Pflegepauschbetrag

Es besteht die Möglichkeit, bei Ihrer Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag in Höhe von € 924 jährlich geltend zu machen. Dieser Pauschbetrag steht alle, die aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung die Pflege einer anderen Person übernehmen, zu. Es müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, damit dieser Pauschbetrag gewährt wird:

  • Die zu pflegende Person muss dauerhaft hilfebedürftig und auf Pflege angewiesen sein.
  • Die Pflege muss im Inland, entweder in der eigenen Wohnung (Wohnung des Steuerpflichtigen) oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen.
  • Die Pflege muss persönlich und ohne Zahlung von einem Entgelt erfolgen.

Der Pflegepauschbetrag kann, falls eine pflegebedürftige Person von mehreren Steuerpflichtigen gleichzeitig gepflegt wird, entsprechend auf alle Pflegepersonen aufgeteilt werden. Der Pflegepauschbetrag wird an Eltern, die ein pflegebedürftiges Kind haben, unabhängig vom Pflegegeld gezahlt.

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Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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82041 Oberhaching

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