Sparerfreibetrag
In der deutschen Gesetzgebung wird als Sparerfreibetrag ein pauschaler Abzug, der 1965 eingeführt und 2009 im Zusammenhang mit den Gesetzen zur Abgeltungsteuer durch den Sparer-Pauschbetrag abgelöst worden ist, bezeichnet. Dieser steuerliche Abzugsposten trug zum Zeitpunkt der Einführung die Bezeichnung „Grundsparförderung“. Sein Wert war pro Jahr und Person anfänglich auf DM 300,00 festgelegt (€ 153,00). In den Jahren 1993 bis 1999 gab es die höchsten Freibeträge. Hier konnten umgerechnet € 3.068 pro Jahr und Person steuerlich geltend gemacht werden. Der Sparerfreibetrag pro Person und Kalenderjahr ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 auf € 801,00 definiert worden. Die hierfür gesetzliche Grundlage findet sich im § 20 des Einkommensteuergesetzes. Hier ist auch nachzulesen, dass für ein gemeinsam zur Steuer veranlagtes Ehepaar als Sparerfreibetrag ein Wert in Höhe von € 1.602,00 angerechnet werden muss.
Mit einem Freistellungsantrag kann der Sparerfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dieser Antrag ist bei Unternehmen, bei denen Einnahmen, die unter die Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer fallen, notwendig. In beiden Fällen handelt es sich hier um eine Quellensteuer, daher sind die Unternehmen verpflichtet, die Steuer im Namen und Auftrag des Kunden an das Finanzamt abzuführen. Am Ende des Jahres bekommt der Sparer / Teilhaber eine Bescheinigung über diese Beträge. Für alle Beträge, die über die im Freistellungsantrag genannten Summen hinaus gehen, fällt Steuer an. Diese beträgt derzeit 25 %. Weiter muss zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gezahlt werden.
Die 25 % muss man seit der Umstellung auf den Sparer-Pauschbetrag und die Abgeltungsteuer nicht mehr hinnehmen und man kann alternativ die Verrechnung über den persönlichen Steuersatz beim Finanzamt beantragen. Dies ist lohnenswert, wenn nicht einmal der jährliche Grundfreibetrag mit anderen Einkommensarten ausgeschöpft werden kann.