Pendlerpauschale

Im Allgemeinen wird das, was im Steuerrecht als „Entfernungspauschale“ definiert ist, als Pendlerpauschale bezeichnet. Der § 9 des deutschen Einkommensteuergesetzes ist die dafür geltende Grundlage. Dieses Gesetzt sagt aus, dass die Pendlerpauschale die Strecke zwischen dem Wohnsitz und der regelmäßigen Arbeitsstelle berücksichtigt. Der Begriff „Wohnsitz“ ist hier jedoch nicht unbedingt damit gleichzusetzen, wo der Selbständige bzw. der Arbeitnehmer seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz hat.

Das Steuerrecht legt hier den sogenannten Lebensmittelpunkt zugrunde. Und das ist meist der Ort, an dem die gesamte Familie lebt. Die Wohnung, in der sich der Steuerpflichtige überwiegend aufhält, wird in anderen Fällen als Ausgangspunkt genommen. Hat jemand eine Haupt- und eine Zweitwohnung ergibt sich eine Ausnahme. Ist die Zweitwohnung weiter entfernt und wird auch nur gelegentlich genutzt, so wird steuerlich nur der Weg von der Hauptwohnung angerechnet. Der kürzeste Weg zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnsitz wird als regelmäßige Fahrtstrecke angerechnet. Die Steuergesetzgebung stellt dabei auf die Straßenverbindung ab.

Auf welche Weise man den Weg zur Arbeit zurücklegt, ist bei der Pendlerpauschale völlig gleichgültig. Die Pendlerpauschale kann geltend gemacht werden, egal ob man zu Fuß geht, mit dem Fahrrad fährt oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt; sogar wenn man mit dem eigenen Auto fährt oder sich zur Schonung der Umwelt einer Fahrgemeinschaft anschließt, kann die Pendlerpauschale in Ansatz gebracht werden. Aus der steuerlichen Berücksichtigung der Pendlerpauschale sind lediglich die ständige Benutzung von Flugzeugen und die Kosten für die Fahrt mit dem Taxi ausgeschlossen. Die Pendlerpauschale kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch den Arbeitgeber ein kostenfreier Sammeltransport, z. B. zu einer Großbaustelle oder von einem Werksteil zu einem anderen, zur Verfügung gestellt wird.

Rückwirkend zum 01.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht (AZ 2BvL 1/07) das Gesetz geändert, da die vorhergehende Regelung nach Auffassung der Verfassungsrichter gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot, das Existenzminimum steuerlich zu verschonen verstoßen hat. Mit dieser Gesetzesänderung wurde auch die Regelung, dass die ersten 20 Kilometer Fahrt zur Arbeitsstätte nicht berücksichtigt werden, aufgehoben. Seitdem zählt wieder jeder Kilometer.

Je einfach gefahrenen Kilometer beträgt die Pendlerpauschale € 0,30 und wird für die Tage, an denen die Arbeitsstätte auch nachweisbar aufgesucht wurde, gewährt. Urlaubs- oder Krankentage müssen dabei unberücksichtigt bleiben. Kilometer, für die vom Arbeitgeber Fahrtkosten erstattet wurden, werden nicht angerechnet. Bekommt man beim Neueinstieg in einen Job von der Agentur für Arbeit Fahrtkostenzuschüsse, dann entfallen auch diese Zeiten. Über einen Einzelnachweis kann man Fahrten geltend machen, wenn man auf eigene Kosten wechselnde Einsatzorte aufsuchen muss. Hierfür ist eine Bestätigung des Arbeitgebers, wann man wo eingesetzt wurde, notwendig.

Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 08:00 - 17.00 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!