Liebhaberei
Wenn eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, dann geht das Finanzamt davon aus, dass hier eine sogenannte Liebhaberei vorliegt. Eine Liebhaberei wird jedoch noch nicht angenommen, wenn zu Beginn der Tätigkeit ausschließlich Verluste erzeugt werden, mit der ausgeübten Tätigkeit jedoch auf Dauer positive Erträge möglich sind. Auch wenn die Tätigkeit wieder aufgegeben wird, ohne dass jemals ein positiver Ertrag erzielt wurde, dann ist das keine Liebhaberei. Es ist immer die Absicht der betreffenden Person, einen Gewinn zu erzielen, ausschlaggebend. Waren jedoch keine besonderen Bemühungen um die Ertragslage zu verbessern vorhanden, so kann eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden – selbst dann, wenn mit der betreffenden Tätigkeit wenigstens Einnahmen erzielt wurden, die die Selbstkosten decken.
Wenn keine Absicht auf Erzielung eines Gewinns festgestellt werden kann, können selbständige, freiberufliche und auch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten als Liebhaberei gelten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können auch darunter fallen. Sobald das Finanzamt eine Liebhaberei annimmt, gehört die Tätigkeit zur persönlichen Lebensführung und von dem Zeitpunkt an können keine steuerlichen Verluste mehr geltend gemacht werden. Es können nur Verluste, die bereits vor der Feststellung einer Liebhaberei entstanden sind, nachträglich noch als Betriebsausgaben angegeben werden.