Kinderbetreuungskosten
Grundsätzlich zählen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes anfallen, zu den Kinderbetreuungskosten. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, wie z. B. Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von sportlichen, musischen oder sonstigen besonderen Fähigkeiten bzw. Freizeitaktivitäten stehen. Diese Ausgaben können nicht angesetzt werden.
Seit 01.01.2006 gilt, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern entstehen, können bis zu zwei Drittel je Kind bis maximal € 4.000,00 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden – wenn beide Eltern einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Allerdings werden hierbei nur Kinder gemäß § 32, Abs. 1 EStG berücksichtigt. Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht überschritten haben oder es muss eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen; die Behinderung muss jedoch schon vor dem 25. Geburtstag bestanden haben.
Bereits mit dem ersten Euro beginnt die steuerrechtliche Relevanz der Kinderbetreuungskosten. Es ist zwingend ein Nachweis der Rechnungszahlung auf ein Konto des Betreuungsleistenden erforderlich. Rechnungen und Einzahlungsbelege sollte aus diesem Grund sorgfältig aufbewahrt werden, damit sie ggf. dem Finanzamt vorgelegt werden können.
Die Kinderbetreuungskosten gelten als Sonderausgaben, wenn nicht beide Elternteile berufstätig sind und das Kind zwischen drei und sechs Jahre alt ist.
Sind die Eltern selbst in der Ausbildung, krank oder behindert, so gilt für sie, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ihres Kindes, die Steuererleichterung. Ist das Kind danach wegen einer körperliche, seelischen oder geistigen Behinderung danach nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen, so gelten hier die gleichen Regelungen wir für nicht behinderte, berufstätige Eltern.