfrei. Entscheidend ist hier, ob der Arbeitnehmer das Ticket nur für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auch für weiter entfernt liegende Ziele nutzen kann.

Welche Voraussetzungen müssen für das steuerfreie Jobticket erfüllt sein?

Für die Steuerbefreiung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Jobticket muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Im Rahmen der Gehaltsumwandlung unterliegt die Leistung der Lohnsteuer (nach § 40 Abs. 2 EStG pauschale Steuer mit 25 Prozent).
  • Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen.
  • Es müssen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Linienverkehr oder Fernverkehr (nur eingeschränkt möglich) vorliegen.

Wie erfolgt die Besteuerung beim Jobticket für den Personenfernverkehr?

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket für den Personenfernverkehr, erstreckt sich dieses häufig auch auf erforderliche Dienstreisen. Dadurch steht dem Mitarbeiter eine Fahrtberechtigung für weitere Wegstrecken und Reiseziele zur Verfügung, die er auch privat nutzen könnte. Dieser geldwerte Vorteil führt in der Praxis häufig zu Unsicherheiten bei der steuerfreien Abrechnung (vgl. Schreiben des BMF vom 15. August 2019, Az. IV C 5 – S 2342/19/10007:001).

Um das Ticket steuerfrei gewähren zu können, muss der Lohnsachbearbeiter eine Amortisationsprognose aufstellen. Dabei überprüft der Arbeitgeber, ob die Kosten für die erforderlichen Einzelfahrscheine höher liegen als das gewährte Monats- oder Jahresticket. Liegt diese sogenannte Vollamortisation vor, so kann die Dauerfahrkarte nach § 3 Nr. 13 + 16 EStG lohnsteuerfrei gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, so muss der Arbeitnehmer die Differenz zwischen den Einzelfahrscheinen und den Kosten für das Jobticket als geldwerten Vorteil mit dem Arbeitslohn versteuern.

Beispiel: Der Arbeitgeber möchte seinem Mitarbeiter ein Jobticket für den Fernreiseverkehr im Wert von 2.800 Euro jährlich zur Verfügung stellen. Die Prognoseberechnung ergibt, dass mit Einzelfahrscheinen nur Kosten in Höhe von 2.300 Euro entstehen würden. Die Differenz von 500 Euro muss der Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern. Lägen die Kosten der Einzelfahrscheine bei 2.900 Euro, wäre das gesamte Jobticket lohnsteuerfrei zu gewähren.

Tipp: Die Dokumentation über die Prognose sollten Arbeitgeber dauerhaft mit ihren Steuerunterlagen aufbewahren, um bei Nachfragen durch das Finanzamt einen Nachweis über die Berechnung vorlegen zu können.

Wie funktioniert die pauschale Versteuerung des Jobtickets?

Seit 2020 hat der Arbeitgeber zusätzlich die Möglichkeit, ein Jobticket pauschal zu versteuern. Hier sind wieder zwei Optionen zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung (Jobticket wird nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt), kann der Arbeitgeber es mit 15 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG). Die Aufwendungen müssen in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden und werden deshalb auch auf die Entfernungspauschale angerechnet.
  • Das Jobticket kann alternativ mit 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG). Dann müssen die Aufwendungen weder in der Lohnsteuerbescheinigung auftauchen noch mit der Entfernungspauschale verrechnet werden.

Wie wirkt sich das Jobticket auf die Steuererklärung des Arbeitnehmers aus?

Jeder Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf die Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte). Erhält er vom Arbeitgeber eine steuerfreie Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel, so muss er den gewährten Zuschuss von der Entfernungspauschale abziehen (höchstens bis 0 Euro).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein Jobticket im Wert von 2.200 Euro. Bei einem Arbeitsweg von 55 Kilometern einfach stünde ihm bei 220 Arbeitstagen eine Entfernungspauschale von 3.630 Euro zu. Nach Abzug des Jobtickets verbleiben noch (3.630 Euro – 2.200 Euro =) 1.430 Euro, die er in seiner Steuererklärung absetzen kann.

Möchte der Arbeitgeber vermeiden, dass dem Arbeitnehmer in der Steuererklärung der Ansatz der Pendlerpauschale gekürzt wird, kann er die Zuschüsse zum Jobticket pauschal mit 30 Prozent versteuern.

Quellen

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2019-08-15-steuerbefreiung-nach-paragraf-3-Nummer-15-EStG.html

https://taxfix.de/steuertipps/jobticket/

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/jobticket-steuerfrei-mit-oeffentlichen-verkehrsmitteln-zur-arbeit-pendeln/150/32549/395219

Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!