Progressionsvorbehalt

Einkünfte, die im Ausland erwirtschaftet wurden und durch ein Doppelsteuerabkommen von der Besteuerung im Inland befreit wurde, sowie Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Wird dieser eingesetzt, erhöht sich durch ihn der Einkommensteuersatz, da für die Berechnung auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen und die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte für die Berechnung herangezogen werden.
Folgende Lohnersatzleistungen fallen und den Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld
  • Insolvenzgeld
  • Winterausfallgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Übergangs- und Altersübergangsgeld
  • Arbeitslosenhilfe
  • der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
  • die Eingliederungsunterstützung und das Überbrückungsgeld
  • das Unterhaltsgeld aus Europäischen Sozialfonds
  • Aufstockungsleistungen für das Überbrückungsgeld (nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches, dem Arbeitsförderungsgesetz)
  • Lebensunterhaltsleistungen
  • Mutterschaftsgeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Sonderunterstützung für Mütter
  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld oder zu vergleichende Lohnersatzleistungen
  • Arbeitslosenbei- sowie Arbeitslosenhilfe nach dem Gesetz über die Versorgung von Soldaten
  • Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
  • steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge
  • Verdienstausfallentschädigungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
  • Vorruhestandgeld
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Ratzke Hill PartGmbB
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