Schenkungsteuer

Definition: Was ist die Schenkungsteuer?

Eine Schenkung ist eine Zuwendung, mit der der Schenker aus seinem Vermögen einen anderen bereichert (§ 516 BGB). Voraussetzung dafür ist die Einigkeit darüber, dass es sich um ein Geschenk ohne Gegenleistung handelt. Sowohl der Beschenkte als auch der Schenkende sind dazu verpflichtet, größere Zuwendungen beim Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Diese Regelung entfällt bei notariell beglaubigten Schenkungen, da auch beteiligte Behörden verpflichtet sind, dem Finanzamt Informationen zur Schenkung zukommen zu lassen (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Inhaltsverzeichnis

  • Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungsteuer?
  • Wie hoch ist der Steuersatz bei der Schenkungsteuer?
  • Wie erfolgt die Berechnung der Schenkungsteuer?
  • Wie werden die Steuern bei Immobilien ermittelt?
  • Welche Schenkungen können steuerfrei weitergegeben werden?
  • Wer muss die Schenkungsteuer zahlen?
  • Wie geht man bei der Schenkungsteuererklärung vor?
  • Kann man die Steuer stunden lassen?
  • Kann man bei der Schenkungsteuer eine Steuerhinterziehung begehen?

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungsteuer?

Bei einer Schenkung fallen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Steuern an, egal, ob es sich um bares Geld oder Vermögenswerte wie Immobilien handelt. Die Höhe der Steuer ist bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer weitgehend identisch, die Freibeträge unterscheiden sich jedoch teilweise:

Beschenkter

Freibetrag

Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), verwaiste Enkelkinder

400.000 Euro

Enkelkinder

200.000 Euro

alle anderen Personen

20.000 Euro

Eltern und Großeltern haben im Gegensatz zur Erbschaftsteuer nur einen Freibetrag von 20.000 Euro statt 100.000 Euro. Im Falle von Schenkungen kann der Freibetrag auch mehrfach genutzt werden, das ist alle zehn Jahre möglich. Wer ein großes Vermögen zu vererben hat und langfristig plant, kann hier also Steuern sparen.

Wie hoch ist der Steuersatz bei der Schenkungsteuer?

Die Steuerklasse richtet sich nach dem familiären Verhältnis zur schenkenden Person:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkelkinder
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern, Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • Steuerklasse III: alle anderen Personen

Aus der Steuerklasse ist im Folgenden anhand der Höhe der Schenkung der Steuersatz zu ermitteln:

Höhe der Schenkung

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 Euro

7 Prozent

15 Prozent

30 Prozent

bis 300.000 Euro

11 Prozent

20 Prozent

30 Prozent

bis 600.000 Euro

15 Prozent

25 Prozent

30 Prozent

bis 6.000.000 Euro

19 Prozent

30 Prozent

30 Prozent

bis 13.000.000 Euro

23 Prozent

35 Prozent

50 Prozent

bis 26.000.000 Euro

27 Prozent

40 Prozent

50 Prozent

über 26.000.000 Euro

30 Prozent

43 Prozent

50 Prozent

Wie erfolgt die Berechnung der Schenkungsteuer?

Für die Berechnung der auf die Schenkung anfallenden Steuer geht man in folgenden Schritten vor:

  1. Schritt: Ermittlung des individuellen Freibetrags
  2. Schritt: Ermittlung der Steuerklasse und des Steuersatzes
  3. Schritt: Multiplikation des Werts der Schenkung mit dem Steuersatz

Beispiel: Herr Maler erbt von seinem Vater eine Immobilie im Wert von 900.000 Euro. Sein Freibetrag liegt bei 400.000 Euro. Den verbleibenden Wert von 500.000 Euro muss er mit einem Steuersatz von 15 Prozent (Steuerklasse I, Schenkung bis 600.000 Euro) versteuern. Er zahlt 500.000 Euro x 15 Prozent = 75.000 Euro Steuern.

Wie werden die Steuern bei Immobilien ermittelt?

Wenn der Schenker seine Vermögenswerte zu Lebzeiten übergibt, kann er von bestimmten Vorteilen der Schenkungsteuer gegenüber der Erbschaftsteuer profitieren. An Ehegatten verschenkte Immobilien müssen bei einer Schenkung beispielsweise nicht für zehn Jahre bewohnt werden, um steuerfrei zu bleiben, wie es für die Befreiung von der Erbschaftsteuer nach dem ErbStG notwendig wäre. Beschenkte Kinder müssen hingegen selbst dann die Steuer bezahlen, wenn sie die Immobilie selbst nutzen wollen. Wer seinen Kindern diese Steuer legal ersparen möchte, muss entsprechend klug vorgehen.

Ein Beispiel: Eine Mutter möchte dem Sohn ihr Haus schenken. Der Wert beträgt 600.000 Euro, liegt also über dem Freibetrag. Schenkt die Inhaberin ihrem Sohn aber nur die Hälfte der Immobilie und überlässt die andere Hälfte ihrem Mann, bleiben beide Zuwendungen steuerfrei – für den Ehegatten ohnehin und für den Sohn im Rahmen der Freibeträge. Der Vater kann seine Hälfte dann seinerseits steuerfrei an den Sohn verschenken.

Welche Schenkungen können steuerfrei weitergegeben werden?

Ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer gibt es auch Schenkungen, die nicht oder erst ab einem bestimmten Betrag der Schenkungsteuer unterliegen:

Bezeichnung im Gesetzestext

Steuerbefreiung

Hausrat

steuerfrei bis 41.000 Euro

Andere bewegliche körperliche Gegenstände

steuerfrei bis 12.000 Euro

Befreiung von Schuld für angemessenen Unterhalt oder Ausbildung

steuerfrei

Zuwendung für angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung

steuerfrei

Übliche Gelegenheitsgeschenke

steuerfrei

Unter Hausrat versteht das Gesetz die „Summe aller Hausratsgegenstände“, darunter fallen etwa Möbel, Teppiche, Fernseher, Musikinstrumente und alle anderen Gegenstände, die zum privaten Wohnumfeld gehören. Es gibt auch umstrittene bewegliche Gegenstände. Ob beispielsweise ein privater Pkw zum Hausrat gezählt werden kann, ist Auslegungssache.

Wer muss die Schenkungsteuer zahlen?

Die Schenkungsteuer schuldet zunächst der Empfänger der Schenkung. Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer kann das Finanzamt hier aber auch die schenkende Person in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 1 ErbStG).

Wie geht man bei der Schenkungsteuererklärung vor?

Bei einer Schenkung besteht die Pflicht, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Hierzu ist zu wissen:

  • Was ist eine Schenkungsteuererklärung?
    Im Rahmen dieser Erklärung macht die einreichende Person Angaben zu den zugewendeten Vermögenswerten (z. B. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grund- oder Betriebsvermögen). Die Finanzbehörde ermittelt auf dieser Basis die Höhe der zu zahlenden Steuern.
  • Wer muss die Schenkungsteuererklärung abgeben?
    Zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sind sowohl der Beschenkte als auch die schenkende Person verpflichtet (§ 30 Abs. 1, 2 ErbStG).
  • Wann muss die Erklärung eingereicht werden?
    Die Erklärung muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von der Schenkung eingereicht werden.
  • Wer unterschreibt die Schenkungsteuererklärung?
    Die Person, die die Erklärung einreicht, muss sie auch unterschreiben. Dies kann der Schenkende ebenso wie die beschenkte Person sein.
  • Welches Finanzamt ist für die Steuern auf Schenkungen zuständig?
    Der Schenkende oder der Beschenkte kann die Erklärung bei der örtlich für ihn zuständigen Finanzbehörde einreichen und muss hierbei keine speziellen Zuständigkeiten beachten. Je nach Bundesland können bestimmte Finanzämter zentral alle Anträge bearbeiten (z. B. in Bayern).
  • Wie lange dauert es bis zum Erlass des Schenkungsteuerbescheides?
    Nach welcher Zeitspanne der Schenkungsteuerbescheid ergeht, lässt sich ebenso wie bei der Einkommensteuererklärung nicht vorhersagen. Die Bearbeitungszeiten schwanken je nach Auslastung des Finanzamts.

Kann man die Steuer stunden lassen?

Bei einer größeren Schenkung von nicht liquiden Mitteln (z. B. Wohnhaus) kann es für den Beschenkten schwierig werden, die anfallenden Steuern sofort auszugleichen. § 28 ErbStG sieht deshalb die Möglichkeit vor, die Schenkungsteuer stunden zu lassen. Dies ist beispielsweise bei Immobilien für maximal zehn Jahre möglich, bei selbst genutztem Wohneigentum höchstens für die Dauer der Selbstnutzung. Eine Stundung erfolgt bei der Schenkungsteuer nicht zinsfrei, sondern wird monatlich verzinst. Alternativ zu dieser Regelung kann auch eine Stundung aufgrund einer Härtefallregelung nach § 222 AO in Frage kommen

Kann man bei der Schenkungsteuer eine Steuerhinterziehung begehen?

In Zusammenhang mit einer Schenkung begeht man beispielsweise in folgenden Fällen eine Steuerhinterziehung:

  • Beide an der Schenkung beteiligte Personen unterlassen die Anzeige.
  • Die Schenkungsteuererklärung wird zwar abgegeben. Sie enthält jedoch zu niedrige Werte oder ist unvollständig (z. B. "vergessene" Vorerwerbe).

Die Festsetzungsfrist für die Steuer beträgt zehn Jahre. Sie läuft aber erst ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Schenkende verstorben ist oder das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt hat – also oft erst nach Ablauf einer langen Zeitspanne nach der Schenkung.

Ob die Tat strafrechtlich verfolgt werden kann, hängt davon ab, ob die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Sofern bereits ein unrichtiger Schenkungsteuerbescheid erlassen wurde, läuft die Verjährung ab Ausstellung des Bescheids. Liegt eine Steuerhinterziehung wegen Unterlassen vor, so beginnt die Verjährung vier Monate nach der Schenkung (Urteil des BGH vom 25. Juli 2011, Az. 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298 Rn. 42, PStR 11, 278). Ist die Verjährungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren ab Ende des Kalenderjahrs abgelaufen, ist eine strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung nicht mehr möglich.

Quellen

https://www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/schenkung/schenkung-an-kinder/

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kann+die+Erbschaft-+und+Schenkungsteuer+gestundet+werden_

https://www.steuern-und-strafe.de/eintritt-der-strafrechtlichen-verfolgungs-und-der-steuerrechtlichen-festsetzungsverjahrung-in-fallen-der-schenkungssteuerhinterziehung/

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